II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
1. Wodurch erlischt die Einlagepflicht?
Die Aktionäre können ihrer Einlagepflicht durch Leistung von Bareinlagen (§ 54 AktG) oder von Sacheinlagen (§ 27 AktG) nachkommen. Die Gesellschaft wird erst eingetragen, wenn Bareinlagen ordnungsgemäß eingezahlt wurden und endültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (§ 36 Abs. 2 AktG i.V.m. § 36a Abs. 1 AktG). Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 2 AktG). Der Aktionär muss seine Einlage, die sich nicht nur auf den Nennbetrag der Aktie, sondern auch auf ein Agio erstreckt (§ 9 AktG) wie geschuldet erbringen. Eine Schlechtleistung führt nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht.
Die Gesellschaft darf den Aktionär nicht von seiner Leistungspflicht befreien (§ 66 Abs. 1 S. 1 AktG, entsprechend § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Das bedeutet: Ein Erlassvertrag mit der Gesellschaft (§ 397 Abs. 1 BGB), ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), eine befreiende Schuldübernahme (§ 414 BGB) sind nach § 66 Abs. 1 S. 1 AktG unwirksam. Unzulässig sind aber auch schuldrechtliche Abreden über die Nichtdurchsetzung der Einlageforderung ("pactum de non petendo"). Ausgeschlossen ist schließlich auch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB), um die Einhaltung der Sacheinlagevorschriften zu gewährleisten.
Der Aktionär kann nach § 66 Abs. 1 S. 2 AktG gegen die Einlageforderung keine eigene Forderung zur Aufrechnung stellen und diese dadurch zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB). Dies entspricht § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Dahinter steht die Überlegung, dass der Gesellschafter nur nachrangig gegenüber anderen Gläubigern Befriedigung erlangen soll und vor allem, dass das in der Satzung vereinbarte Grundkapital irgendwann einmal wirklich den Gläubigern zur Verfügung gestellt wird.
Die Aufrechnung durch die AG ist in § 66 Abs. 1 S. 2 AktG nicht erwähnt. Allerdings stellen sich dabei die gleichen Probleme wie bei der Aufrechnung durch den Aktionär: Die Gesellschaft erhält das versprochene Vermögen nicht. Hier kann man den Gedanken des § 27 Abs. 3 AktG (§ 19 Abs. 4 GmbHG) heranziehen: Soweit die Gegenforderung des Aktionärs vollwertig war, ist die Aufrechnung möglich; hätte die AG die Forderung hingegen ohnehin nicht erfüllen können, muss der Aktionär leisten.
Wie auch der Anspruch auf Einlageleistung gegen GmbH-Gesellschafter verjährt auch der Einlageanspruch gegen Aktionär zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 54 Abs. 4 AktG, § 19 Abs. 6 GmbHG).