3. Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nahmen?

b. Was ver­steht man un­ter Nach­grün­dung?

Un­ter Nach­grün­dung sind Ver­träge zu ver­ste­hen, die die Ge­sell­schaft in den ers­ten bei­den Jah­ren nach Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter mit Grün­dern oder Ak­tio­nären, die mit mehr als zehn Pro­zent an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt sind bzw. die ih­nen gleich zu stel­len­den Per­so­nen, ab­schließt und auf Grund de­rer die Ge­sell­schaft Ver­mö­gens­ge­gen­stände zu ei­ner 10% ih­res Grund­ka­pi­tals über­stei­gen­den Ver­gü­tung er­wer­ben soll. Die Nach­grün­dung soll die Ka­pi­tal­auf­brin­gung si­cher­stel­len und da­mit Ak­tio­näre und Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger schüt­zen. Nach der Recht­spre­chung des BGH soll § 52 AktG wei­ter­hin auch dem Schutz des Vor­stands ei­ner jun­gen AG vor ei­ner über­mä­ßi­gen Ein­fluss­nahme durch die Grün­der die­nen.

Die Re­ge­lung zur Nach­grün­dung in § 52 AktG ver­langt die Be­ach­tung be­son­de­rer Ver­fah­rens­vor­ga­ben, ins­be­son­dere eine Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung für be­son­ders ge­fähr­li­che Ge­schäfte:

1. Schuld­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen AG und Grün­der oder Ak­tio­när, der mit mind. 10% am Grund­ka­pi­tal be­tei­ligt ist

2. Er­werb von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den (nach h.M. gilt die Norm aber ana­log für Dienst­leis­tun­gen)

3. Keine Aus­nahme nach § 52 Abs. 9 AktG (Zwangs­voll­stre­ckung, lau­fende Ge­schäf­te, Bör­se)

4. Ver­gü­tung über­schrei­tet 10% des Grund­ka­pi­tals

5. Er­folgt zwei Jahre nach Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter

Die ent­spre­chen­den Ver­träge be­dür­fen der Schrift­form (§ 52 Abs. 2 S. 1 AktG), bei Nicht­be­ach­tung sind sie nach § 125 S. 1 BGB nich­tig. Er­for­der­lich ist zu­dem die Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung mit 75%-Mehr­heit, fehlt die­se, ist der Ver­trag un­wirk­sam. Das Ge­setz ver­langt dar­über hin­aus eine Prü­fung durch den Auf­sichts­rat so­wie ggf. durch Grün­dungs­prü­fer (§ 52 Abs. 3, 4 AktG) und schließ­lich die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter. Bis zur Ein­tra­gung sind der Ver­trag und ein ggf. vor­ge­nom­me­nes Voll­zugs­ge­schäft (etwa § 929 S. 1 BGB oder § 398 BGB, § 413 BGB) schwe­bend un­wirk­sam.

Die Re­ge­lung steht in ei­nem ge­wis­sen Kon­flikt zur Re­ge­lung der ver­deck­ten Sachein­lage (§ 27 Abs. 3 AktG), nach der eine an Stelle ei­ner ver­spro­che­nen Geld­ein­lage er­brachte Sach­leis­tung auch ohne Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen For­ma­lia die Ein­lage­pflicht er­füllt.

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