Eine Kapitalerhaltung kennen nur AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Das Stammkapital darf nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG, § 57 Abs. 1 AktG). In der KG ist die Rückzahlung erlaubt, dann lebt aber die Außenhaftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In der AG ist nur der Bilanzgewinn ausschüttungsfähig (§ 57 Abs. 3 AktG), in der GmbH ist nur das Stammkapital geschützt. In der UG (haftungsbeschränkt) existiert eine gesetzliche Rücklage, die ebenfalls nicht ausgeschüttet werden darf (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Schließlich ist nur in der AG der Erwerb eigener Aktien grundsätzlich verboten (§§ 71 ff. AktG), in GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist dies hingegen prinzipiell möglich (§ 33 GmbHG).
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