E. Was muss ich zur Finanzverfassung der AG wissen?
III. Wie erfolgt die Kapitalerhaltung in der AG?
Das Grundkapital dient vorrangig der Befriedigung der Gläubiger und muss daher dem Zugriff der Aktionäre entzogen sein. Da es sich aber um eine bloße Rechenziffer handelt, erfolgt der Schutz auf vier Ebenen:
- Wie in der GmbH (§ 30 Abs. 1 GmbHG) dürfen auch in der AG die einmal erbrachten Einlagen den Aktionären nicht in Natur oder in sonstiger Weise zurückgewährt werden, § 57 Abs. 1 S. 1 AktG.
- Eine Rückgewähr liegt auch vor, wenn die AG eigene Aktien erwirbt. Dies ist anders als in der GmbH (§ 33 GmbHG) grundsätzlich verboten, wenn nicht eine besondere gesetzliche Ausnahme greift (§ 71 Abs. 1 AktG). Greift eine solche Ausnahme erlaubt § 57 Abs. 1 S. 2 AktG, dass der Erwerbspreis an die Aktionäre ausgezahlt wird.
- Gem. § 57 Abs. 3 AktG darf nur der im jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Bilanzgewinn (auch Gewinnvorträge - d.h. beispielsweise die Auflösung einer Gewinnrücklage aus vorherigen Jahren, vgl. § 58 Abs. 3 AktG) an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Das Verfahren der Gewinnverwendung ist streng formalisiert, § 174 AktG, um die Gleichbehandlung der Aktionäre zu wahren und den Rechtsverkehr zu schützen. Nach § 57 Abs. 2 AktG dürfen daher auch keine festen Zinsen auf die Einlage versprochen oder ausgezahlt werden.
- Schließlich ist nach § 150 AktG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jedes Jahr 5% des jeweiligen Jahresbilanzgewinns einzustellen sind. Dies erinnert an die UG (haftungsbeschränkt), § 5a Abs. 2 GmbHG - wobei dort keine Obergrenze besteht und die Rücklagepflicht deutlich umfangreicher ausfällt.
Es wird oft versucht, diese Regelungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen zu umgehen, z.B. indem einem Aktionär (oder einer diesem nahestehenden Person) besonders vorteilhafte Konditionen bei einem Geschäft mit der AG eingeräumt werden. Ein Verstoß liegt in einem solchen Geschäft vor, wenn die Konditionen nicht mehr marktüblich sind und nicht im vernünftigen Interesse der Gesellschaft liegen. Bei Verstößen trifft den Aktionär eine Rückerstattungspflicht gem. § 62 AktG.