c. Was bedeutet es, dass die Aktie ein Wertpapier ist?
bb. Muss eine Aktie immer ein Wertpapier sein?
Nach alter Rechtslage hatten Aktionäre grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren über jede einzelne ihnen gehörende Aktie. Dadurch sollte die Übertragung der Anteile und damit der Ausstieg aus der Gesellschaft erleichtert werden. Bei der Neugründung von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist jedoch seit 2016 zu beachten, dass eine solche mit Inhaberaktien nur noch eingeschränkt möglich ist, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG. Eine Ausgabe von Einzelurkunden darf nicht mehr erfolgen. Dieser Ausschluss ist schon in die Gründungssatzung aufzunehmen.
In der Praxis wird bei börsennotierten Gesellschaften in der Regel eine Globalurkunde von einer zentralen Stelle verwahrt (Sammelverwahrer). Es gibt dann nur eine Aktienurkunde, die im Miteigentum (§ 1008 BGB) aller Aktionäre steht. Selbst in diesem Fall gibt es also ein Wertpapier - jedoch ist dieses tatsächlich nicht mehr für die Aktionäre physisch erreichbar.
In diesem Fall muss der Nachweis der Aktionärseigenschaft auf anderem Wege erfolgen. Für die Namensaktie kann es bei der Regel des § 67 Abs. 2 S. 1 AktG verbleiben (Nachweis der Berechtigung durch Eintragung im Aktienregister). Bei Inhaberaktien börsennotierter AG ist ein Nachweis des "Letztintermediärs" (§ 67c Abs. 3 AktG) erforderlich (§ 123 Abs. 4 S. 1 AktG). Dieser Letztintermediär ist idR eine Bank, die für den Aktionär die Aktien verwahrt (§ 67a Abs. 5 S. 2 AktG). Verwahrung ist hier nicht gegenständlich, sondern als Buchung zu verstehen. Die Buchungskette leitet sich in der Praxis von anderen Intermediären (Banken) ab hinauf zum Sammelverwahrer.
Die Übertragung der Aktionärsstellung kann in diesen Fällen nach § 398 BGB, § 413 BGB erfolgen oder aber nach § 929 S. 1 BGB i.V.m. § 931 BGB bzw. § 929 S. 1 BGB i.V.m. § 930 BGB, indem der Sammelverwahrer angewiesen wird, nur noch für den Erwerber (mit-)zubesitzen.