III. Wie haften die Vereinsmitglieder?
Welche Besonderheiten gelten bei deliktischer Haftung?
Zwar haften die Vereinsmitglieder außer in den seltenen Fällen der Durchgriffshaftung nicht für Schulden des Vereins. Allerdings müssen sie selbstverständlich nach den §§ 823 ff. BGB für eigene schädigende Handlungen einstehen. Sie können bei Schädigung Dritter in Vereinsangelegenheiten zwar ggf. über § 426 BGB oder nach den Vorschriften des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB) Ersatz verlangen. Dieses Ergebnis ist aber unbefriedigend, wenn das Vereinsmitglied sich gutgläubig und unter Einsatz aller Fähigkeiten für den Verein ohne Gegenleistung einsetzt, dafür aber persönlich haften soll.
Aus diesem Grund wurde für Vereinsmitglieder eine § 31a BGB ähnliche Regelung geschaffen. Diese besagt im Wesentlichen Folgendes:
Der Verein selbst kann, wenn die Mitglieder nicht mehr als 720 € pro Jahr für ihre Tätigkeit erhalten, keine Ersatzansprüche wegen schädigender Handlungen verlangen, soweit diese nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhten.
- Die haftenden Vereinsmitglieder können bei Inanspruchnahme durch Dritte oder durch andere Vereinsmitglieder wegen Wahrnehmung von Vereinsaufgaben Freistellung beim Verein verlangen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Bemerkenswert ist, dass Vereinsmitglieder nach § 31a Abs. 1 S. 2 BGB Mitglieder des Vorstands bei einfacher Fahrlässigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen. Demgegenüber ist eine Privilegierung der Vereinsmitglieder untereinander nur durch den Freistellungsanspruch gewährleistet.
Die Beweislast ist in beiden Fällen identisch geregelt.