b. Wel­che Sorg­falts- und Treue­pflichten tref­fen die Vor­stands­mit­glie­der?

bb. Wel­che kon­kre­ten Auf­ga­ben und Pf­lich­ten er­ge­ben sich dar­aus?

Die Sorg­falts- und Treue­pflichten wer­den in ab­strakte Pf­lich­ten auf­ge­teilt.

  • Le­ga­li­täts­pflicht - Den Vor­stand trifft die Pf­licht, sich ge­set­ze­streu zu ver­hal­ten. Er muss sich in­tern an das Ak­tG, die Sat­zung (ins­be­son­dere den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand) und die Ge­schäfts­ord­nung hal­ten und ex­tern an alle sons­ti­gen Rechts­vor­schrif­ten, etwa aus dem Straf- oder Um­welt­recht. Rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten ist nie­mals im In­ter­esse der Ge­sell­schaft, so­dass die Le­ga­li­täts­pflicht ge­gen­über der Pf­licht präva­liert, den Vor­teil der Ge­sell­schaft zu ver­fol­gen. Be­ste­chung ist da­nach stets pflicht­wid­rig, auch wenn durch sie ein lu­kra­ti­ver Auf­trag ge­won­nen wer­den kann.
  • Ri­si­ko­be­gren­zungs­pflicht - Der Vor­stand soll ei­ner­seits un­ter­neh­me­ri­sche Ri­si­ken ein­ge­hen (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG), an­de­rer­seits un­nö­tige Ri­si­ken ver­mei­den. Frag­lich ist da­her, wann ein Ri­siko ein­ge­gan­gen wer­den darf. Faust­re­gel ist, dass das Ri­siko in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zum er­war­te­ten Ge­winn ste­hen soll. Um­strit­ten ist, ob der Vor­stand ris­kie­ren darf, die Ge­sell­schaft in ih­rem Be­stand zu ge­fähr­den.
  • Or­ga­ni­sa­ti­ons- und Über­wa­chungs­pflicht - Der Vor­stand ist ver­ant­wort­lich für alle Ab­läufe im Un­ter­neh­men, kann aber nicht je­dem Ablauf bei­woh­nen. Seine Pf­licht be­steht da­her dar­in, sämt­li­che Ab­läufe zu or­ga­ni­sie­ren und zu über­wa­chen. Eine ge­setz­li­che Ausprä­gung die­ser Pf­licht ist § 91 Abs. 2 AktG. Sie gilt auch im Be­zug auf die Le­ga­li­täts­pflicht.
  • Treue­pflicht - (s.o.) Ein­zela­spekte der organ­schaft­li­chen Treue­pflicht sind in A.I Grund­satz 1, 2, 4 DCGK ent­hal­ten. Ge­setz­li­che Ausprä­gung ist etwa das Wett­be­werbs­ver­bot des § 88 AktG. Der Vor­stand hat ins­ge­samt das Ge­sell­schafts­wohl dem ei­ge­nen und dem Nut­zen Drit­ter über­zu­ord­nen.

Die Treue­pflichten gel­ten nach über­wie­gen­der An­sicht (nur) im Ver­hält­nis des Vor­stands zur AG, nicht ge­gen­über den Ak­tio­nären. Hier­für spricht, dass der Vor­stand grund­sätz­lich nur der Ge­sell­schaft ge­gen­über haf­tet (§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG) und das Ak­tienge­setz eine di­rekte Verant­wort­lich­keit des Vor­stands ge­gen­über den An­teils­eig­nern nur aus­nahms­weise (z.B. in § 117 AktG) ord­net.

Die Bu­si­ness Judg­ment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG gilt nicht für Treue­pflichtver­let­zun­gen.

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