aa. Wer darf an Abstimmungen teilnehmen?
(2) Kann man das Stimmrecht übertragen?
Da das Aktiengesetz selbst in § 139 AktG Aktien ohne Stimmrecht vorsieht, könnte man überlegen, diese Befugnis gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts (nach § 413 BGB i.V.m. § 398 BGB) an einen Dritten zu übertragen. Immerhin werden Aktien mit Stimmrecht regelmäßig zu höheren Kursen gehandelt als Vorzugsaktien, sodass man diesen für den Kleinaktionär irrelevanten Mehrwert zu Geld machen könnte.
Jedoch gilt auch im Aktienrecht (wie im gesamten Gesellschaftsrecht, § 717 S. 1 BGB) der Grundsatz, dass einzelne Mitgliedsrechte, z.B. das Stimmrecht, nicht dauerhaft von der Aktie abgespalten werden dürfen und nicht ohne diese übertragen werden können (Abspaltungsverbot), § 8 Abs. 5 AktG. Nur den Mitgliedern soll mitgliedschaftlicher Einfluss zustehen.
Zulässig ist jedoch eine Verpflichtung, das Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben. Solche Stimmbindungsverträge sind schuldrechtliche Verträge, gemäß einer Vereinbarung abzustimmen. Sie haben jedoch keine Außenwirkung, also eine abredewidrig abgegebene Stimme ist wirksam - d.h. ein abredewidriges Abstimmverhalten löst zwar Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB aus, macht jedoch den gefassten Beschluss nicht durch Anfechtungsklage (§ 241 Nr. 5 AktG) vernichtbar. Durch die Vereinbarung hoher Vertragsstrafen kann eine wirksame Durchsetzung einer Stimmbindung erreicht werden.