a. Wie leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft?
aa. An welchen Zielen muss sich der Vorstand orientieren?
Die Aufgabenzuweisung durch § 76 Abs. 1 AktG und § 77 AktG sagt nur, dass der Vorstand gegenüber der Gesellschaft die Geschäfte zu führen hat. Dort nicht geregelt ist, worauf er hinzuarbeiten hat, also an welchen Zielen er sich orientieren muss. Erster Handlungsauftrag ist der Unternehmensgegenstand, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG (vgl. dazu auch den "Smart-Fall"). Diesen können die Aktionäre auch in der Satzung zu Richtlinien für die Geschäftsführung konkretisieren. Im Übrigen muss der Vorstand das Unternehmensinteresse verfolgen. Wie dieser Begriff näher zu fassen ist, ist umstritten.
Objekt der Geschäftsführung ist die Gesellschaft, die ihren Aktionären gehört. Der Vorstand ist also in jedem Fall den Aktionären verpflichtet. Es kann angenommen werden, dass der typische Aktionär will, dass seine Gesellschaft rentabel ist und fortbesteht. Die Ziele Rentabilität und Bestand werden damit als typische Ziele des Vorstandshandelns angesehen und unter dem Stichwort "Shareholder-Value" zusammengefasst.
Nun berühren die Aktivitäten einer Aktiengesellschaft meist nicht nur die Interessen ihrer Aktionäre, sondern auch die ihrer Arbeitnehmer, ihrer Gläubiger und sonstiger verbundener Gruppen. Diese sonstigen Interessenten werden als Stakeholder bezeichnet, der Interessenkreis abgeleitet als "Stakeholder-Value". Gelegentlich werden zum Stakeholder-Value auch die Interessen der Öffentlichkeit gezählt. Die Interessen der Öffentlichkeit an der Einhaltung bestimmter sozialer oder moralischer Standards trägt das Stichwort "corporate social responsibility". Davon abzugrenzen ist der Begriff der Compliance, vgl. A.I. Grundsatz 5 und A.2 DCGK. Danach muss der Vorstand dafür sorgen, dass sich alle Mitarbeiter gesetzeskonform verhalten, was aber eine Frage der Legalitätspflicht ist (dazu gleich).
Ob der Vorstand generell dem "Shareholder-Value" (Interessenmonismus) gegenüber den "Stakeholder-Value" (Interessenpluralismus) den Vorzug geben muss, ist umstritten. Ebenso umstritten ist, welche Orientierung betriebswirtschaftlich zweckmäßiger ist.
Im Wesentlichen soll der Vorstand die teils widerstreitenden Interessen der an dem Unternehmen interessierten Gruppen in einen Ausgleich bringen.