c. Was bedeutet es, dass die Aktie ein Wertpapier ist?
aa. Welche Bedeutung hat die Wertpapiernatur für die Übertragung?
Aktien sind frei veräußerlich und vererblich. Durch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft als Wertpapier zu verbriefen, kann die Veräußerung mit einem Minimum an Aufwand und Kosten erfolgen. Die Modalitäten der Übertragung hängen von der Art der Aktie ab.
- Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 2 AktG) werden gem. §§ 929 ff. BGB durch Einigung und Übergabe (oder ein Surrogat) übereignet. In der Praxis erfolgt die Übertragung zumeist nach § 931 BGB, da die Aktien in Sammelverwahrung aufbewahrt werden und die einzelnen Aktionäre Miteigentümer dieser zentral gelagerten Wertpapiere sind. Ein gutgläubiger Erwerb ist nach §§ 932 ff. BGB möglich - nach § 935 Abs. 2 BGB kommt ein Abhandenkommen jedoch nicht in Betracht (Ausnahme für Kaufleute in § 367 HGB).
- Namensaktien (§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG) werden als Orderpapiere durch Einigung und Übergabe übertragen. Möglich ist auch eine Übertragung durch Indossament gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AktG. Das bedeutet: Der auf dem Papier benannte Veräußerer schreibt den Erwerber und seine Unterschrift auf die Aktie. Zulässig ist auch ein sog. Blankoindossament (§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 WG): Dabei wird der Name des Erwerbers offengelassen - Aktionär ist dann immer derjenige, der das Wertpapier besitzt; die Namensaktie wird also faktisch zum Inhaberpapier. Zwar muss die Übertragung bei der Gesellschaft angemeldet werden (§ 67 Abs. 3 AktG). Dies ist jedoch nicht konstitutiv für deren Wirksamkeit - der Erwerber wird bereits vorher Aktionär. Dennoch kann der Erwerber gegenüber der AG seine Mitgliedschaftsrechte erst geltend machen, nachdem er im Aktienregister eingetragen ist, § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Nur bei Namensaktien ist zusätzlich (wie bei GmbH-Geschäftsanteilen, § 15 Abs. 5 GmbHG) eine Vinkulierung möglich, sodass eine Übertragung erst nach Genehmigung wirksam wird (§ 68 Abs. 2 AktG). Ein gutgläubiger Erwerb ist auch bei Namensaktien möglich - allerdings nicht im Vertrauen auf das Aktienregister (das der Erwerber ohnehin nicht einsehen könnte, § 67 Abs. 6 AktG - anders im GmbH-Recht, § 16 Abs. 3 GmbHG). Maßgeblich ist vielmehr das Vertrauen in die Kette der Indossamente (§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 WG).
Sofern die Mitgliedschaft nicht verbrieft ist (§ 10 Abs. 5 AktG), erfolgt die Übertragung durch bloße Einigung nach § 413 BGB, § 398 BGB (Abtretung). Eines Publizitätsaktes bedarf es nicht. Nach h.M. ist diese Abtretung auch bei Namensaktien möglich.
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