II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

6. Wie kann das Vor­stands­amt en­den?

Das Vor­stands­mit­glied kann sein Amt je­der­zeit nie­der­le­gen. Sonst en­det es mit Ablauf der Fünf­jah­res­frist, § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 5 AktG. Will sich die AG von ih­rem Vor­stand voll­stän­dig tren­nen, muss der Auf­sichts­rat (§ 112 AktG) ge­mäß dem Tren­nungs­prin­zip die An­stel­lung und die Be­stel­lung be­sei­ti­gen.

Die An­stel­lung wird be­sei­tigt, in­dem der AR die Kün­di­gung er­klärt. Ne­ben der or­dent­li­chen Kün­di­gung (§§ 620 Abs. 2, 621 BGB) ist eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung denk­bar, §§ 626, 627 BGB. Für eine Kün­di­gung nach § 626 BGB ist ein wich­ti­ger Grund not­wen­dig, der nicht de­ckungs­gleich ist mit dem des § 84 Abs. 3 S. 1 AktG. Diese ist je­der­zeit mög­lich. § 627 BGB ist nur an­wend­bar, so­weit der Vor­stand in ei­nem Dienst­ver­hält­nis ohne feste Be­züge steht. Feste Be­züge lie­gen vor, so­weit diese ohne Berück­sich­ti­gung der va­ria­blen An­teile des Vor­stands des­sen wirt­schaft­li­chen Exis­tenz si­cher­stel­len. Ins­be­son­dere wenn der feste An­teil nur no­mi­nell ist, kann eine Kün­di­gung nach § 627 BGB ohne Grund er­fol­gen. Al­ler­dings wird § 627 BGB in der Re­gel ver­trag­lich ab­be­dun­gen. Dann bleibt nur der Rück­griff auf den zwin­gen­den § 626 BGB.

Steve Jobs er­hielt nur ein fes­tes Ge­halt von ei­nem Dol­lar - nach deut­schem Recht hätte er da­her bei feh­len­der Ve­reinba­rung im An­stel­lungs­ver­trag je­der­zeit ohne Grund nach § 627 BGB ge­kün­digt wer­den kön­nen.

Die Be­stel­lung kann der Auf­sichts­rat gem. § 84 Abs. 3 AktG nur durch Be­schluss (§ 108 Abs. 1 AktG) wi­der­ru­fen, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt (Ab­be­ru­fung). Diese Be­schrän­kung soll die Un­ab­hän­gig­keit des Vor­stands si­chern und ihn in sei­nem Un­ter­neh­mer­geist stüt­zen. Die in § 84 Abs. 3 S. 2 AktG ge­nann­ten Gründe sind Re­gel­bei­spie­le, also nicht ab­schlie­ßend. Prak­tisch be­son­ders wich­tig ist der Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung. Die­ser kann, muss aber nicht darin lie­gen, dass sie dem Vor­stand die Ent­las­tung ver­wei­gert, § 120 AktG.

Grund­sätz­lich gilt das Tren­nungs­prin­zip. Es gibt aber ver­trag­li­che Kon­struk­tio­nen, um die An­stel­lung an die Be­stel­lung zu kop­peln. Die An­stel­lung kann etwa durch die Ab­be­ru­fung oder auch durch sons­tige Been­di­gungs­gründe (siehe oben) auf­lö­send be­dingt wer­den (§ 158 Abs. 2 BGB) . In ei­nem sol­chen Fall en­det der An­stel­lungs­ver­trag au­to­ma­tisch mit Be­din­gungs­ein­tritt.

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