2. Was bedeutet der Begriff Aktie?
b. Welche Beziehung besteht zwischen Aktie und Mitgliedschaft?
Im Aktienrecht bestimmen sich die Rechte der Aktionäre grundsätzlich nach der Beteiligung am Grundkapital, d.h. nach der Summe der (bei der Stückaktie fiktiven) Nennbeträge aller gehaltenen Aktien. Dabei sind die Aktionäre grundsätzlich gleich zu behandeln (§ 53a AktG).
Die Mitgliedschaftsrechte sind dabei untrennbar mit der Aktie verknüpft. Bedeutung erlangt dies vor allem, soweit in gewissem Rahmen einzelne Aktien mit Sonderrechten verbunden werden können. Wird die Aktie übertragen, gehen auch die mit ihr verbundenen Sonderrechte auf den Erwerber über.
- Jede Aktie gewährt zwingend das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 AktG) und zur Ausübung des Rede- und Auskunftsrechts in diesem Rahmen (§ 131 AktG). Allerdings steigt die Zahl der Teilnahmemöglichkeiten nicht mit der Zahl der Aktien - da ein Aktionär nur einmal teilnehmen kann. Sonderrechte können insoweit nicht vorgesehen werden.
- Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme bei Beschlüssen der Hauptversammlung (§ 12 Abs. 1 S. 1 AktG, § 134 Abs. 1 S. 1 AktG). Eine Ausnahme ist vor allem für sog. Vorzugsaktien möglich: Anders als Stammaktien haben diese überhaupt kein Stimmrecht (§ 12 Abs. 1 S. 2 AktG, § 139 Abs. 1 AktG). Aktien mit mehreren Stimmen ("Mehrstimmrechte") sind seit 1998 ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 AktG). Höchststimmrechte können in der Satzung nichtbörsennotierter AG festgesetzt werden. Eine weitere Ausnahme stellt § 71b AktG dar: Hält die Gesellschaft eigene Aktien, stehen ihr daraus keine Rechte zu.
- Auch die Beteiligung am Gewinn bestimmt sich nach dem Anteil am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG). Hier kann die Satzung jedoch Abweichendes bestimmen (§ 60 Abs. 3 AktG). Eine gewisse Besonderheit besteht auch insoweit für die Vorzugsaktien: Als Ausgleich für das fehlende Stimmrecht erhalten die Vorzugsaktionäre einen Vorzug bei der Verteilung des Gewinns (§ 139 Abs. 1 AktG); dessen Aufhebung lässt ihr Stimmrecht wieder aufleben (§ 141 Abs. 4 AktG).
- Grundsätzlich richtet sich schließlich die Verteilung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft nach der Höhe der Beteiligung (§ 271 Abs. 2 AktG). Allerdings kann die Satzung (wie bei der Gewinnverteilung) Sonderrechte an einzelne Aktien anknüpfen.
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