Selbstkontrollaufgabe: Überlegen Sie anhand Ihrer Erfahrung mit anderen Gesellschaftsformen (Verein, GbR, OHG), in welchen Zusammenhängen die Beteiligung am Stammkapital Bedeutung hat. |
Stimmrecht: Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eine Stimme. - Einberufung der Gesellschafterversammlung: Nach § 50 Abs. 1 GmbHG können Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
Ausfallhaftung: Nach § 24 GmbHG haben die Gesellschafter, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haften sie nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile auch für nach § 30 GmbHG verbotene Rückzahlungen, soweit dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Nachschusspflicht: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Diese erfolgen nach § 26 Abs. 2 GmbH nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Anteil am Gewinn/Liquidationserlös: Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG erfolgt die Verteilung des Jahresgewinnes nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, soweit der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Maßstab der Verteilung festlegt. Nach § 72 S. 1 GmbHG wird das Vermögen der Gesellschaft nach Auflösung unter den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. In beiden Fällen kann der Gesellschaftsvertrag ein anderes Verhältnis bestimmen, §§ 29 Abs. 3 S. 2, 72 S. 2 GmbHG. Wettbewerbsverbot: Wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Stimmrechte eine beherrschende Stellung innehat, trifft ihn aufgrund der Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot. Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz: Gesellschafterdarlehen werden in der Insolvenz erst zurückgewährt, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt sind. Eine Ausnahme gilt für Darlehen von Gesellschaftern, die mit max. 10 % am Stammkapital beteiligt sind, § 39 Abs. 5 InsO.
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