3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
a. Haftet der Geschäftsführer für einen falschen Rechtsformzusatz?
Eine GmbH muss im Verkehr mit dem Firmenzusatz "GmbH" auftreten (§ 4 GmbHG), eine UG (haftungsbeschränkt) als "UG (haftungsbeschränkt)" (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Soweit ein Geschäftsführer bei Abschluss eines Geschäftes, bei dem es auf die Person des Vertretenen ankommt (also nicht bei Bargeschäften des täglichen Lebens), dies nicht tut, erweckt er daher den Rechtsschein unbeschränkter Haftung. Soweit aber für die eingegangene Verpflichtung kein Mensch mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur eine GmbH (bzw. UG (haftungsbeschränkt) mit ihrem jeweiligen Gesellschaftsvermögen, wird das berechtigte Vertrauen des Vertragspartners verletzt. Umstritten ist, welche Folgen dies hat:
Nach Ansicht der Rechtsprechung haftet der Handelnde (also nicht nur der Geschäftsführer) dem Vertragspartner unmittelbar und persönlich auf sein Erfüllungsinteresse aus einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB. Die Analogie sei gerechtfertigt, weil der Geschäftsführer scheinbar einen Menschen vertritt - es eine solche Person aber überhaupt nicht gibt. Wenn er aber schon bei fehlender Vertretungsmacht persönlich haftet, muss dies erst recht gelten, wenn es gar keinen Vertretenen gibt. Allerdings wird die Willenserklärung des Geschäftsführers trotzdem zusätzlich nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB der GmbH zugerechnet - aus den Umständen ergibt sich, dass diese berechtigt und verpflichtet werden sollte. Der Geschäftsführer haftet nur neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB), ohne selbst einen Anspruch auf die Leistung zu erwerben.
Gegen diese Analogie wird von der Literatur angeführt, dass eine Lösung auch über § 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB möglich wäre (nach den Regeln der c.i.c.). Dann haftet der Geschäftsführer nur auf den Vertrauensschaden.
Der BGH hat die Analogie zu § 179 Abs. 1 BGB auch auf die Fehlbezeichnung der Rechtsform angewandt, d.h. für den Fall, dass eine "UG (haftungsbeschränkt)" als "GmbH" oder auch nur als "GmbH (UG)" auftritt. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH dabei, ob die Haftung auf die volle Summe gerichtet ist oder nur auf die Differenz des ursprünglichen Stammkapitals zum Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 €, § 5 Abs. 2 GmbHG). Letzteres befürwortet die herrschender Literatur.