c. Was be­deu­tet es, dass die Ak­tie ein Wert­pa­pier ist?

aa. Wel­che Be­deu­tung hat die Wert­pa­pierna­tur für die Über­tra­gung?

Ak­tien sind frei ver­äu­ßer­lich und ver­erb­lich. Durch die Mög­lich­keit, die Mit­glied­schaft als Wert­pa­pier zu ver­brie­fen, kann die Ver­äu­ße­rung mit ei­nem Mi­ni­mum an Auf­wand und Kos­ten er­fol­gen. Die Mo­da­li­tä­ten der Über­tra­gung hän­gen von der Art der Ak­tie ab.

  • In­ha­be­rak­tien (§ 10 Abs. 1 S. 2 AktG) wer­den gem. §§ 929 ff. BGB durch Ei­ni­gung und Über­gabe (o­der ein Sur­ro­gat) über­eig­net. In der Pra­xis er­folgt die Über­tra­gung zu­meist nach § 931 BGB, da die Ak­tien in Sam­mel­ver­wah­rung auf­be­wahrt wer­den und die ein­zel­nen Ak­tio­näre Mi­tei­gen­tü­mer die­ser zen­tral ge­lager­ten Wert­pa­piere sind. Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ist nach §§ 932 ff. BGB mög­lich - nach § 935 Abs. 2 BGB kommt ein Ab­han­den­kom­men je­doch nicht in Be­tracht (Aus­nahme für Kauf­leute in § 367 HGB).
  • Na­mens­ak­tien (§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG) wer­den als Or­der­pa­piere durch Ei­ni­gung und Über­gabe über­tra­gen. Mög­lich ist auch eine Über­tra­gung durch In­dos­sa­ment gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AktG. Das be­deu­tet: Der auf dem Pa­pier be­nannte Ver­äu­ße­rer schreibt den Er­wer­ber und seine Un­ter­schrift auf die Ak­tie. Zu­läs­sig ist auch ein sog. Blan­ko­in­dos­sa­ment (§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 WG): Da­bei wird der Name des Er­wer­bers of­fen­ge­las­sen - Ak­tio­när ist dann im­mer der­je­ni­ge, der das Wert­pa­pier be­sitzt; die Na­mens­ak­tie wird also fak­tisch zum In­ha­ber­pa­pier. Zwar muss die Über­tra­gung bei der Ge­sell­schaft an­ge­mel­det wer­den (§ 67 Abs. 3 AktG). Dies ist je­doch nicht kon­sti­tu­tiv für de­ren Wirk­sam­keit - der Er­wer­ber wird be­reits vor­her Ak­tio­när. Den­noch kann der Er­wer­ber ge­gen­über der AG seine Mit­glied­schafts­rechte erst gel­tend ma­chen, nach­dem er im Ak­tienre­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Nur bei Na­mens­ak­tien ist zu­sätz­lich (wie bei GmbH-Ge­schäfts­an­teilen, § 15 Abs. 5 Gm­bHG) eine Vin­ku­lie­rung mög­lich, so­dass eine Über­tra­gung erst nach Ge­neh­mi­gung wirk­sam wird (§ 68 Abs. 2 AktG). Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb ist auch bei Na­mens­ak­tien mög­lich - al­ler­dings nicht im Ver­trauen auf das Ak­tienre­gis­ter (das der Er­wer­ber oh­ne­hin nicht ein­se­hen könn­te, § 67 Abs. 6 AktG - an­ders im GmbH-Recht, § 16 Abs. 3 Gm­bHG). Maß­geb­lich ist viel­mehr das Ver­trauen in die Kette der In­dos­sa­mente (§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 WG).
  • So­fern die Mit­glied­schaft nicht ver­brieft ist (§ 10 Abs. 5 AktG), er­folgt die Über­tra­gung durch bloße Ei­ni­gung nach § 413 BGB, § 398 BGB (Ab­tre­tung). Ei­nes Pub­li­zi­täts­ak­tes be­darf es nicht. Nach h.M. ist diese Ab­tre­tung auch bei Na­mens­ak­tien mög­lich.

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