II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
3. Was sind Sacheinlagen und Sachübernahmen?
Die Regelungen des § 27 Abs. 1 - 3 AktG betreffend Sacheinlagen und Sachübernahmen sollen sicherstellen, dass das Kapital der AG ordnungsgemäß aufgebracht wird und nicht durch falsch bewertete Sacheinlagen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG) oder Sachübernahmen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG) schon im Rahmen der Gründung wieder aus der AG entfernt wird. Dies wird dadurch gewährleistet, dass nach § 27 AktG erweiterte Angaben zu machen sind, welche im Rahmen der Gründungsprüfung (§ 34 AktG) geprüft werden. Sollte das Registergericht der Auffassung sein, dass hierbei unrichtige Bewertungen angestellt worden sind, kann es nach § 38 Abs. 2 S. 2 AktG die Eintragung ablehnen. Eine Sacheinlage oder -übernahme ist also möglich, jedoch gewährleistet § 27 AktG, dass eine korrekte Bewertung vorgenommen wurde.
Bei Sacheinlagen nach § 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG ist der Aktionär nicht zur Leistung von (Bar- oder Buch-)Geld an die Gesellschaft verpflichtet, sondern zur Leistung eines Gegenstands, für welchen er im Gegenzug Aktien der Gesellschaft erhält. Zu beachten ist, dass nicht der Sachbegriff des § 90 BGB maßgeblich ist, der durch den Aktionär zu leistende Gegenstand also auch unkörperlich sein kann.
Als Sacheinlage einlagefähig sind gem. § 27 Abs. 2 AktG nur übertragbare Vermögensgegenstände mit feststellbarem Wert; eine Sacheinlage kann also auch ein Unternehmen sein oder eine Forderung gegen einen Dritten.
Nicht sacheinlagefähig sind jedoch Dienstleistungen des künftigen Aktionärs (§ 27 Abs. 2 AktG) und Gegenstände, die nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet werden können, etwa bloße Ideen. Einlagefähig sind demgegenüber Patente, Urheberrechte und Lizenzen (das gilt auch in der GmbH - nicht jedoch in der BGB-Gesellschaft, vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Der Grund dafür liegt darin, dass sie wegen ihrer Höchstpersönlichkeit im Ernstfall, z.B. im Falle der Insolvenz, nicht zwangsweise zugunsten der Gesellschaftsgläubiger verwertet werden könnten. Das macht sie - trotz der Bewertbarkeit - zur Einlage untauglich.
Ebenfalls untauglich zur Sacheinlage sind eigene Aktien der Gesellschaft; denn sie führen der Gesellschaft real kein neues Vermögen zu, zumal sie durch den Ausweis gem. § 272 Abs. 1a HGB bilanziell neutralisiert werden.
Davon abzugrenzen sind Sachübernahmen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG), d.h. die Verpflichtung der AG Vermögensgegenstände zu übernehmen, gleichgültig ob dies von einem Gründer oder einem Dritten erfolgt. Die Gegenleistung darf dabei nicht in Aktien bestehen - sonst handelt es sich um eine Sacheinlage. Auch hier besteht die Gefahr, dass der zu übernehmende Gegenstand zu hoch bewertet wurde, wodurch die AG bereits im Gründungsstadium die zugeflossenen Mittel verliert.
Soll bei einer Sachübernahme mit einem Gründer dessen Forderung auf die Einlageverpflichtung angerechnet werden, fingiert § 27 Abs. 1 S. 2 AktG das Vorliegen einer Sacheinlage.
Sicherlich wirken Sacheinlagen auch im Aktienrecht zunächst attraktiv: Während nicht jeder Gründer Bargeld hat, wird sich schon irgendein verwertungsfähiger Gegenstand finden lassen. Allerdings stellt das Gesetz insoweit strenge Anforderungen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten erheblich einschränken. Diese schauen wir uns auf der nächsten Seite näher an.