III. Wie er­fol­gen Ka­pi­ta­l­än­de­run­gen bei der GmbH?

3. Selbst­ko­trol­l­auf­ga­be: Was ist ein "Ka­pi­tal­schnit­t"?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Geht es der GmbH wirt­schaft­lich schlecht, hilft man sich oft mit ei­nem so ge­nann­ten Ka­pi­tal­schnitt. Da­bei wird eine ver­ein­fachte Ka­pi­tal­her­ab­set­zung bei gleich­zei­ti­ger Ka­pi­tal­er­hö­hung durch­ge­führt. Über­le­gen Sie, wie ein sol­cher Ka­pi­tal­schnitt ab­lau­fen kann und worin der Nut­zen die­ses Vor­ge­hens liegt.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Ziel des Ka­pi­tal­schnit­tes ist es, eine Un­ter­bi­lanz der GmbH zu be­sei­ti­gen oder zu­min­dest zu ver­min­dern und der Ge­sell­schaft neues Ka­pi­tal zu­zu­füh­ren, mit dem sie ar­bei­ten kann.

Ver­zeich­net die GmbH zu große Ver­luste in der Bilanz, be­kommt sie, wenn über­haupt, nur schwer ein Dar­le­hen von der Bank. Um da­her li­qui­des Ver­mö­gen in die Ge­sell­schaft ein­zu­brin­gen, bleibt der GmbH nur die Mög­lich­keit neue Ge­sell­schafts­an­teile ge­gen Ein­lagen her­aus­zu­ge­ben.

Durch eine di­rekte ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung würde sich je­doch auch das Stamm­ka­pi­tal er­hö­hen. Der Wert je­des ein­zel­nen Ge­sell­schafts­an­teils bleibt da­her hin­ter dem Nenn­be­trag zu­rück, so­dass auch die neuen An­teile we­ni­ger wert sind, als ihr Nenn­wert (vgl. dazu auch das Bei­spiel un­ten). Ent­spre­chend wür­den die An­teile nur zu dem tat­säch­li­chen, un­ter dem Nenn­wert lie­gen­den, Preis über­nom­men wer­den. Eine Aus­gabe un­ter dem Nenn­be­trag ist je­doch nicht er­laubt, § 5 Gm­bHG, § 7 Abs. 2 Gm­bHG.

Im Rah­men ei­ner ver­ein­fach­ten Ka­pi­tal­her­ab­set­zung wird da­her zu­nächst das Stamm­ka­pi­tal so weit her­un­ter ge­setzt, wie tat­säch­lich Ei­gen­ka­pi­tal vor­han­den ist. Da­mit ver­schwin­det der Jah­res­fehl­be­trag. Das Stamm­ka­pi­tal kann da­bei auch un­ter den Min­dest­be­trag von 25.000 € fal­len, wenn es da­nach wie­der min­des­tens auf die­sen Be­trag er­höht wird.

So­dann wer­den im Rah­men ei­ner ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­er­hö­hung neue Ge­sell­schafts­an­teile zu ei­nem dem Wert ent­spre­chen­den Be­zugs­preis aus­ge­ge­ben.

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