II. Wie wird der Verein rechtsfähig?
3. Was gilt zwischen Gründung und Eintragung/Verleihung?
Die interne Gründung durch Vertragsschluss und Organbestellung und die externen Schritte (Eintragung oder Verleihung) finden nicht gleichzeitig statt. Möglicherweise wird der Verein aber auch in dieser Zwischenphase tätig. Es stellt sich also die Frage, wie ein Verein zu behandeln ist, der nur "intern" vollständig gegründet ist.
Bei GmbH und AG spricht man in solchen Fällen von einer "Vorgesellschaft". Im Vereinsrecht findet sich hingegen auf den ersten Blick eine eindeutige Regelung in § 54 BGB: Neben der persönlichen Haftung der "Handelnden" ordnet diese Regelung die Anwendung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) an.
Aus bestimmten politischen Gründen wird diese Regel aber nur für wirtschaftliche Vereine konsequent angewandt - für Idealvereine findet ein komplexes, im Gesetz nicht verankertes Sonderrecht des "nicht rechtsfähigen Vereins" Anwendung, das wir am Ende dieses Kapitels näher betrachten werden. Hier genügt die Erkenntnis, dass es bereits vor der Eintragung bzw. Genehmigung einen Verband gibt, der am Rechtsverkehr teilnehmen kann.