3. Wie läuft eine Hauptversammlung ab?
c. Wie kommen Beschlüsse zustande?
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse, indem die Aktionäre über einen Antrag abstimmen. Ein solcher Beschluss ist ein mehrseitiges, körperschaftliches Rechtsgeschäft eigener Art. Für Mängel dieses Rechtsgeschäfts gelten nicht die Regelungen des BGB AT (etwa § 125 BGB, § 134 BGB oder § 138 BGB), sondern besondere Vorschriften des Aktienrechts (§§ 241 ff. AktG).
Davon ist zu unterscheiden: Der Beschluss beruht auf Willenserklärungen der Aktionäre, der Abgabe von "Stimmen". Für diese gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB). Die einzelne Stimmabgabe kann also angefochten werden (§§ 119 ff., 142 Abs. 1 BGB) - nur hat dies keine Auswirkungen auf den Beschluss.
Für Beschlüsse genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Anforderungen vorsehen (§ 133 Abs. 1 AktG). Insbesondere ist bei Kapitalmaßnahmen (§ 182 Abs. 1 S. 1 AktG oder § 222 Abs. 1 S. 1 AktG), Satzungsänderungen und grundlegenden Strukturmaßnahmen (z.B. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 293 Abs. 1 S. 2 AktG oder § 65 Abs. 1 S. 1 UmwG) eine qualifizierte Mehrheit - drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals - nötig.