E. Was muss ich zur Finanz­ver­fas­sung der AG wis­sen?

I. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Grund­ka­pi­tal und Ak­tie?

Zum Schutz der Gläu­bi­ger und zur Kom­pen­sa­tion des Aus­schlus­ses der Haf­tung der Ak­tio­näre muss der AG ein Grund­ka­pi­tal zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den (gem. § 1 Abs. 2 AktG hat jede Ak­ti­en­ge­sell­schaft ein in Ak­tien zer­leg­tes Grund­ka­pi­tal). Das Grund­ka­pi­tal muss nach § 7 AktG min­des­tens 50.000 Euro be­tra­gen. Bei den Ak­tien kann es sich ent­we­der um Stück­ak­tien oder um Nenn­be­trags­ak­tien han­deln (§ 8 Abs. 1 AktG). So­fern Nenn­be­trags­ak­tien aus­ge­ge­ben wur­den, muss die Summe des Nenn­wertes al­ler Ak­tien dem Grund­ka­pi­tal ent­spre­chen. Das Grund­ka­pi­tal ei­ner AG ent­spricht be­griff­lich dem Stamm­ka­pi­tal ei­ner GmbH (§ 5 Abs. 1 Gm­bHG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Gm­bHG). Das Grund­ka­pi­tal ist eine feste Größe in der Bilanz und ver­än­dert sich im Ge­gen­satz zum Ei­gen­ka­pi­tal des Un­ter­neh­mens nicht, es sei denn, die Haupt­ver­samm­lung be­schließt eine Er­hö­hung bzw. eine Her­ab­set­zung des Grund­ka­pi­tals.

Die Be­griffe Grund­ka­pi­tal und Ak­tie sind von zen­tra­ler Be­deu­tung für das Ak­tienrecht. Dies zeigt sich schon dar­an, dass die ent­spre­chen­den Vor­ga­ben durch die EU-Ka­pi­tal­richt­li­nie (1976; jetzt RL (EU) 2017/1132) für die Ak­ti­en­ge­sell­schaften al­ler EU-Staa­ten gel­ten und so­mit we­sens­ty­pisch für diese Ge­sell­schafts­form sind.

Wie wir noch se­hen wer­den, ist der Be­griff der Ak­tie mehr­deu­tig.

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