3. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber Dritten?
e. Selbstkontrollaufgabe: Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten
Die G-GmbH produziert Fertigkuchen. Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer ist G. Seit einigen Monaten macht die G-GmbH Verluste; seit sechs Wochen ist die Gesellschaft überschuldet (§ 19 InsO), die Fortführungsprognose ist schlecht. Dennoch bestellt G bei X Mehl zum Kaufpreis von 5.000 Euro. X betreibt eine exklusive Mühle und produziert jeden Monat genau 1 Tonne Mehl, die stets vollständig an diverse Abnehmer veräußert werden kann. Aufgrund des Auftrages der G-GmbH kann er u.a. eine Anfrage der U-AG nicht befriedigen. Eine Woche nach Lieferung und Verbrauch des Mehls wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-GmbH eröffnet. Als X erfährt, dass er von der G-GmbH wohl nur eine Quote von rund 5% erhalten wird, verlangt er Zahlung von G persönlich. Er beruft sich auf das von diesem in Anspruch genommene "besondere Vertrauen" und dessen wirtschaftliches Eigeninteresse. Er habe erfahren, dass sich G gegenüber der Hausbank der G-GmbH persönlich für deren Kreditschulden verbürgt habe und daher ein eigenes Interesse an der wirtschaftlichen Fortexistenz der G-GmbH gehabt habe. G weist darauf hin, dass er nach § 13 Abs. 2 GmbHG weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer den Gläubigern persönlich hafte. Hat X gegen G persönlich einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 Euro? |
| Lösungsvorschlag |
| In Betracht kommen vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche. |
| A. X könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben. |
Dazu müsste zwischen X und G ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Hier hat G jedoch ausdrücklich für die G-GmbH gehandelt. Die erforderliche Vertretungsmacht ergibt sich aus § 35 Abs. 1 GmbHG. Ein Kaufvertrag kam somit zwischen X und der G-GmbH zustande, nicht jedoch zwischen X und G persönlich. |
| B. X könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB haben. |
| Dafür muss ein Schuldverhältnis bestehen, eine Pflichtverletzung vorliegen, die G zu vertreten hat und dadurch ein Schaden entstanden sein. |
| I. Schuldverhältnis |
| Zunächst müsste ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB zwischen X und G vorliegen. |
| 1. § 311 Abs. 2 BGB? |
| Hier könnte zwischen X und G ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB bestehen. Es sollte jedoch nie ein Vertrag zwischen G persönlich und X zustande kommen, sondern nur mit der G-GmbH. Dieser Vertrag wurde tatsächlich geschlossen. § 311 Abs. 2 BGB scheidet daher als Anspruchsgrundlage gegen G aus. |
| 2. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB? |
| Gem. § 311 Abs. 3 S. 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten aber auch zu einem Dritten entstehen, der nicht Vertragspartei werden soll. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB gilt dies „insbesondere, wenn der Dritte im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst“. Der Vertrag zwischen X und der G-GmbH hätte also gerade aufgrund des besonderen Vertrauens zur Person des Geschäftsführers G zustande gekommen sein müssen. Hier ist trotz des Hinweises des X nicht ersichtlich, dass G als Vertreter der Gesellschaft über die gewöhnlichen Umstände hinausgehendes Vertrauen beanspruchen konnte. In Ermangelung einer solchen Sondersituation scheidet daher eine Anknüpfung an § 311 Abs. 3 S. 2 BGB aus. |
| 3. § 311 Abs. 3 S. 1 BGB? |
Somit bleibt nur der Rückgriff auf die Generalklausel des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies ist insbesondere denkbar, wenn der Anspruchsgegner erhebliches eigenes Interesse an dem Vertragsschluss hatte. Hier ist G Alleingesellschafter der G-GmbH. Eine Insolvenz der Gesellschaft trifft ihn daher in besonderem Maße, da seine Beteiligung dadurch wertlos wird. Zudem hat er sich gegenüber der Hausbank persönlich verbürgt. Allerdings sieht das GmbHG die Möglichkeit einer Einmann-GmbH ausdrücklich vor. Daher kann dieser Umstand als solches noch keinen generellen Haftungsdurchgriff im Widerspruch zu § 13 Abs. 2 GmbHG begründen. Auch bezüglich der Übernahme der Bürgschaft durch G mit weiterem privaten Vermögen ist fraglich, ob dadurch bereits eine Haftung gegenüber jedem anderen Geschäftspartner der Gesellschaft begründet wird. Würde die Übernahme einer Bürgschaft zum Verlust des Haftungsprivilegs gegenüber allen Gläubigern führen, wäre das Haftungskonzept der GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG) nicht praktikabel. Daher genügen die Umstände hier nicht, um eine umfassende Haftung des G für alle Verbindlichkeiten der G-GmbH zu begründen. Somit besteht auch kein Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. |
| 4. Zwischenergebnis |
