3. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten?

e. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Die Haf­tung der Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über Drit­ten

Die G-GmbH pro­du­ziert Fer­tig­ku­chen. Al­lein­ge­sell­schaf­ter und ein­zi­ger Ge­schäfts­füh­rer ist G. Seit ei­ni­gen Mo­na­ten macht die G-GmbH Ver­lus­te; seit sechs Wo­chen ist die Ge­sell­schaft über­schul­det (§ 19 InsO), die Fort­füh­rungs­pro­gnose ist schlecht. Den­noch be­stellt G bei X Mehl zum Kauf­preis von 5.000 Eu­ro. X be­treibt eine ex­klu­sive Mühle und pro­du­ziert je­den Mo­nat ge­nau 1 Tonne Mehl, die stets voll­stän­dig an di­verse Ab­neh­mer ver­äu­ßert wer­den kann. Auf­grund des Auf­tra­ges der G-GmbH kann er u.a. eine An­frage der U-AG nicht be­frie­di­gen. Eine Wo­che nach Lie­fe­rung und Ver­brauch des Mehls wird das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der G-GmbH er­öff­net.

Als X er­fährt, dass er von der G-GmbH wohl nur eine Quote von rund 5% er­hal­ten wird, ver­langt er Zah­lung von G per­sön­lich. Er be­ruft sich auf das von die­sem in An­spruch ge­nom­mene "be­son­dere Ver­trau­en" und des­sen wirt­schaft­li­ches Ei­gen­in­ter­es­se. Er habe er­fah­ren, dass sich G ge­gen­über der Haus­bank der G-GmbH per­sön­lich für de­ren Kre­dit­schul­den ver­bürgt habe und da­her ein ei­ge­nes In­ter­esse an der wirt­schaft­li­chen For­texis­tenz der G-GmbH ge­habt ha­be. G weist dar­auf hin, dass er nach § 13 Abs. 2 Gm­bHG we­der als Ge­sell­schaf­ter noch als Ge­schäfts­füh­rer den Gläu­bi­gern per­sön­lich haf­te.

Hat X ge­gen G per­sön­lich einen An­spruch auf Zah­lung von 5.000 Eu­ro?

Lö­sungs­vor­schlag
In Be­tracht kom­men ver­trag­li­che, quasi-ver­trag­li­che und de­lik­ti­sche An­sprü­che.
A. X könnte ge­gen G einen An­spruch auf Zah­lung von 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB ha­ben.

Dazu müsste zwi­schen X und G ein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein. Hier hat G je­doch aus­drück­lich für die G-GmbH ge­han­delt. Die er­for­der­li­che Ver­tre­tungsmacht er­gibt sich aus § 35 Abs. 1 Gm­bHG. Ein Kauf­ver­trag kam so­mit zwi­schen X und der G-GmbH zu­stan­de, nicht je­doch zwi­schen X und G per­sön­lich.

B. X könnte ge­gen G einen An­spruch auf Zah­lung von 5.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB ha­ben.
Da­für muss ein Schuld­ver­hält­nis be­ste­hen, eine Pf­licht­ver­let­zung vor­lie­gen, die G zu ver­tre­ten hat und da­durch ein Scha­den ent­stan­den sein.
I. Schuld­ver­hält­nis
Zu­nächst müsste ein Schuld­ver­hält­nis mit Schutz­pflich­ten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB zwi­schen X und G vor­lie­gen.
1. § 311 Abs. 2 BGB?
Hier könnte zwi­schen X und G ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB be­ste­hen. Es sollte je­doch nie ein Ver­trag zwi­schen G per­sön­lich und X zu­stande kom­men, son­dern nur mit der G-GmbH. Die­ser Ver­trag wurde tat­säch­lich ge­schlos­sen. § 311 Abs. 2 BGB schei­det da­her als An­spruchs­grund­lage ge­gen G aus.
2. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?
Gem. § 311 Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Schuld­ver­hält­nis mit Schutz­pflich­ten aber auch zu ei­nem Drit­ten ent­ste­hen, der nicht Ver­trags­par­tei wer­den soll. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB gilt dies „ins­be­son­de­re, wenn der Dritte im be­son­de­ren Maße Ver­trauen für sich in An­spruch nimmt und da­durch die Ver­trags­ver­hand­lun­gen oder den Ver­trags­schluss er­heb­lich beeinflusst“. Der Ver­trag zwi­schen X und der G-GmbH hätte also ge­rade auf­grund des be­son­de­ren Ver­trau­ens zur Per­son des Ge­schäfts­füh­rers G zu­stande ge­kom­men sein müs­sen. Hier ist trotz des Hin­wei­ses des X nicht er­sicht­lich, dass G als Ver­tre­ter der Ge­sell­schaft über die ge­wöhn­li­chen Um­stände hin­aus­ge­hen­des Ver­trauen be­an­spru­chen konn­te. In Er­man­ge­lung ei­ner sol­chen Son­der­si­tua­tion schei­det da­her eine An­knüp­fung an § 311 Abs. 3 S. 2 BGB aus.
3. § 311 Abs. 3 S. 1 BGB?

