a. Wie haften Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft?
aa. Was besagt die "Business Judgement Rule"?
Gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG handelt ein Vorstandsmitglied nicht pflichtwidrig, wenn es bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dieser Ausschluss wird in Anlehnung an das angloamerikanische Recht "Business Judgement Rule" genannt.
Grund für diese Privilegierung ist, dass der Vorstand gerade dazu berufen ist, riskante Entscheidungen zu treffen. Wenn er das Unternehmen in eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) leiten soll, wäre es ineffizient, wenn er für jeden Verlust einstehen müsste. Zudem kennt man bei der nachträglichen Entscheidung über die Haftung das Risiko sehr viel genauer - denn es hat sich ja realisiert. Dürfte der Vorstand erst handeln, wenn diese Sicherheit erreicht wäre, würden praktisch alle Chancen verfehlt. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Privilegierung trägt nach dem Wortlaut das von der Gesellschaft in Anspruch genommene Vorstandsmitglied. Da die Voraussetzungen präziser sind als der allgemeine Sorgfaltsmaßstab nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, müssen Sie in der Klausur die vier Voraussetzungen der Business Judgement Rule vorrangig vor der Generalklausel prüfen.
Prüfungsschema: Privilegierung nach der Business Judgement Rule
1. Unternehmerische Entscheidung: Keine gebundene Entscheidung, Prognoseelement, Rechtmäßigkeit
2. Angemessene Information: Ausschöpfung aller Informationsquellen, Abschätzung der Vor- und Nachteile, Berücksichtigung von erkennbaren Risiken (BGH NJW 2018, 3361)
3. Handeln zum Wohle der Gesellschaft: Vorstand darf (nachvollziehbar) ex ante annehmen, dass er zugunsten des Unternehmensinteresses handelt (keine bewusste Schadensverursachung, erwarteter Gewinn übersteigt erwarteten Verlust)
4. Freiheit von Interessenkonflikten: Vorstandsmitglieder dürfen keine unmittelbaren Vorteile für sich oder Dritte bezwecken