I. Wie erfolgt die Kapitalaufbringung bei der GmbH?
2. Welche Arten der Einlage gibt es?
Man unterscheidet "Bareinlagen" und "Sacheinlagen". Dabei ist der gesetzliche Grundsatz, dass die Gesellschafter ihre Einlagen in Geld zur freien Verfügung des Geschäftsführers leisten müssen, d.h. eine Bareinlage erbringen.
Die Sacheinlage ist demgegenüber nach der Gesetzessystematik eine Ausnahme. In der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen sogar explizit ausgeschlossen - hier muss die Einlage stets in bar (und zwar in voller Höhe) erbracht werden (vgl. § 5a Abs. 2 GmbHG).
Praktische Bedeutung hat die Sacheinlage vor allem, wenn ein Unternehmen eingebracht werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein einzelkaufmännisches oder als Personengesellschaft geführtes Unternehmen künftig als GmbH geführt werden soll. Konsequent verweisen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes dann auch für die Spaltung oder Verschmelzung zur Neugründung auf die Vorschriften über die Sacheinlage.