So­mit bleibt nur der Rück­griff auf die Ge­ne­ral­klau­sel des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies ist ins­be­son­dere denk­bar, wenn der An­spruchs­geg­ner er­heb­li­ches ei­ge­nes In­ter­esse an dem Ver­trags­schluss hat­te.

Hier ist G Al­lein­ge­sell­schaf­ter der G-GmbH. Eine In­sol­venz der Ge­sell­schaft trifft ihn da­her in be­son­de­rem Ma­ße, da seine Be­tei­li­gung da­durch wert­los wird. Zu­dem hat er sich ge­gen­über der Haus­bank per­sön­lich ver­bürgt.

Al­ler­dings sieht das GmbHG die Mög­lich­keit ei­ner Ein­mann-GmbH aus­drück­lich vor. Da­her kann die­ser Um­stand als sol­ches noch kei­nen ge­ne­rel­len Haf­tungs­durch­griff im Wi­der­spruch zu § 13 Abs. 2 Gm­bHG be­grün­den. Auch be­züg­lich der Über­nahme der Bürg­schaft durch G mit wei­te­rem pri­va­ten Ver­mö­gen ist frag­lich, ob da­durch be­reits eine Haf­tung ge­gen­über je­dem an­de­ren Ge­schäfts­part­ner der Ge­sell­schaft be­grün­det wird. Würde die Über­nahme ei­ner Bürg­schaft zum Ver­lust des Haf­tungs­pri­vi­legs ge­gen­über al­len Gläu­bi­gern füh­ren, wäre das Haf­tungs­kon­zept der GmbH (§ 13 Abs. 2 Gm­bHG) nicht prak­ti­ka­bel.

Da­her ge­nü­gen die Um­stände hier nicht, um eine um­fas­sende Haf­tung des G für alle Ver­bind­lich­kei­ten der G-GmbH zu be­grün­den.

So­mit be­steht auch kein Schuld­ver­hält­nis im Sinne von § 311 Abs. 3 S. 1 BGB.

4. Zwi­schen­er­geb­nis
Es liegt be­reits kein Schuld­ver­hält­nis zwi­schen X und G per­sön­lich vor.
II. Er­geb­nis
X hat ge­gen G kei­nen An­spruch auf Zah­lung von 5.000 € gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB.
C. X könnte ge­gen G per­sön­lich einen An­spruch auf Zah­lung der 5.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO ha­ben.
Dann müsste § 15a InsO ein Schutz­ge­setz sein, das von G ver­letzt wur­de.
I. Schutz­ge­setz
Bei § 15a Abs. 1 InsO müsste es sich um ein Schutz­ge­setz han­deln. § 15a InsO dient ge­rade dem Schutz der Gläu­bi­ger. Durch Ein­lei­tung ei­nes ge­ord­ne­ten Ver­fah­rens soll eine ge­rechte Ver­tei­lung des ver­blie­be­nen Ver­mö­gens er­reicht und eine wei­tere Ver­tie­fung der Schul­den ver­hin­dert wer­den. Da­her han­delt es sich bei § 15a InsO um ein Schutz­ge­setz.
II. Ver­let­zung

Nach § 15a Abs. 1 InsO müs­sen die Mit­glie­der des Ver­tre­tungsor­gans ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son ohne schuld­haf­tes Zö­gern den In­sol­venzan­trag stel­len, so­weit diese zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist. G ist Ge­schäfts­füh­rer der GmbH, ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son (§ 13 Gm­bHG) und da­mit ihr Ver­tre­tungsor­gan, § 35 Gm­bHG. Laut Sach­ver­halt war die GmbH be­reits einen Mo­nat vor Ab­schluss des Ver­tra­ges zwi­schen der G-GmbH und X über­schul­det. Ein In­sol­venzan­trag wurde den­noch nicht ge­stellt.

Der Tat­be­stand des § 15a Abs. 1 InsO ist er­füllt.

III. Rechts­wid­rig­keit
Die Hand­lung war auch rechts­wid­rig.
IV. Schutz­be­reich der Norm

§ 15a Abs. 1 InsO muss ge­rade dem Zweck die­nen, Ver­mö­gen­sein­bu­ßen wie die hier ein­ge­tre­tene zu ver­hin­dern (Schutz­zweck der Nor­m).

