2. Was ist bei der Einberufung der Hauptversammlung zu beachten?
c. Welche Einberufungsfrist ist zu beachten?
Gem. § 123 Abs. 1 AktG ist die Hauptversammlung mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen, wobei der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen ist. Das heißt, es kann - da gem. § 121 Abs. 7 S. 1 AktG auch der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen ist - bis Ablauf (24 Uhr) des 31. Tages vor der Hauptversammlung einberufen werden; es müssen also 30 volle Tage zwischen Einberufung und Hauptversammlung liegen. Bei Beurteilung ex post (Gutachten über Klage, Gerichtssicht) ist dies mittels einer Rückrechnung, vom Tag der Hauptversammlung an zu überprüfen. Bei Beurteilung ex ante (Beratung des Vorstands) ist umgekehrt zu verfahren. Nach h.M. kann die Hauptversammlung nicht an Sonn- oder Feiertagen stattfinden.
Fand die Hauptversammlung am 28.08.2014 statt, durfte danach bis zum 28.07.2014, 24 Uhr einberufen werden. Wurde demgegenüber erst am 01.08.2014 einberufen, war dies zu spät (Schwerpunktklausur 2014). Bei einer Hauptversammlung am 12.09.2016 (Schwerpunktklausur 2016) wurden die E-Mails am 12.08.2016 versandt. Da keine Anmeldung notwendig war, wurde die Frist mit genau 30 Tagen zwischen Einberufung und Hauptversammlung auch hier gewahrt.
Wird eine Anmeldung zur Hauptversammlung verlangt, § 123 Abs. 2 S. 1 AktG, so verlängert sich die Mindestfrist um die Tage der Anmeldefrist, § 123 Abs. 2 S. 5 AktG. Die Anmeldefrist beträgt sechs Tage (§ 123 Abs. 2 S. 2 AktG), sofern die Satzung gem. § 123 Abs. 2 S. 3 AktG keine kürzere Frist vorsieht. Falls die Satzung eine Frist vorsieht, ist diese für § 123 Abs. 2 S. 5 AktG maßgeblich.
Soll die Hauptversammlung am 21.07.2022 stattfinden und enthält die Satzung keine Regelung zur Anmeldefrist, muss die Einberufung spätestens am 14.06.2022 erfolgen. Die Anmeldung muss spätestens am 14.07.2022 zugehen.
Ein Fehler diesbezüglich kann im Falle einer Vollversammlung gem. § 121 Abs. 6 AktG jedoch unbeachtlich sein, wenn niemand widerspricht (Schwerpunktklausur 2014).
Die Fristberechnung des BGB ist nicht anwendbar, § 121 Abs. 7 S. 3 AktG und auf die Feiertage kommt es nicht an, § 121 Abs. 7 S. 2 AktG. Bei mehreren Briefen gilt als Datum der Bekanntmachung der Tag der Absendung des letzten Briefes. Bei einer nichtbörsennotierten AG kann die Satzung gem. § 121 Abs. 7 S. 4 AktG eine andere Fristberechnung vorsehen, insbes. eine solche, die Sonn- und Feiertagen Rechnung trägt.