b. Welche Rolle spielt die "Vertretung" durch die Geschäftsführer?
cc. Fall: Vertretungsmacht des Geschäftsführers
Gustaf Gerling (G) ist Geschäftsführer der „Holzwaren-Hein-GmbH“ (H), die Holz aus aller Welt ankauft und in Deutschland weitervertreibt. G wurde per Gesellschafterbeschluss angewiesen Hölzer von einem Wert über 50.000 € nicht ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzukaufen. Kurz darauf bietet der Holzlieferant L dem G Holz einer besonders gefragten Baumsorte an, die L dem G aufgrund der erhöhten Nachfrage nur für 65.000 € und auch nur für kurze Zeit anbieten könne. G wittert trotz des von der Versammlung gesetzten Limits ein gutes Geschäft, will sich das Angebot nicht entgehen lassen und willigt ohne Rücksprache ein. Nachdem L das Holz liefert, stellt sich heraus, dass große Teile des Holzes minderwertig sind, sodass das Holz nur für 50.000 € weiterverkauft werden kann. L verlangt nun von H Zahlung des Kaufpreises. Die Gesellschaft verweigert jedoch die Genehmigung des Geschäfts. G sei für solche Geschäfte schließlich gar nicht befugt gewesen. Sollte sie doch zahlen, so verlange sie von G, dass dieser für die 15.000 € aufkommt. Prüfen sie die genannten Ansprüche. |
| Lösungsvorschlag |
| A. Anspruch L gegen H |
| L könnte gegen H gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 65.000 € haben. |
| I. Anspruch entstanden |
1. Das setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen L und H voraus. a) Eine wirksame Willenserklärung des L liegt vor. |
| b) Willenserklärung der H |
Die Holzwaren-Hein-GmbH kann selbst keine Willenserklärung abgeben. G könnte aber für diese eine Willenserklärung abgegeben haben, wenn er diese wirksam vertreten hat. Dazu müsste er eine eigene Willenserklärung in fremden Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben haben, § 164 Abs. 1 BGB. aa) G gab eine eigene Willenserklärung ab. bb) Er gab auch zu erkennen, dass er das Holz für die H einkaufte und handelte somit im fremden Namen. |
| cc) Vertretungsmacht |
G müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht liegt nicht vor. Jedoch kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht aus § 35 Abs. 1 GmbHG in Betracht. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer nach außen hin vertreten. Daher hat G als Geschäftsführer grundsätzlich Vertretungsmacht. Jedoch wurde G per Gesellschafterversammlung angewiesen Geschäfte über 50.000 € nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu tätigen, vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG. Diese Beschränkung entfaltet aber im Außenverhältnis gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung, § 37 Abs. 2 GmbHG; die Vertretungsmacht des G ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Somit hat G die H gegenüber L wirksam vertreten. |
| Ergebnis |
c) Eine Willenserklärung der H durch G liegt damit vor. 2. Somit ist zwischen H und L ein Kaufvertrag zustande gekommen. II. Der entstandene Anspruch ist nicht untergegangen und durchsetzbar. L hat gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen H in Höhe von 65.000 €. |
| B. Anspruch H gegen G |
| H könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 15.000 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG haben. |
| I. Anspruch entstanden |
| Der Anspruch ist entstanden, wenn G schuldhaft eine Rechtspflicht verletzt hat mit der Folge, dass ein Schaden der Gesellschaft entstanden ist. Schließlich ist Voraussetzung, dass für die Geltungsmachung des Ersatzanspruchs ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ergangen ist, § 46 Nr. 8 GmbHG. |
| 1. Pflichtverletzung des G |
G muss eine Pflicht verletzt haben. Maßstab der Sorgfalt ist der eines ordentlichen Geschäftsmannes, wobei dem Geschäftsführer ein umfassendes Ermessen zugebilligt wird. Der Begriff des "ordentlichen Geschäftsmannes" orientiert sich an der Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens. G wurde gem. § 37 Abs. 1 GmbHG angewiesen nicht eigenmächtig Geschäfte im Wert über 50.000 € abzuschließen (s.o.). Daran hat G sich nicht gehalten. Dieses Verhalten unterschreitet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Eine Pflichtverletzung liegt vor. |
| 2. Verschulden |
Diese Pflichtverletzung muss G zu verschulden haben. Wurde die Pflichtverletzung nachgewiesen, obliegt es dem Geschäftsführer sich zu entlasten (Beweisumkehr). G führt keine Gründe für eine Entlastung an. Vielmehr hat er nach § 276 Abs. 1 BGB vorsätzlich gehandelt, da er im Wissen auf die Beschränkung nicht auf das günstige Geschäft verzichten wollte. G tritt bzgl. der Pflichtverletzung ein Verschulden. |
| 3. Schaden |
Der H muss ein Schaden entstanden sein. H kann das für 65.000 € gekaufte Holz nur zu einem Wiederverkaufspreis von 50.000 € verkaufen und erleidet daher 15.000 € Kosten. Ein Schaden liegt vor. |
| 4. Beschluss der Gesellschafterversammlung |
| Von einem Beschluss gem. § 46 Nr. 8 GmbHG ist auszugehen. |
| Ergebnis |
Der Anspruch ist entstanden. II. Der Anspruch ist nicht untergegangen und auch durchsetzbar. H hat gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 15.000 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG. |