c. Wie kom­men Be­schlüsse zu­stan­de?

bb. Wie er­folgt die Ab­stim­mung?

Die Be­schluss­fas­sung er­folgt auf einen vom Ver­samm­lungs­lei­ter zur Ab­stim­mung ge­stell­ten An­trag. Der An­trag muss sich auf einen Ta­ges­ord­nungs­punkt (TOP) be­zie­hen. Je­der TOP muss ord­nungs­ge­mäß be­kannt ge­macht wer­den, § 124 Abs. 4 S. 1 AktG. An­ders als ein­fa­che Ge­gen­an­trä­ge, die be­reits mit ei­ner Ak­tie ge­stellt wer­den dür­fen, be­darf eine Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung durch Ak­tio­näre ei­nes Quorums (§ 122 Abs. 2 AktG). Vor der Haupt­ver­samm­lung wer­den diese An­träge nach § 126 AktG zu­gäng­lich ge­macht.

Ei­nen Be­schluss­an­trag kann je­der stel­len, der an der Haupt­ver­samm­lung be­rech­tigt teil­nimmt, ein Stimm­recht ist nicht not­wen­dig.

Auch die Ver­wal­tungs­vor­schläge gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG wer­den von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zur Ab­stim­mung ge­stellt.

Das Ak­tienrecht schreibt für die Be­schluss­fä­hig­keit der Haupt­ver­samm­lung kein Min­dest­quorum vor. Dies er­gibt sich dar­aus, dass gem. § 133 AktG Be­schlüsse der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men be­dür­fen, also nicht ei­ner ab­so­lu­ten Min­dest­zahl. An­ders als an­dere Ge­sell­schafts­for­men oder der NRW-Ge­mein­de­rat ist die Haupt­ver­samm­lung also stets be­schluss­fä­hig, so­bald sie ein­be­ru­fen ist. Ein­zige Aus­nahme da­von ist der Be­schluss über die Nach­grün­dung, § 52 Abs. 5 S. 2 AktG.

Be­schluss­fä­hig­keit liegt auch dann vor, wenn nur ein ein­zi­ger Ak­tio­när auf der Haupt­ver­samm­lung er­schie­nen ist.

In der Sat­zung wird gem. § 134 Abs. 4 AktG die "Form der Ab­stim­mung" ge­re­gelt, also die Art und Wei­se. Es kann auf der Haupt­ver­samm­lung etwa durch Hand­he­ben oder elek­tro­nisch ab­ge­stimmt wer­den. Mög­lich ist (bei ent­spre­chen­der Sat­zungsge­stal­tung) auch die Stimm­rechts­aus­übung ohne An­we­sen­heit auf der Haupt­ver­samm­lung, also On­line-Teil­nahme (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG) und Brief­wahl (§ 118 Abs. 2 AktG). Bei der vir­tu­el­len HV (§ 118a AktG) wird per elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion ab­ge­stimmt.

Bei klei­nen Ver­samm­lun­gen kön­nen auch ge­heime Ab­stim­mun­gen durch­ge­führt wer­den, wenn die Sat­zung diese vor­sieht, al­ler­dings ha­ben Ak­tio­näre man­gels ge­setz­li­cher Grund­lage kei­nen An­spruch auf ge­heime Ab­stim­mung (h.M.).

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