c. Wie kommen Beschlüsse zustande?
bb. Wie erfolgt die Abstimmung?
Die Beschlussfassung erfolgt auf einen vom Versammlungsleiter zur Abstimmung gestellten Antrag. Der Antrag muss sich auf einen Tagesordnungspunkt (TOP) beziehen. Jeder TOP muss ordnungsgemäß bekannt gemacht werden, § 124 Abs. 4 S. 1 AktG. Anders als einfache Gegenanträge, die bereits mit einer Aktie gestellt werden dürfen, bedarf eine Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre eines Quorums (§ 122 Abs. 2 AktG). Vor der Hauptversammlung werden diese Anträge nach § 126 AktG zugänglich gemacht.
Einen Beschlussantrag kann jeder stellen, der an der Hauptversammlung berechtigt teilnimmt, ein Stimmrecht ist nicht notwendig.
Auch die Verwaltungsvorschläge gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG werden von dem Versammlungsleiter zur Abstimmung gestellt.
Das Aktienrecht schreibt für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung kein Mindestquorum vor. Dies ergibt sich daraus, dass gem. § 133 AktG Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, also nicht einer absoluten Mindestzahl. Anders als andere Gesellschaftsformen oder der NRW-Gemeinderat ist die Hauptversammlung also stets beschlussfähig, sobald sie einberufen ist. Einzige Ausnahme davon ist der Beschluss über die Nachgründung, § 52 Abs. 5 S. 2 AktG.
Beschlussfähigkeit liegt auch dann vor, wenn nur ein einziger Aktionär auf der Hauptversammlung erschienen ist.
In der Satzung wird gem. § 134 Abs. 4 AktG die "Form der Abstimmung" geregelt, also die Art und Weise. Es kann auf der Hauptversammlung etwa durch Handheben oder elektronisch abgestimmt werden. Möglich ist (bei entsprechender Satzungsgestaltung) auch die Stimmrechtsausübung ohne Anwesenheit auf der Hauptversammlung, also Online-Teilnahme (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG) und Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG). Bei der virtuellen HV (§ 118a AktG) wird per elektronischer Kommunikation abgestimmt.
Bei kleinen Versammlungen können auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden, wenn die Satzung diese vorsieht, allerdings haben Aktionäre mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf geheime Abstimmung (h.M.).