b. Welche Sorgfalts- und Treuepflichten treffen die Vorstandsmitglieder?
bb. Welche konkreten Aufgaben und Pflichten ergeben sich daraus?
Die Sorgfalts- und Treuepflichten werden in abstrakte Pflichten aufgeteilt.
- Legalitätspflicht - Den Vorstand trifft die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Er muss sich intern an das AktG, die Satzung (insbesondere den Unternehmensgegenstand) und die Geschäftsordnung halten und extern an alle sonstigen Rechtsvorschriften, etwa aus dem Straf- oder Umweltrecht. Rechtswidriges Verhalten ist niemals im Interesse der Gesellschaft, sodass die Legalitätspflicht gegenüber der Pflicht prävaliert, den Vorteil der Gesellschaft zu verfolgen. Bestechung ist danach stets pflichtwidrig, auch wenn durch sie ein lukrativer Auftrag gewonnen werden kann.
- Risikobegrenzungspflicht - Der Vorstand soll einerseits unternehmerische Risiken eingehen (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG), andererseits unnötige Risiken vermeiden. Fraglich ist daher, wann ein Risiko eingegangen werden darf. Faustregel ist, dass das Risiko in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Gewinn stehen soll. Umstritten ist, ob der Vorstand riskieren darf, die Gesellschaft in ihrem Bestand zu gefährden.
- Organisations- und Überwachungspflicht - Der Vorstand ist verantwortlich für alle Abläufe im Unternehmen, kann aber nicht jedem Ablauf beiwohnen. Seine Pflicht besteht daher darin, sämtliche Abläufe zu organisieren und zu überwachen. Eine gesetzliche Ausprägung dieser Pflicht ist § 91 Abs. 2 AktG. Sie gilt auch im Bezug auf die Legalitätspflicht.
- Treuepflicht - (s.o.) Einzelaspekte der organschaftlichen Treuepflicht sind in A.I Grundsatz 1, 2, 4 DCGK enthalten. Gesetzliche Ausprägung ist etwa das Wettbewerbsverbot des § 88 AktG. Der Vorstand hat insgesamt das Gesellschaftswohl dem eigenen und dem Nutzen Dritter überzuordnen.
Die Treuepflichten gelten nach überwiegender Ansicht (nur) im Verhältnis des Vorstands zur AG, nicht gegenüber den Aktionären. Hierfür spricht, dass der Vorstand grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber haftet (§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG) und das Aktiengesetz eine direkte Verantwortlichkeit des Vorstands gegenüber den Anteilseignern nur ausnahmsweise (z.B. in § 117 AktG) ordnet.
Die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG gilt nicht für Treuepflichtverletzungen.
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