b. Welche Voraussetzungen haben Sacheinlagen?
bb. Selbstkontrollaufgabe: Grund für Sonderregeln
Selbstkontrollaufgabe: Überlegen Sie: Warum gibt es Sonderregelungen für Sacheinlagen? Wie verhalten sich diese zu den (neueren) Regelungen in § 19 Abs. 4 GmbHG und § 19 Abs. 5 GmbHG? |
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Während sich bei Bareinlagen der Wert der Leistung unmittelbar aus dem gezahlten Geld selbst ergibt, kann der Wert einer Sache durchaus unterschiedlich beurteilt werden (etwa bei Gebrauchtwagen, Computern, aber auch bei Patenten und Unternehmen). Einige Leistungen lassen sich objektiv sogar gar nicht bewerten - etwa Ansprüche auf Dienstleistungen. Diese können daher auch nicht in einer Bilanz erfasst werden. Der Schutz der Gläubiger wird grundsätzlich durch eine schlichte Warnung bewirkt: Sacheinlagen sind als solche kenntlich zu machen. Anders als im Aktienrecht ist hingegen eine externe Prüfung durch neutrale Fachleute nicht vorgeschrieben. Man vertraut auf die übereinstimmende Beurteilung durch alle Gründer und das Wort des Geschäftsführers. Die Folgen eines Verstoßes wären jedoch schwerwiegend - denn die Einlage würde dann als "nicht erbracht" gelten. Deshalb wollte der Gesetzgeber die Gründer schützen und erlaubt in § 19 Abs. 4, Abs. 5 GmbHG die Anrechnung des Wertes der erbrachten Leistung. Er löst das Problem etwaiger Meinungsstreitigkeiten durch eine schlichte Beweislastregel: Der Gesellschafter muss den Wert beweisen und haftet auf die Differenz in bar, § 9 GmbHG. |