d. Was gilt, wenn bei der Haupt­ver­samm­lung et­was schief geht?

dd. Was ist ein "Frei­ga­be­ver­fah­ren"?

Das Frei­ga­be­ver­fah­ren gem. § 246a AktG wurde durch das UMAG 2005 ein­ge­führt und das ARUG 2009 er­gänzt, weil man­che Ak­tio­näre mit miss­bräuch­li­chen An­fech­tungs­kla­gen die Ein­tra­gung wich­ti­ger Be­schlüsse ver­hin­dert ha­ben.

Dies war mög­lich, weil sich der Re­gis­ter­rich­ter re­gel­mä­ßig bis zur Ent­schei­dung der An­fech­tungs­klage wei­ger­te, den Be­schluss ein­zu­tra­gen - sog. fak­ti­sche Re­gis­ter­sperre (im Ge­gen­satz zu ei­ner ech­ten Re­gis­ter­sperre wie der aus § 319 Abs. 5 S. 1 AktG, ist diese Wei­ge­rung rechts­tech­nisch eine Aus­set­zung aus wich­ti­gem Grund nach §§ 381, 21 Abs. 1 FamFG).

Es kam den Klä­gern dar­auf an, eine Ab­löse für die Rück­nahme der Klage zu er­hal­ten. Sie wur­den da­her ,,räu­be­risch" ge­nannt oder no­to­ri­sche Be­rufs­klä­ger (etwa Klaus Zapf, ZEIT-Ar­ti­kel). Seit der Ein­füh­rung des Frei­ga­be­ver­fah­rens sind sol­che Klagen er­heb­lich zu­rück­ge­gan­gen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.