Die AG benötigt ein Grundkapital von mindestens 50.000 €, § 7 AktG. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 € betragen, § 5 Abs. 1 GmbHG. Die UG (haftungsbeschränkt) hat kein Mindestkapital (§ 5a Abs. 1 GmbHG). In der KG gibt es für den Kommanditisten kein aufzubringendes Mindestkapital, er muss nur eine Haftsumme eintragen lassen. In AG und GmbH muss jeder Gesellschafter auf seine Beteiligung (Aktie oder Geschäftsanteil) mindestens ein Viertel einzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG, § 36 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 AktG). In der GmbH muss aber zusätzlich (!) insgesamt ein Betrag von 12.500 € erreicht werden (Hälfe des gesetzlichen Mindestkapital, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GmbHG). Sacheinlagen müssen stets voll erbracht werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG, § 36a Abs. 2 AktG). In der UG (haftungsbeschränkt) müssen Bareinlagen voll erbracht werden, Sacheinlagen sind ganz verboten (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Hier ist also das Recht der UG (haftungsbeschränkt) strenger als das GmbH-Recht, welches strenger als das Aktienrecht ist. Nur in der AG ist bei Sachgründung eine externe Gründungsprüfung erforderlich. In der KG gibt es keine Vorgaben für die Form der Leistung des Kommanditisten, aber der Kommanditist haftet bis er diese erbracht hat nach außen (§ 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB). Eine Ausfallhaftung gibt es nur in der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt), vgl. § 24 GmbHG, § 31 Abs. 3 GmbHG. In der AG und der KG haftet nur der jeweilige Gesellschafter, nur in der KG haftet er gegenüber den Gläubigern (§ 171 Abs. 1 GmbHG). In der AG gibt es besondere Vorschriften zur "Nachgründung" (§§ 52 f. AktG), d.h. Geschäfte mit Gründern und ähnlichen Personen nach Abschluss der Gründung. In der GmbH bestehen hingegen nur Regeln zum "Hin- und Herzahlen" bzw. zur verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4, Abs. 5 GmbHG = § 27 Abs. 3, Abs. 4 AktG).
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