4. Welche Folgen haben fehlerhafte Beschlüsse?
a. Wie kann man Beschlüsse gerichtlich überprüfen lassen?
Obwohl es keine besonderen gesetzlichen Regelungen zur Geltendmachung fehlerhafter Beschlüsse gibt, wird auch im GmbH-Recht zwischen der Umgestaltung eines Beschlusses durch Anfechtungsklage (Gestaltungsurteil) und der bloßen Feststellung der ohnehin bestehenden Wirksamkeit durch Nichtigkeitsklage (Feststellungsklage iSv § 256 ZPO) unterschieden.
Dabei werden für die Anfechtungsklage als besondere Gestaltungsklage strenge Voraussetzungen aufgestellt. In der Begründetheit (anders als im Verwaltungsprozessrecht also nicht: in der Zulässigkeit) müssen Sie daher als erstes zwei zusätzliche Voraussetzungen prüfen:
- Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG): Beschlussmängel kann jeder (auch der nicht erschienene oder nicht zur Niederschrift widersprechende) GmbH-Gesellschafter geltend machen (enger demgegenüber § 245 Nr. 1 AktG für die AG). Demgegenüber sind angestellte Fremdgeschäftsführer nicht anfechtungsbefugt (weiter insoweit § 245 Nr. 4 AktG für die AG).
- Anfechtungsfrist (vgl. § 246 AktG): Die Monatsfrist des § 246 AktG gilt zwar nicht unmittelbar, aber bildet eine Orientierung. Im Einzelfall kann auch eine längere Frist noch angemessen sein. Keinesfalls kann aber eine jahrelange Unsicherheit hingenommen werden.
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