3. Was ist eine "Durchgriffshaftung"?
c. Was gilt im Falle des existenzvernichtenden Eingriffs?
Der existenzvernichtende Eingriff ist ein Unterfall der Haftung nach § 826 BGB. Sie knüpft an den Missbrauch der Rechtsfigur der GmbH an.
I. Kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen
II. Dadurch bedingte Insolvenz der GmbH
III. Vorsatz
IV. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaft Gesellschaftsvermögen ohne Gegenleistung durch missbräuchliche Schädigung entzogen wird und so den Gläubigern als Haftungssumme nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei muss der Eingriff derart intensiv sein, dass er zur Insolvenz der GmbH führt oder eine solche vertieft.
Er darf nicht lediglich aufgrund einer Fehleinschätzung eines Risikos im Rahmen der Geschäftsführung herbeigeführt worden sein. Vielmehr muss die Schädigung mindestens billigend in Kauf genommen worden sein.
Als Rechtsfolge hat der Gesellschafter die durch den Entzug entgangenen Mitteln der Gesellschaft als Schaden zu ersetzen. Da die Gesellschaft in solchen Fällen meist Insolvenz anmelden muss, sind die Gläubiger nur mittelbar geschützt, indem die Insolvenzmasse erhöht wird und der Ausfallschaden der Gläubiger geringer ausfällt.
Der existenzvernichtende Eingriff stellt keine Durchgriffshaftung mehr dar. Vielmehr besteht nun, nach der BGH-Entscheidung im Fall Trihotel, eine reine Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf der Grundlage des § 826 BGB.