IV. Kontrollfrage: Wie haftet man im nichtrechtsfähigen Verein?
Was ist die Handelndenhaftung?
Das Gesetz gewährt den Geschäftspartnern eines nichtrechtsfähigen Vereins einen weitreichenden Schutz als Ausgleich für das dort fehlende Stamm- bzw. Grundkapital: Nach § 54 S. 2 BGB haftet jeder, der für einen nichtrechtsfähigen Verein Geschäfte vornimmt, persönlich (sog. Handelndenhaftung). Entsprechende Regelungen finden sich für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Für Parteien gilt die Vorschrift hingegen nicht (§ 37 PartG).
Als Handelnder gilt jeder, der als Repräsentant für den Verein auftritt. Keine Rolle spielt, ob er dazu berechtigt war, d.h. Vertretungsmacht hatte. Der Handelnde tritt als selbständiges Haftungssubjekt neben den Verein und haftet bei jeglichem rechtsgeschäftlichem Auftreten nach außen. Ein Ausschluss kann nur durch ausdrückliche Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner erfolgen. Unkenntnis von der persönlichen Haftung des Handelnden bei Vertragsschluss genügt nicht.
Die Handelndenhaftung erlischt mit Erlangung der Rechtsfähigkeit (durch Eintragung oder Genehmigung). Danach haftet nur noch das Vereinsvermögen. Dann ist der Gläubigerschautz in dieser Form nicht länger notwendig.