1. Wie verfügt man über Geschäftsanteile?
b. Ist ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen möglich?
Das GmbH-Recht ermöglicht (ähnlich § 892 BGB, § 932 BGB) den Erwerb der Gesellschafterstellung von einer Person, die nicht Gesellschafter der GmbH ist, § 16 Abs. 3 GmbHG. Ausgeschlossen sind eine gutgläubige Verpfändung oder Nießbrauchbestellung sowie ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb, da die Gesellschafterliste Belastungen (anders als das Grundbuch) nicht aufführt.
Wichtig: § 16 Abs. 3 GmbHG gilt nur zugunsten des Erwerbers; für das Verhältnis der GmbH zu einem zu Unrecht eingetragenen Gesellschafter gilt § 16 Abs. 1 GmbHG.
Es müssen zunächst alle Voraussetzungen einer wirksamen Veräußerung im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (bis auf die Berechtigung des Veräußerers) vorliegen.
Objektiver Rechtsscheinstatbestand ist die Eintragung des Veräußerers in die beim Handelsregister abrufbare Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG).
Subjektiv muss der Erwerber gutgläubig sein; d.h. er darf die fehlende Berechtigung des Veräußerers weder kennen noch darf ihn grobe Fahrlässigkeit treffen.
Der gutgläubige Erwerb setzt schließlich Zurechenbarkeit des Rechtsscheins voraus. Dieser wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Liste für mindestens 3 Jahre unrichtig war. Im Übrigen muss die Zurechenbarkeit im Einzelnen belegt werden.
- Schließlich kann (wie im Grundbuchrecht, § 892 BGB) ein Widerspruch mit Einverständnis des Eingetragenen oder aufgrund einstweiliger Verfügung auf der Liste vermerkt werden, der einen gutgläubigen Erwerb verhindert.
"Zwei-Listen-Modell": Nach diesem Modell wird bei einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils nach der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) zunächst eine neue Gesellschafterliste zum HReg. eingereicht, die der bisherigen Liste entspricht, aber zusätzlich einen Hinweis auf die bedingte Anteilsabtretung enthält. Nach Bedingungseintritt wird eine weitere Liste eingereicht, aus der die neue Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ersichtlich ist.
Laut BGH gilt Folgendes:
- Das RegG darf die erste Liste zurückweisen, weil sie gesetzlich nicht vorgesehene Bestandteile enthält.
- Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. Weil die Gesellschaftliste keinen Rechtsschein dafür setzen kann, dass der in der Liste eingetragene Inhaber des Geschäftsanteils über diesen nicht berechtigt aufschiebend bedingt verfügt hat, kann sich der Zweiterwerber nicht auf § 161 Abs. 3 BGB berufen.