3. Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nahmen?

c. Was gilt für ver­deckte Sachein­lagen?

Auf­grund der stren­gen An­for­de­run­gen an Sachein­lagen liegt es na­he, diese mög­lichst um­ge­hen zu wol­len. Da­her kann sich bei der AG (wie bei der GmbH) das Pro­blem der sog. ver­deck­ten Sachein­lage stel­len. Da­bei wird der wirt­schaft­li­che Er­folg ei­ner Sachein­lage durch Kop­pe­lung ei­ner Ba­r­ein­lage mit ei­nem Ver­kehrs­ge­schäft er­reicht. Die Re­ge­lung zur ver­deck­ten Sachein­lage ent­hält § 27 Abs. 3 AktG, sie ent­spricht in­halt­lich § 19 Abs. 4 Gm­bHG.

Statt zu ver­ein­ba­ren, dass A sei­nen PKW als Sachein­lage im Wert von 20.000 € ein­bringt, kann auch eine Ba­r­ein­lage von 20.000 € ver­ein­bart wer­den, so­fern sich die Ge­sell­schaft gleich­zei­tig ver­trag­lich ver­pflich­tet, den PKW für 20.000 € zu kau­fen. Dies lässt sich na­tür­lich durch zu­sätz­li­che ver­wir­rende Kon­struk­tio­nen ver­tu­schen: So ist es mög­lich, statt des ei­ge­nen PKW einen PKW der Ehe­frau oder ei­ner ei­gens ge­grün­de­ten Ge­sell­schaft ab­zu­kau­fen.

Dass diese Ab­rede "im Zu­sam­men­hang" mit der Über­nahme der Geld­ein­lage ge­trof­fen wur­de, wird bei ei­nem sach­li­chen so­wie zeit­li­chen Zu­sam­men­hang von bis zu 6 Mo­na­ten ver­mu­tet.

Die Vor­schrif­ten zur Nach­grün­dung (§ 52 AktG) fin­den nur An­wen­dung, wenn hier­für mehr als 10% des Grund­ka­pi­tals ver­wen­det wer­den. So­weit die Vor­schrif­ten über die Nach­grün­dung al­ler­dings An­wen­dung fin­den, ver­drän­gen sie die An­wen­dung des § 27 Abs. 3 AktG. § 27 Abs. 3 AktG ent­hält dem­ge­gen­über eine wei­ter­ge­hende Re­ge­lung un­ab­hän­gig vom Wert der be­trof­fe­nen An­tei­le: Der Ver­trag, durch den die ver­deckte Sachein­lage ver­ein­bart wird, ist schuld­recht­lich wirk­sam (§ 27 Abs. 3 S. 2 AktG). Er lässt je­doch die Geld­ein­lage­pflicht un­be­rührt (§ 27 Abs. 3 S. 1 AktG). Je­doch wird auf die Geld­ein­lage der tat­säch­li­che Wert der Ge­gen­stände im Zeit­punkt der Über­las­sung (in der Re­gel bei Ein­tra­gung) an­ge­rech­net (§ 27 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Ak­tio­när muss also nur die Dif­fe­renz zwi­schen dem wah­ren Wert der von ihm ein­ge­brach­ten Sa­che und dem Nenn­be­trag sei­ner Ak­tie er­brin­gen (§ 27 Abs. 3 S. 4 AktG). Die Be­weis­last hier­für trägt der Ak­tio­när (§ 27 Abs. 3 S. 5 AktG).

Da die Ba­r­ein­lagepflicht nicht er­füllt wur­de, haf­ten die Vor­stands­mit­glie­der nach § 46 AktG, § 48 AktG. Ih­nen droht so­gar eine Straf­bar­keit nach § 399 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 AktG. Zu­dem kann das Re­gis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft (b­zw. der Ka­pi­tal­er­hö­hung) ver­wei­gern (§ 38 AktG).

Voraus­set­zung für die An­wen­dung von § 27 Abs. 3 S. 1 AktG ist al­ler­dings, dass der Ge­gen­stand, der mit der Ba­r­ein­lage er­wor­ben wer­den soll, über­haupt sachein­lage­fä­hig ist. Da­her kann etwa eine Dienst­leis­tung auch nicht als ver­deckte Sachein­lage ein­ge­bracht wer­den - viel­mehr bleibt dann die Ba­r­ein­lagepflicht be­ste­hen, da das Geld nie (wie von § 36 Abs. 2 AktG vor­aus­ge­setzt) zur freien Ver­fü­gung an die Ge­sell­schaft ge­langt ist.

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