7. Welche Aufgaben und Pflichten hat der Vorstand?
b. Welche Sorgfalts- und Treuepflichten treffen die Vorstandsmitglieder?
Wie Geschäftsführer einer GmbH haben Vorstandsmitglieder einer AG Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft:
- Sorgfaltspflichten sind verhaltens- und erfolgsbezogene Leistungspflichten des Vorstands ggü. der AG (zum Begriff: Olzen, Staudinger, BGB, 2015, § 241 Rn. 163 - 167, 487 ff.).
Das sind zum einen die im Aktiengesetz ausdrücklich normierten Pflichten, etwa in §§ 80-83 AktG. Besonders wichtig unter diesen ist die Risikokontrollpflicht des § 91 Abs. 2 AktG, nach der der Vorstand geeignete Maßnahme treffen muss, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden.
Das Aktiengesetz bildet das vom Vorstand geforderte Verhalten aber nicht vollständig ab. Es gibt auch nicht ausdrücklich normierte Pflichten, etwa die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit, zur Compliance-Errichtung oder dazu, den Geschäftszweck nicht zu überschreiten. Diese Pflichten entstehen mit Wirkung für das Organ aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, auch wenn der Wortlaut ausdrücklich nur einen Sorgfaltsmaßstab statuiert. Eine Herleitung aus dem Anstellungsvertrag wird im Hinblick auf die Bedeutung der Pflichten als nicht ausreichend erachtet: Wäre der Anstellungsvertrag unwirksam, wäre eine Sanktion unmöglich.
Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht kann nach der Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ausgeschlossen sein (dazu gleich).
- Treuepflichten verbieten es dem Vorstand, eigene Interessen oder die Interessen Dritter über die der Gesellschaft zu stellen. Ein Ausfluss dieser Treupflicht ist die Pflicht, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren - die Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG). Aus der Treupflicht folgt zudem ein Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder (§ 88 AktG).