II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
2. Welche Vorgaben gelten für Bareinlagen?
Unter einer Bareinlage versteht man die Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlung von Bargeld oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto (Buchgeld), § 54 Abs. 3 AktG. Ausgeschlossen ist damit insbesondere die Zahlung an einen Gläubiger der Gesellschaft zur Erfüllung der Einlagepflicht. Die Bank, bei der die Gesellschaft ihr Konto hat, muss die Einzahlung bestätigen und haftet für die Richtigkeit dieser Angabe (§ 37 Abs. 1 S. 3, S. 4 AktG).
Eine Bareinlage muss (anders als eine Sacheinlage, § 36a Abs. 2 S. 1 AktG) nicht sofort in voller Höhe erbracht werden.
Es genügt nach § 36a Abs. 1 AktG, dass mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags (§ 9 AktG) eingezahlt wird, sofern nicht der Vorstand einen höheren Betrag verlangt. Der Restbetrag ist erst auf Aufforderung des Vorstands zu zahlen (§ 63 Abs. 1 AktG). Sofern ein Aufgeld (Agio) zu zahlen ist, muss dieses vollständig geleistet werden, § 36a Abs. 1 AktG. Insoweit ähnelt die Lage der GmbH (§ 19 GmbHG, § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dort ist allerdings die Gesellschafterversammlung (und nicht der Geschäftsführer) zur Einforderung des Restbetrags zuständig (§ 46 Nr. 2 GmbHG).
Nach § 36 Abs. 2 a.E. AktG muss der als Bareinlage eingezahlte Betrag der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehen. Das setzt voraus, dass der Vorstand uneingeschränkt über die Geldsumme verfügen darf und dem Aktionär keinerlei Verfügungsmöglichkeit mehr zusteht. Daher stehen Vereinbarungen über eine Rückzahlung oder auch nur eine bestimmte Verwendung der Erfüllung der Einlagepflicht grundsätzlich entgegen. Von diesem Grundsatz machen aber § 27 Abs. 3 AktG (für die verdeckte Sacheinlage, siehe entsprechend § 19 Abs. 4 GmbHG) und § 27 Abs. 4 AktG (für das Hin- und Herzahlen, siehe entsprechend § 19 Abs. 5 GmbHG) jeweils Ausnahmen.