a. Wie leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft?
bb. Was darf der Vorstand nicht (selbst) entscheiden?
Zwar leitet der Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung (§ 76 AktG), jedoch sieht § 82 Abs. 2 AktG vier mögliche Begrenzungen vor:
- In der Satzung wird der Unternehmensgegenstand benannt, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Je näher er gefasst wird, desto beschränkter ist der Vorstand in seiner Geschäftsführung. Der Inhalt wird durch Auslegung ermittelt. Die Satzungsbestimmung ist jedoch unzulässig, wenn sie die Leitungsaufgabe des Vorstands, § 76 Abs. 1 AktG, in ihrem Kern berührt. Zwischen diesen Polen muss sich die Prüfung in der Fallbearbeitung bewegen.
- Von sich aus nimmt die Hauptversammlung auf die Geschäftsführung nur Einfluss, indem sie den Unternehmensgegenstand durch Satzungsänderung konkretisiert. Auf Vorlage des Vorstands kann sie entscheiden, wie dieser handeln soll, § 119 Abs. 2 AktG, § 83 Abs. 2 AktG. Nach der Konzeption des AktG ist der Vorstand somit frei in seiner Geschäftsführung und insbesondere nicht verpflichtet, eine Vorlage nach § 119 Abs. 2 AktG herbeizuführen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass manche Vorstandsmaßnahmen, die schwerwiegend in die Interessen der Aktionäre eingreifen, eine Vorlagepflicht des Vorstands auslösen (siehe Holzmüller-Doktrin).
- Die Unabhängigkeit besteht auch gegenüber dem Aufsichtsrat: Besteht keine besondere Regelung, z.B. § 89 AktG, kann sich der Aufsichtsrat nur gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ein Vetorecht einräumen, um den Vorstand in der Geschäftsführung zu beschränken. Eine positive Handlungspflicht kann er aber nicht begründen.
- Beschränkungen können schließlich auch Geschäftsordnungen enthalten, die Vorstand oder Aufsichtsrat für die Tätigkeit des Vorstands erlassen haben. Aber auch hierdurch dürfen keine Weisungsrechte begründet werden.
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