aa. Wer darf an Abstimmungen teilnehmen?
(3) Inwieweit ist eine Stellvertretung bei Stimmabgabe möglich?
Obwohl das Stimmrecht nicht übertragbar ist, erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Stimmrechtsvertretung, d.h. die Stimmabgabe aus fremden Aktien im fremden Namen, § 134 Abs. 3 S. 1 AktG.
Dies ist grundsätzlich kein Problem, anders als viele in der Schwerpunktklausur 2014 glaubten (Aufgabe 2).
Gem. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich der Textform.
Nach § 164 Abs. 1 BGB gibt dabei der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab - es entscheidet also nicht der Aktionär selbst, sondern sein Repräsentant. Dabei gibt das Abspaltungsverbot die Grenze vor: Dauerhaft darf das Stimmrecht nicht abgespalten werden.
Eine dauerhafte Abspaltung läge etwa bei einer unwiderruflichen Vollmacht (§ 168 BGB) vor - eine solche ist daher im Aktienrecht unzulässig.
Gem. § 135 Abs. 1 S. 1 AktG kann der Aktionär auch seine Bank bevollmächtigen. Möglich sind eine Bevollmächtigung mit ausdrücklicher Weisung oder gem. § 135 Abs. 1 S. 4 AktG ohne ausdrückliche Weisung. Die Bank erhält dabei Vollmacht gegenüber der AG, § 164 BGB, zwischen Aktionär und Bank liegt in beiden Fällen ein Auftrag vor, §§ 662 ff. BGB. Die Bank darf also von den Bestimmungen des Kunden nur gem. § 665 BGB abweichen, etwa wenn die Weisung oder der Vorschlag sich als evident gesellschaftsschädlich herausstellt. Liegt keine ausdrückliche Weisung vor, kann die Bank entweder eigene Vorschläge unterbreiten oder fremde Vorschläge weiterleiten. Der Kunde wählt bei Abschluss des Depotvertrags einen Modus - also ob die Bank ihre eigenen Vorschläge annehmen soll oder welche fremden Vorschläge, nämlich Verwaltungsvorschläge, § 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AktG. Die Regelungen gelten entsprechend für Aktionärsvereinigungen (sowie geschäftsmäßig handelnde Personen), § 135 Abs. 8 AktG (z.B. DSW, oder SdK). Mit dieser Regelung wird die Hauptversammlungsbeteiligung erhöht und die Stimmrechte des Streubesitzes werden gebündelt.
Über die "normale" Stellvertretung hinaus ist auch eine sog. Legitimationsübertragung, d.h. die Stimmabgabe aus fremden Aktien im eigenen Namen zulässig (arg. ex § 129 Abs. 3 S. 1 AktG). Dabei wird die Identität des Aktionärs nicht einmal aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) offengelegt.
Die einem Stimmverbot unterliegenen Aktionäre können nicht als Stimmrechtsvertreter ausgewählt werden, § 136 Abs. 1 AktG.