II. Wie funk­tio­niert die Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der AG?

2. Wel­che Vor­ga­ben gel­ten für Ba­r­ein­lagen?

Un­ter ei­ner Ba­r­ein­lage ver­steht man die Er­fül­lung der Ein­lage­pflicht durch Zah­lung von Bar­geld oder durch Gut­schrift auf ein Bank­konto (Buch­geld), § 54 Abs. 3 AktG. Aus­ge­schlos­sen ist da­mit ins­be­son­dere die Zah­lung an einen Gläu­bi­ger der Ge­sell­schaft zur Er­fül­lung der Ein­lage­pflicht. Die Bank, bei der die Ge­sell­schaft ihr Konto hat, muss die Ein­zah­lung be­stä­ti­gen und haf­tet für die Rich­tig­keit die­ser An­gabe (§ 37 Abs. 1 S. 3, S. 4 AktG).

Eine Ba­r­ein­lage muss (an­ders als eine Sachein­lage, § 36a Abs. 2 S. 1 AktG) nicht so­fort in vol­ler Höhe er­bracht wer­den.

Es ge­nügt nach § 36a Abs. 1 AktG, dass min­des­tens ein Vier­tel des ge­rings­ten Aus­ga­be­be­trags (§ 9 AktG) ein­ge­zahlt wird, so­fern nicht der Vor­stand einen hö­he­ren Be­trag ver­langt. Der Rest­be­trag ist erst auf Auf­for­de­rung des Vor­stands zu zah­len (§ 63 Abs. 1 AktG). So­fern ein Auf­geld (Agio) zu zah­len ist, muss die­ses voll­stän­dig ge­leis­tet wer­den, § 36a Abs. 1 AktG. In­so­weit äh­nelt die Lage der GmbH (§ 19 Gm­bHG, § 7 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG). Dort ist al­ler­dings die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung (und nicht der Ge­schäfts­füh­rer) zur Ein­for­de­rung des Rest­be­trags zu­stän­dig (§ 46 Nr. 2 Gm­bHG).

Nach § 36 Abs. 2 a.E. AktG muss der als Ba­r­ein­lage ein­ge­zahlte Be­trag der Ge­sell­schaft end­gül­tig zur freien Ver­fü­gung ste­hen. Das setzt vor­aus, dass der Vor­stand un­ein­ge­schränkt über die Geld­summe ver­fü­gen darf und dem Ak­tio­när kei­ner­lei Ver­fü­gungs­mög­lich­keit mehr zu­steht. Da­her ste­hen Ve­reinba­run­gen über eine Rück­zah­lung oder auch nur eine be­stimmte Ver­wen­dung der Er­fül­lung der Ein­lage­pflicht grund­sätz­lich ent­ge­gen. Von die­sem Grund­satz ma­chen aber § 27 Abs. 3 AktG (für die ver­deckte Sachein­lage, siehe ent­spre­chend § 19 Abs. 4 Gm­bHG) und § 27 Abs. 4 AktG (für das Hin- und Her­zah­len, siehe ent­spre­chend § 19 Abs. 5 Gm­bHG) je­weils Aus­nah­men.

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