4. Wel­che Fol­gen ha­ben feh­ler­hafte Be­schlüs­se?

b. Wel­che Gründe kön­nen zur Auf­he­bung wirk­sa­mer Be­schlüsse füh­ren?

Die Nich­tig­keit von Be­schlüs­sen ist im GmbH-Recht wie im Ak­tienrecht (§ 241 AktG) die Aus­nah­me. Sie kommt (ana­log § 241 Nr. 1 AktG) bei schwer­wie­gen­den Ein­be­ru­fungs­män­geln in Be­tracht: Dies sind Ein­be­ru­fung durch un­be­rech­tigte Per­so­nen (idR Ge­schäfts­füh­rer, § 49 Abs. 1 Gm­bHG), Missach­tung der ver­ein­bar­ten Form (§ 51 Abs. 1 S. 1 Gm­bHG) oder das Ver­ges­sen ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter bei der Ein­be­ru­fung und Feh­len von Min­dest­in­for­ma­tio­nen (Ort, Firma, etc.). Dem­ge­gen­über ist ein Ver­stoß ge­gen die Ein­be­ru­fungs­frist (§ 51 Abs. 1 S. 2 Gm­bHG) oder eine un­zu­rei­chende In­for­ma­tion über die Ta­ges­ord­nung blo­ßer An­fech­tungs­grund. Ana­log § 241 Nr. 2 AktG führt ein Ver­stoß ge­gen die Beur­kun­dungs­pflicht bei Sat­zungsän­de­run­gen (§ 53 Abs. 2 Gm­bHG) zur Nich­tig­keit - dies würde auch aus § 125 S. 1 BGB fol­gern. Wie im Ak­tienrecht sind We­sens­ver­stöße und Ver­stöße ge­gen gläu­bi­ger- oder dritt­schüt­zende Re­ge­lun­gen (§ 241 Nr. 3 AktG) so­wie die gu­ten Sit­ten (§ 241 Nr. 4 AktG) sehr sel­ten - hier geht es um den ab­so­lu­ten Min­dest­schutz (etwa rich­tige Be­zeich­nung, § 5 Gm­bHG, Aus­schüt­tungs­ver­bote des § 30 Gm­bHG).

Für alle an­de­ren Fälle kommt nur eine An­fech­tung des Be­schlus­ses in Be­tracht. Wie im Ak­tienrecht ist diese in Be­zug auf Ver­fah­rens­män­gel nur bei "re­le­van­ten" Ver­stö­ßen mög­lich. Ent­ge­gen ei­ner äl­te­ren Auf­fas­sung ist da­für nicht die Kau­sa­li­tät des Ver­fah­rens­ver­sto­ßes für das Be­schlusser­geb­nis im Sinne ei­ner con­di­tio sine qua non er­for­der­lich. Es kommt viel­mehr wer­tend da­bei dar­auf an, ob die Re­ge­lung ge­rade die In­ter­es­sen al­ler Teil­nahme- und Ab­stim­mungs­be­rech­tig­ten an sach­ge­rech­ter Par­ti­zi­pa­tion bei der Wil­lens­bil­dung si­chern soll.

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH zu je ein Drit­tel. A und B be­schlie­ßen abends am Stamm­tisch mit 2/3 Mehr­heit eine Maß­nah­me, ohne den C zu fra­gen. Kann sich C ge­gen den Be­schluss weh­ren, (da die Mehr­heit so­wieso er­reicht ist) und ggf. wie?

Vor­lie­gend han­delt es sich um einen Be­schluss, der ge­gen das Ge­setz ver­stößt: Er wurde nicht in ei­ner Ver­samm­lung (§ 48 Abs. 1 Gm­bHG) oder mit Ein­ver­ständ­nis al­ler Ge­sell­schaf­ter ge­fasst (§ 48 Abs. 2 Gm­bHG). Auch eine Ein­be­ru­fung (§ 49 Gm­bHG) ist nicht er­folgt. Al­lein der Um­stand, dass die er­for­der­li­che Mehr­heit er­reicht wur­de, recht­fer­tigt die­sen Ver­fah­rens­ver­stoß nicht, da an­sons­ten die Min­der­heit völ­lig schutz­los ste­hen wür­de. Der Be­schluss ist folg­lich gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB ana­log, § 241 Nr. 1 AktG ana­log nich­tig. Es be­darf kei­ner Er­klä­rung für der Un­wirk­sam­keit, son­dern diese muss nur fest­ge­stellt wer­den.

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