3. Was sind Sacheinlagen und Sachübernahmen?
b. Was versteht man unter Nachgründung?
Unter Nachgründung sind Verträge zu verstehen, die die Gesellschaft in den ersten beiden Jahren nach Eintragung in das Handelsregister mit Gründern oder Aktionären, die mit mehr als zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind bzw. die ihnen gleich zu stellenden Personen, abschließt und auf Grund derer die Gesellschaft Vermögensgegenstände zu einer 10% ihres Grundkapitals übersteigenden Vergütung erwerben soll. Die Nachgründung soll die Kapitalaufbringung sicherstellen und damit Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger schützen. Nach der Rechtsprechung des BGH soll § 52 AktG weiterhin auch dem Schutz des Vorstands einer jungen AG vor einer übermäßigen Einflussnahme durch die Gründer dienen.
Die Regelung zur Nachgründung in § 52 AktG verlangt die Beachtung besonderer Verfahrensvorgaben, insbesondere eine Zustimmung der Hauptversammlung für besonders gefährliche Geschäfte:
1. Schuldrechtlicher Vertrag zwischen AG und Gründer oder Aktionär, der mit mind. 10% am Grundkapital beteiligt ist
2. Erwerb von Vermögensgegenständen (nach h.M. gilt die Norm aber analog für Dienstleistungen)
3. Keine Ausnahme nach § 52 Abs. 9 AktG (Zwangsvollstreckung, laufende Geschäfte, Börse)
4. Vergütung überschreitet 10% des Grundkapitals
5. Erfolgt zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
Die entsprechenden Verträge bedürfen der Schriftform (§ 52 Abs. 2 S. 1 AktG), bei Nichtbeachtung sind sie nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Erforderlich ist zudem die Zustimmung der Hauptversammlung mit 75%-Mehrheit, fehlt diese, ist der Vertrag unwirksam. Das Gesetz verlangt darüber hinaus eine Prüfung durch den Aufsichtsrat sowie ggf. durch Gründungsprüfer (§ 52 Abs. 3, 4 AktG) und schließlich die Eintragung im Handelsregister. Bis zur Eintragung sind der Vertrag und ein ggf. vorgenommenes Vollzugsgeschäft (etwa § 929 S. 1 BGB oder § 398 BGB, § 413 BGB) schwebend unwirksam.
Die Regelung steht in einem gewissen Konflikt zur Regelung der verdeckten Sacheinlage (§ 27 Abs. 3 AktG), nach der eine an Stelle einer versprochenen Geldeinlage erbrachte Sachleistung auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Formalia die Einlagepflicht erfüllt.