§ 15a Abs. 1 InsO soll ein früh­zei­ti­ges In­sol­venz­ver­fah­ren er­mög­li­chen, um eine mög­lichst große In­sol­venz­masse zur Ver­tei­lung be­reit­zu­hal­ten und eine wei­tere Ver­wäs­se­rung des Ver­mö­gens durch Be­grün­dung wei­te­rer Ver­bind­lich­kei­ten zu ver­hin­dern. Al­ler­dings könnte man be­zwei­feln, ob § 15a Abs. 1 InsO auch Gläu­bi­ger schüt­zen soll, de­ren For­de­run­gen erst nach Ein­tritt der hy­po­the­tisch recht­zei­ti­gen An­trags­stel­lung be­grün­det wur­den (Neugläu­bi­ger). Hätte G recht­zei­tig In­sol­venzan­trag ge­stellt, hätte er kei­nen Ver­trag mit X ge­schlos­sen. Dann hätte X die Ware nicht ge­lie­fert und hätte da­für einen Aus­fall in Höhe von 95% der Kauf­preis­for­de­rung hin­neh­men müs­sen. § 15a Abs. 1 InsO soll also nicht nur die vor dem Ein­tritt der Über­schul­dung be­reits be­ste­hen­den Gläu­bi­ger vor ei­ner Ver­wäs­se­rung schüt­zen, son­dern auch spä­ter hin­zu­ge­tre­tene Gläu­bi­ger vor dem da­durch ein­tre­ten­den Haf­tungs­aus­fall.

Der ein­ge­tre­tene Ver­lust durch den For­de­rungs­aus­fall in Höhe von 4.750 € un­ter­fällt also dem Schutz­zweck der Norm.

V. Ver­schul­den

In Er­man­ge­lung ei­nes be­son­de­ren Ver­schul­dens­maß­stabs (An­knüp­fungs­punkt ist un­mit­tel­bar die Pf­licht in § 15a Abs. 1 InsO, nicht die Straf­tat­be­stände in § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO) in § 15a Abs. 1 InsO greift § 823 Abs. 2 S. 2 BGB, wo­nach Vor­satz oder (ein­fa­che) Fahr­läs­sig­keit er­for­der­lich sind.

Als Ge­schäfts­füh­rer traf G die Pf­licht, die wirt­schaft­li­che Lage sei­nes Un­ter­neh­mens zu kon­trol­lie­ren und ge­ge­be­nen­falls den Be­trieb nicht fort­zu­füh­ren. G war sich der Über­schul­dung be­wusst, be­stellte aber trotz­dem Ware im Wert von 5.000 €.

Er han­delte da­her vor­sätz­lich.

VI. Scha­den

Hätte G pflicht­ge­mäß In­sol­venzan­trag ge­stellt, wäre er nicht mehr in der Lage ge­we­sen, für die GmbH einen Ver­trag mit X zu schlie­ßen. Er­satz­fä­hig ist nur das ne­ga­tive In­ter­esse, d.h. X ist so zu stel­len, als wäre er noch nicht ein­mal mit der G-GmbH in Kon­takt ge­tre­ten, nicht je­doch das po­si­tive In­ter­es­se, d.h. der volle Ge­gen­wert. Ins­be­son­dere ist also re­gel­mä­ßig der im Kauf­preis ent­hal­tene Ge­winnan­teil nicht als Scha­denser­satz zu­rück­zu­ge­wäh­ren.

Hier pro­du­zierte X je­doch laut Sach­ver­halt nur eine feste Menge an Mehl, die stets voll­stän­dig ver­kauft wird. Das an G ge­lie­ferte Mehl ist ver­braucht und kann nicht wie­der ver­äu­ßert wer­den. Er hätte das Mehl je­doch, wenn nicht an die G-GmbH, an einen an­de­ren Käu­fer mit Ge­winn ver­äu­ßern kön­nen. Die­ser po­ten­ti­elle Auf­trag ist ihm also durch die Be­lie­fe­rung der G-GmbH ent­gan­gen. Da­her ge­hört der Ge­winn hier zum ne­ga­ti­ven In­ter­es­se.

Der Ver­lust von 95% der For­de­rung von 5.000 € (an­ge­sichts ei­ner Quote von 5% auf 5.000 € also 4750 Eu­ro) be­ruht also ge­rade auf dem Un­ter­las­sen des An­trag­stel­lens der In­sol­venz. Die Quote er­hält X hin­ge­gen aus der In­sol­venz­masse der G-GmbH, so dass es in­so­weit be­reits an ei­ner Ver­mö­gen­sein­buße fehlt.

Da­her ist X ein Scha­den in Höhe der Dif­fe­renz von 4.750 € zur tat­säch­lich er­hal­te­nen Quote (5% von 5.000 €, also 250 Eu­ro) ent­stan­den. Der ge­samte Scha­den ist auf den Ver­stoß des G ge­gen die In­sol­venzan­trags­pflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zu­rück­zu­füh­ren. Er ist also in vol­ler Höhe zu er­stat­ten.

VII. Er­geb­nis

X hat ge­gen G einen An­spruch auf Zah­lung der 4.750 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO.

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