E. Was muss ich zur Finanzverfassung der AG wissen?
I. Welche Bedeutung haben Grundkapital und Aktie?
Zum Schutz der Gläubiger und zur Kompensation des Ausschlusses der Haftung der Aktionäre muss der AG ein Grundkapital zur Verfügung gestellt werden (gem. § 1 Abs. 2 AktG hat jede Aktiengesellschaft ein in Aktien zerlegtes Grundkapital). Das Grundkapital muss nach § 7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen. Bei den Aktien kann es sich entweder um Stückaktien oder um Nennbetragsaktien handeln (§ 8 Abs. 1 AktG). Sofern Nennbetragsaktien ausgegeben wurden, muss die Summe des Nennwertes aller Aktien dem Grundkapital entsprechen. Das Grundkapital einer AG entspricht begrifflich dem Stammkapital einer GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Das Grundkapital ist eine feste Größe in der Bilanz und verändert sich im Gegensatz zum Eigenkapital des Unternehmens nicht, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt eine Erhöhung bzw. eine Herabsetzung des Grundkapitals.
Die Begriffe Grundkapital und Aktie sind von zentraler Bedeutung für das Aktienrecht. Dies zeigt sich schon daran, dass die entsprechenden Vorgaben durch die EU-Kapitalrichtlinie (1976; jetzt RL (EU) 2017/1132) für die Aktiengesellschaften aller EU-Staaten gelten und somit wesenstypisch für diese Gesellschaftsform sind.
Wie wir noch sehen werden, ist der Begriff der Aktie mehrdeutig.