b. Welche Rolle spielt die "Vertretung" durch die Geschäftsführer?
aa. Was gilt bei mehreren Geschäftsführern?
Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, gilt für diese grundsätzlich Gesamtvertretung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG), d.h. sie können die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten. Die Gesellschafter können jedoch in der Satzung Einzelvertretung oder Mischformen anordnen. Im Außenverhältnis ist die im Handelsregister eingetragene Regelung maßgeblich (vgl. § 15 HGB).
Bei Empfang von Willenserklärungen (Passivvertretung) reicht der Zugang bei einem Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG), wovon die Satzung nicht abweichen kann. In einem solchen Falle besteht insofern Einzelvertretung. Gibt es keinen Geschäftsführer, genügt auch der Zugang bei einem Gesellschafter (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG).