3. Was sind Sacheinlagen und Sachübernahmen?
a. Welche besonderen Vorgaben gelten für Sacheinlagen?
Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36 Abs. 2 AktG). Dennoch gelten sie als besonders gefährlich, da anders als bei Bargeld die Gefahr einer Überbewertung besteht.
Ein PKW im Wert von 10.000 € wird mit einem Wert von 20.000 € angesetzt. Wäre die Sacheinlage wirksam, stünden der Gesellschaft tatsächlich 10.000 € zu wenig zur Verfügung.
In der Aktiengesellschaft werden sogar noch strengere Anforderungen an solche Sacheinlagen gestellt als im GmbH-Recht: Die Sacheinlage muss in der Satzung vereinbart und offengelegt werden (§ 27 Abs. 1 AktG; so auch im GmbH-Recht, § 5 Abs. 4 GmbHG), zudem ist ein Gründungsbericht zu erstellen (§ 33 Abs. 2 AktG). Statt eines bloßen Sachgründungsberichts der Gründer selbst verlangt das Aktiengesetz eine Überprüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG - Ausnahme in § 33a AktG, wenn ein eindeutiger Marktpreis besteht). Bei unangemessen hoher Bewertung kann die Eintragung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung abgelehnt werden (§ 38 Abs. 2 AktG).
Erreicht die Sacheinlage nicht den versprochenen Wert, muss wie im GmbH-Recht die Differenz in Geld ausgeglichen werden (diese Differenzhaftung ist im AktG nicht ausdrücklich normiert; sie ergibt sich aber aus dem auch hier geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der die analoge Anwendung des § 9 GmbHG begründet). Nach der Ansicht des BGH greift die Differenzhaftung auch dann ein, wenn der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag (Nennbetrag oder anteiliger Wert), nicht aber das Agio gem. § 9 Abs. 2 AktG abdeckt. Dafür spricht, dass die Kapitalaufbringung sich allgemein auch auf das Agio erstreckt (insbesondere § 36a Abs. 1 AktG).
Ergänzend greift die Schadensersatzhaftung nach §§ 46 ff. AktG.