4. Welche Folgen haben fehlerhafte Beschlüsse?
b. Welche Gründe können zur Aufhebung wirksamer Beschlüsse führen?
Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist im GmbH-Recht wie im Aktienrecht (§ 241 AktG) die Ausnahme. Sie kommt (analog § 241 Nr. 1 AktG) bei schwerwiegenden Einberufungsmängeln in Betracht: Dies sind Einberufung durch unberechtigte Personen (idR Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG), Missachtung der vereinbarten Form (§ 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder das Vergessen einzelner Gesellschafter bei der Einberufung und Fehlen von Mindestinformationen (Ort, Firma, etc.). Demgegenüber ist ein Verstoß gegen die Einberufungsfrist (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG) oder eine unzureichende Information über die Tagesordnung bloßer Anfechtungsgrund. Analog § 241 Nr. 2 AktG führt ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht bei Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) zur Nichtigkeit - dies würde auch aus § 125 S. 1 BGB folgern. Wie im Aktienrecht sind Wesensverstöße und Verstöße gegen gläubiger- oder drittschützende Regelungen (§ 241 Nr. 3 AktG) sowie die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG) sehr selten - hier geht es um den absoluten Mindestschutz (etwa richtige Bezeichnung, § 5 GmbHG, Ausschüttungsverbote des § 30 GmbHG).
Für alle anderen Fälle kommt nur eine Anfechtung des Beschlusses in Betracht. Wie im Aktienrecht ist diese in Bezug auf Verfahrensmängel nur bei "relevanten" Verstößen möglich. Entgegen einer älteren Auffassung ist dafür nicht die Kausalität des Verfahrensverstoßes für das Beschlussergebnis im Sinne einer conditio sine qua non erforderlich. Es kommt vielmehr wertend dabei darauf an, ob die Regelung gerade die Interessen aller Teilnahme- und Abstimmungsberechtigten an sachgerechter Partizipation bei der Willensbildung sichern soll.
A, B und C sind Gesellschafter einer GmbH zu je ein Drittel. A und B beschließen abends am Stammtisch mit 2/3 Mehrheit eine Maßnahme, ohne den C zu fragen. Kann sich C gegen den Beschluss wehren, (da die Mehrheit sowieso erreicht ist) und ggf. wie?
Vorliegend handelt es sich um einen Beschluss, der gegen das Gesetz verstößt: Er wurde nicht in einer Versammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder mit Einverständnis aller Gesellschafter gefasst (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Auch eine Einberufung (§ 49 GmbHG) ist nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, rechtfertigt diesen Verfahrensverstoß nicht, da ansonsten die Minderheit völlig schutzlos stehen würde. Der Beschluss ist folglich gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 241 Nr. 1 AktG analog nichtig. Es bedarf keiner Erklärung für der Unwirksamkeit, sondern diese muss nur festgestellt werden.