aa. Wer darf an Abstimmungen teilnehmen?
(1) Wann darf ein Aktionär nicht abstimmen?
§ 136 AktG erteilt ein Stimmverbot bei Interessenkollision. So kann ein Vorstand, der gleichzeitig Aktionär ist, nicht mitstimmen, wenn über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen ihn abgestimmt werden soll (Frage 7 der Schwerpunktklausur 2013). Im Rahmen des Beschlusses über eine Sonderprüfung trifft § 142 Abs. 1 S. 2 AktG eine Parallelregelung.
Problematisch ist die Reichweite eines Stimmverbots, wenn eine Gesellschaft Aktien hält.
Zunächst ist zu klären, wer Adressat des Stimmverbots ist: Ist Adressat ein Gesellschafter persönlich, tritt das Stimmverbot nur ein, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die haltende Gesellschaft hat (also eine ausreichend hohe Beteiligung). Trifft es die haltende Gesellschaft, tritt das Stimmverbot für deren Gesellschafter ein, wenn diese sich eher der haltenden Gesellschaft als der AG verpflichtet fühlen dürften.
Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass die Gesellschaft eigene Aktien hält. So darf sie etwa auf der Hauptversammlung nicht mitstimmen, § 71b AktG. Die Norm soll verhindern, dass der Vorstand das Abstimmungsverhalten über Gebühr beeinflusst und einen auf die gesellschaftseigenen Aktien entfallenden Gewinn entgegen den Grundsätzen des § 58 AktG einbehält. § 71d AktG erweitert das Verbot auf Kommissionäre und Konzerngesellschaften.
Weitere Stimmrechtsausschlüsse statuieren § 20 Abs. 7 AktG, § 56 Abs. 3 S. 3 AktG, § 44 WpHG, § 59 WpÜG.