II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
6. Wie kann das Vorstandsamt enden?
Das Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Sonst endet es mit Ablauf der Fünfjahresfrist, § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 5 AktG. Will sich die AG von ihrem Vorstand vollständig trennen, muss der Aufsichtsrat (§ 112 AktG) gemäß dem Trennungsprinzip die Anstellung und die Bestellung beseitigen.
Die Anstellung wird beseitigt, indem der AR die Kündigung erklärt. Neben der ordentlichen Kündigung (§§ 620 Abs. 2, 621 BGB) ist eine außerordentliche Kündigung denkbar, §§ 626, 627 BGB. Für eine Kündigung nach § 626 BGB ist ein wichtiger Grund notwendig, der nicht deckungsgleich ist mit dem des § 84 Abs. 3 S. 1 AktG. Diese ist jederzeit möglich. § 627 BGB ist nur anwendbar, soweit der Vorstand in einem Dienstverhältnis ohne feste Bezüge steht. Feste Bezüge liegen vor, soweit diese ohne Berücksichtigung der variablen Anteile des Vorstands dessen wirtschaftlichen Existenz sicherstellen. Insbesondere wenn der feste Anteil nur nominell ist, kann eine Kündigung nach § 627 BGB ohne Grund erfolgen. Allerdings wird § 627 BGB in der Regel vertraglich abbedungen. Dann bleibt nur der Rückgriff auf den zwingenden § 626 BGB.
Steve Jobs erhielt nur ein festes Gehalt von einem Dollar - nach deutschem Recht hätte er daher bei fehlender Vereinbarung im Anstellungsvertrag jederzeit ohne Grund nach § 627 BGB gekündigt werden können.
Die Bestellung kann der Aufsichtsrat gem. § 84 Abs. 3 AktG nur durch Beschluss (§ 108 Abs. 1 AktG) widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abberufung). Diese Beschränkung soll die Unabhängigkeit des Vorstands sichern und ihn in seinem Unternehmergeist stützen. Die in § 84 Abs. 3 S. 2 AktG genannten Gründe sind Regelbeispiele, also nicht abschließend. Praktisch besonders wichtig ist der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Dieser kann, muss aber nicht darin liegen, dass sie dem Vorstand die Entlastung verweigert, § 120 AktG.
Grundsätzlich gilt das Trennungsprinzip. Es gibt aber vertragliche Konstruktionen, um die Anstellung an die Bestellung zu koppeln. Die Anstellung kann etwa durch die Abberufung oder auch durch sonstige Beendigungsgründe (siehe oben) auflösend bedingt werden (§ 158 Abs. 2 BGB) . In einem solchen Fall endet der Anstellungsvertrag automatisch mit Bedingungseintritt.