| Es liegt bereits kein Schuldverhältnis zwischen X und G persönlich vor. |
| II. Ergebnis |
| X hat gegen G keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. |
| C. X könnte gegen G persönlich einen Anspruch auf Zahlung der 5.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO haben. |
| Dann müsste § 15a InsO ein Schutzgesetz sein, das von G verletzt wurde. |
| I. Schutzgesetz |
| Bei § 15a Abs. 1 InsO müsste es sich um ein Schutzgesetz handeln. § 15a InsO dient gerade dem Schutz der Gläubiger. Durch Einleitung eines geordneten Verfahrens soll eine gerechte Verteilung des verbliebenen Vermögens erreicht und eine weitere Vertiefung der Schulden verhindert werden. Daher handelt es sich bei § 15a InsO um ein Schutzgesetz. |
| II. Verletzung |
Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern den Insolvenzantrag stellen, soweit diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist. G ist Geschäftsführer der GmbH, einer juristischen Person (§ 13 GmbHG) und damit ihr Vertretungsorgan, § 35 GmbHG. Laut Sachverhalt war die GmbH bereits einen Monat vor Abschluss des Vertrages zwischen der G-GmbH und X überschuldet. Ein Insolvenzantrag wurde dennoch nicht gestellt. Der Tatbestand des § 15a Abs. 1 InsO ist erfüllt. |
| III. Rechtswidrigkeit |
| Die Handlung war auch rechtswidrig. |
| IV. Schutzbereich der Norm |
§ 15a Abs. 1 InsO muss gerade dem Zweck dienen, Vermögenseinbußen wie die hier eingetretene zu verhindern (Schutzzweck der Norm). § 15a Abs. 1 InsO soll ein frühzeitiges Insolvenzverfahren ermöglichen, um eine möglichst große Insolvenzmasse zur Verteilung bereitzuhalten und eine weitere Verwässerung des Vermögens durch Begründung weiterer Verbindlichkeiten zu verhindern. Allerdings könnte man bezweifeln, ob § 15a Abs. 1 InsO auch Gläubiger schützen soll, deren Forderungen erst nach Eintritt der hypothetisch rechtzeitigen Antragsstellung begründet wurden (Neugläubiger). Hätte G rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, hätte er keinen Vertrag mit X geschlossen. Dann hätte X die Ware nicht geliefert und hätte dafür einen Ausfall in Höhe von 95% der Kaufpreisforderung hinnehmen müssen. § 15a Abs. 1 InsO soll also nicht nur die vor dem Eintritt der Überschuldung bereits bestehenden Gläubiger vor einer Verwässerung schützen, sondern auch später hinzugetretene Gläubiger vor dem dadurch eintretenden Haftungsausfall. Der eingetretene Verlust durch den Forderungsausfall in Höhe von 4.750 € unterfällt also dem Schutzzweck der Norm.
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| V. Verschulden |
In Ermangelung eines besonderen Verschuldensmaßstabs (Anknüpfungspunkt ist unmittelbar die Pflicht in § 15a Abs. 1 InsO, nicht die Straftatbestände in § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO) in § 15a Abs. 1 InsO greift § 823 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach Vorsatz oder (einfache) Fahrlässigkeit erforderlich sind. Als Geschäftsführer traf G die Pflicht, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu kontrollieren und gegebenenfalls den Betrieb nicht fortzuführen. G war sich der Überschuldung bewusst, bestellte aber trotzdem Ware im Wert von 5.000 €. Er handelte daher vorsätzlich. |
| VI. Schaden |
Hätte G pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt, wäre er nicht mehr in der Lage gewesen, für die GmbH einen Vertrag mit X zu schließen. Ersatzfähig ist nur das negative Interesse, d.h. X ist so zu stellen, als wäre er noch nicht einmal mit der G-GmbH in Kontakt getreten, nicht jedoch das positive Interesse, d.h. der volle Gegenwert. Insbesondere ist also regelmäßig der im Kaufpreis enthaltene Gewinnanteil nicht als Schadensersatz zurückzugewähren. Hier produzierte X jedoch laut Sachverhalt nur eine feste Menge an Mehl, die stets vollständig verkauft wird. Das an G gelieferte Mehl ist verbraucht und kann nicht wieder veräußert werden. Er hätte das Mehl jedoch, wenn nicht an die G-GmbH, an einen anderen Käufer mit Gewinn veräußern können. Dieser potentielle Auftrag ist ihm also durch die Belieferung der G-GmbH entgangen. Daher gehört der Gewinn hier zum negativen Interesse. Der Verlust von 95% der Forderung von 5.000 € (angesichts einer Quote von 5% auf 5.000 € also 4750 Euro) beruht also gerade auf dem Unterlassen des Antragstellens der Insolvenz. Die Quote erhält X hingegen aus der Insolvenzmasse der G-GmbH, so dass es insoweit bereits an einer Vermögenseinbuße fehlt. Daher ist X ein Schaden in Höhe der Differenz von 4.750 € zur tatsächlich erhaltenen Quote (5% von 5.000 €, also 250 Euro) entstanden. Der gesamte Schaden ist auf den Verstoß des G gegen die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zurückzuführen. Er ist also in voller Höhe zu erstatten. |
| VII. Ergebnis |
X hat gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 4.750 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO. |