3. Was sind Sacheinlagen und Sachübernahmen?
c. Was gilt für verdeckte Sacheinlagen?
Aufgrund der strengen Anforderungen an Sacheinlagen liegt es nahe, diese möglichst umgehen zu wollen. Daher kann sich bei der AG (wie bei der GmbH) das Problem der sog. verdeckten Sacheinlage stellen. Dabei wird der wirtschaftliche Erfolg einer Sacheinlage durch Koppelung einer Bareinlage mit einem Verkehrsgeschäft erreicht. Die Regelung zur verdeckten Sacheinlage enthält § 27 Abs. 3 AktG, sie entspricht inhaltlich § 19 Abs. 4 GmbHG.
Statt zu vereinbaren, dass A seinen PKW als Sacheinlage im Wert von 20.000 € einbringt, kann auch eine Bareinlage von 20.000 € vereinbart werden, sofern sich die Gesellschaft gleichzeitig vertraglich verpflichtet, den PKW für 20.000 € zu kaufen. Dies lässt sich natürlich durch zusätzliche verwirrende Konstruktionen vertuschen: So ist es möglich, statt des eigenen PKW einen PKW der Ehefrau oder einer eigens gegründeten Gesellschaft abzukaufen.
Dass diese Abrede "im Zusammenhang" mit der Übernahme der Geldeinlage getroffen wurde, wird bei einem sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang von bis zu 6 Monaten vermutet.
Die Vorschriften zur Nachgründung (§ 52 AktG) finden nur Anwendung, wenn hierfür mehr als 10% des Grundkapitals verwendet werden. Soweit die Vorschriften über die Nachgründung allerdings Anwendung finden, verdrängen sie die Anwendung des § 27 Abs. 3 AktG. § 27 Abs. 3 AktG enthält demgegenüber eine weitergehende Regelung unabhängig vom Wert der betroffenen Anteile: Der Vertrag, durch den die verdeckte Sacheinlage vereinbart wird, ist schuldrechtlich wirksam (§ 27 Abs. 3 S. 2 AktG). Er lässt jedoch die Geldeinlagepflicht unberührt (§ 27 Abs. 3 S. 1 AktG). Jedoch wird auf die Geldeinlage der tatsächliche Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Überlassung (in der Regel bei Eintragung) angerechnet (§ 27 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Aktionär muss also nur die Differenz zwischen dem wahren Wert der von ihm eingebrachten Sache und dem Nennbetrag seiner Aktie erbringen (§ 27 Abs. 3 S. 4 AktG). Die Beweislast hierfür trägt der Aktionär (§ 27 Abs. 3 S. 5 AktG).
Da die Bareinlagepflicht nicht erfüllt wurde, haften die Vorstandsmitglieder nach § 46 AktG, § 48 AktG. Ihnen droht sogar eine Strafbarkeit nach § 399 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 AktG. Zudem kann das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft (bzw. der Kapitalerhöhung) verweigern (§ 38 AktG).
Voraussetzung für die Anwendung von § 27 Abs. 3 S. 1 AktG ist allerdings, dass der Gegenstand, der mit der Bareinlage erworben werden soll, überhaupt sacheinlagefähig ist. Daher kann etwa eine Dienstleistung auch nicht als verdeckte Sacheinlage eingebracht werden - vielmehr bleibt dann die Bareinlagepflicht bestehen, da das Geld nie (wie von § 36 Abs. 2 AktG vorausgesetzt) zur freien Verfügung an die Gesellschaft gelangt ist.