IV. Kon­troll­fra­ge: Wie haf­tet man im nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein?

Was ist die Han­deln­den­haf­tung?

Das Ge­setz ge­währt den Ge­schäfts­part­nern ei­nes nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­reins einen weit­rei­chen­den Schutz als Aus­gleich für das dort feh­lende Stamm- bzw. Grund­ka­pi­tal: Nach § 54 S. 2 BGB haf­tet je­der, der für einen nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­rein Ge­schäfte vor­nimmt, per­sön­lich (sog. Han­deln­den­haf­tung). Ent­spre­chende Re­ge­lun­gen fin­den sich für die Vor­ge­sell­schaften von Ka­pi­tal­ge­sell­schaften (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Für Par­teien gilt die Vor­schrift hin­ge­gen nicht (§ 37 PartG).

Als Han­deln­der gilt je­der, der als Re­prä­sen­tant für den Ve­rein auf­tritt. Keine Rolle spielt, ob er dazu be­rech­tigt war, d.h. Ver­tre­tungsmacht hat­te. Der Han­delnde tritt als selb­stän­di­ges Haf­tungs­sub­jekt ne­ben den Ve­rein und haf­tet bei jeg­li­chem rechts­ge­schäft­li­chem Auf­tre­ten nach au­ßen. Ein Aus­schluss kann nur durch aus­drück­li­che In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner er­fol­gen. Un­kennt­nis von der per­sön­li­chen Haf­tung des Han­deln­den bei Ver­trags­schluss ge­nügt nicht.

Die Han­deln­den­haf­tung er­lischt mit Er­lan­gung der Rechts­fä­hig­keit (durch Ein­tra­gung oder Ge­neh­mi­gung). Da­nach haf­tet nur noch das Ve­reinsver­mö­gen. Dann ist der Gläu­bi­ger­schautz in die­ser Form nicht län­ger not­wen­dig.

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