c. Was be­deu­tet es, dass die Ak­tie ein Wert­pa­pier ist?

bb. Muss eine Ak­tie im­mer ein Wert­pa­pier sein?

Nach al­ter Rechts­lage hat­ten Ak­tio­näre grund­sätz­lich einen An­spruch auf Aus­gabe von Wert­pa­pieren über jede ein­zelne ih­nen ge­hö­rende Ak­tie. Da­durch sollte die Über­tra­gung der An­teile und da­mit der Aus­s­tieg aus der Ge­sell­schaft er­leich­tert wer­den. Bei der Neu­grün­dung von nicht bör­sen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaften ist je­doch seit 2016 zu be­ach­ten, dass eine sol­che mit In­ha­be­rak­tien nur noch ein­ge­schränkt mög­lich ist, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG. Eine Aus­gabe von Ein­ze­lur­kun­den darf nicht mehr er­fol­gen. Die­ser Aus­schluss ist schon in die Grün­dungs­sat­zung auf­zu­neh­men.

In der Pra­xis wird bei bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten in der Re­gel eine Glo­balur­kunde von ei­ner zen­tra­len Stelle ver­wahrt (Sam­mel­ver­wah­rer). Es gibt dann nur eine Ak­tienur­kun­de, die im Mi­tei­gen­tum (§ 1008 BGB) al­ler Ak­tio­näre steht. Selbst in die­sem Fall gibt es also ein Wert­pa­pier - je­doch ist die­ses tat­säch­lich nicht mehr für die Ak­tio­näre physisch er­reich­bar.

In die­sem Fall muss der Nach­weis der Ak­tio­närsei­gen­schaft auf an­de­rem Wege er­fol­gen. Für die Na­mens­ak­tie kann es bei der Re­gel des § 67 Abs. 2 S. 1 AktG ver­blei­ben (Nach­weis der Be­rech­ti­gung durch Ein­tra­gung im Ak­tienre­gis­ter). Bei In­ha­be­rak­tien bör­sen­no­tier­ter AG ist ein Nach­weis des "Letz­tin­ter­medi­ärs" (§ 67c Abs. 3 AktG) er­for­der­lich (§ 123 Abs. 4 S. 1 AktG). Die­ser Letz­tin­ter­mediär ist idR eine Bank, die für den Ak­tio­när die Ak­tien ver­wahrt (§ 67a Abs. 5 S. 2 AktG). Ver­wah­rung ist hier nicht ge­gen­ständ­lich, son­dern als Bu­chung zu ver­ste­hen. Die Bu­chungs­kette lei­tet sich in der Pra­xis von an­de­ren In­ter­medi­ären (Ban­ken) ab hin­auf zum Sam­mel­ver­wah­rer.

Die Über­tra­gung der Ak­tio­närsstel­lung kann in die­sen Fäl­len nach § 398 BGB, § 413 BGB er­fol­gen oder aber nach § 929 S. 1 BGB i.V.m. § 931 BGB bzw. § 929 S. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB, in­dem der Sam­mel­ver­wah­rer an­ge­wie­sen wird, nur noch für den Er­wer­ber (mit-)zu­be­sit­zen.

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