d. Was gilt, wenn bei der Hauptversammlung etwas schief geht?
dd. Was ist ein "Freigabeverfahren"?
Das Freigabeverfahren gem. § 246a AktG wurde durch das UMAG 2005 eingeführt und das ARUG 2009 ergänzt, weil manche Aktionäre mit missbräuchlichen Anfechtungsklagen die Eintragung wichtiger Beschlüsse verhindert haben.
Dies war möglich, weil sich der Registerrichter regelmäßig bis zur Entscheidung der Anfechtungsklage weigerte, den Beschluss einzutragen - sog. faktische Registersperre (im Gegensatz zu einer echten Registersperre wie der aus § 319 Abs. 5 S. 1 AktG, ist diese Weigerung rechtstechnisch eine Aussetzung aus wichtigem Grund nach §§ 381, 21 Abs. 1 FamFG).
Es kam den Klägern darauf an, eine Ablöse für die Rücknahme der Klage zu erhalten. Sie wurden daher ,,räuberisch" genannt oder notorische Berufskläger (etwa Klaus Zapf, ZEIT-Artikel). Seit der Einführung des Freigabeverfahrens sind solche Klagen erheblich zurückgegangen.