E. Was muss ich zur Finanzverfassung der AG wissen?
II. Wie funktioniert die Kapitalaufbringung in der AG?
Die Kapitalaufbringung erfolgt, indem die Aktionäre Aktien übernehmen und dafür Einlagen leisten. Auf jede Aktie entfällt eine Einlage. Die Vorschriften zur Kapitalaufbringung, werden bei der Gründung der AG und bei jeder effektiven Kapitalerhöhung (v.a. §§ 183, 186 Abs. 2 AktG) relevant. Das von den Gründern bzw. Aktionären festgelegte Grundkapital (§ 6 AktG) von wenigstens 50.000 € (§ 7 AktG), muss real aufgebracht werden, d.h. tatsächlich und werthaltig. Dies ist zunächst ähnlich wie in der GmbH (§ 5 GmbHG).
Jeder Aktionär ist daher zunächst verpflichtet, den auf seine Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital zu leisten (§ 54 Abs. 1 AktG i.V.m. 9 Abs. 1 AktG, entsprechend § 14 GmbHG). Bei einer Nennbetragsaktie muss also mindestens der auf der Aktie angegebene Wert, bei einer Stückaktie der zu errechnende Anteil geleistet werden. Verboten ist nur, die Aktien zu einem niedrigeren Wert auszugeben (§ 9 Abs. 1 AktG, sog. "Verbot der Unterpariemission").
Während nach § 14 GmbHG durch die Leistung dieses Anteils die Einlagepflicht erfüllt ist, erstreckt § 54 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 2 AktG die Pflicht des Gesellschafters auch auf einen darüber hinausgehenden höheren Ausgabebetrag. Diese Differenz zwischen Nenn-/ Stückbetrag und dem Ausgabebetrag nennt man Agio. Das Gesellschaftsvermögen übersteigt das Grundkapital um das gezahlte Agio.
Hat eine Aktie einen Nennwert (oder bei Stückaktien einen errechneten Anteil am Grundkapital) von 5 €, darf die Gesellschaft dafür 5 €, aber auch 500 € verlangen. Sie kann sie aber nicht für 4 € (etwa als Treuebonus für ihren Vorstand) ausgeben. Dies gilt aber natürlich nicht für den Weiterverkauf - so kann ein Aktionär seine 5 €-Aktie auch verschenken oder für 1 € verkaufen.
Der Nennbetrag und das Agio bilden zusammen den vom Aktionär zu leistenden Ausgabebetrag der Aktien im Sinne von § 54 Abs. 1 AktG.