I. Was ist die Gesellschafterversammlung?
5. Selbstkontrollaufgabe: Beschlussfassung und Rechtsscheinhaftung
A, B, C und D sind jeweils mit 25% beteiligte Gesellschafter der „L-GmbH“ , deren Alleingeschäftsführer A ist. K bietet der „Firma L“ an, ihre Geschäftsräume für 20.000 € zu renovieren. A nimmt diesen Antrag kurz schriftlich durch Bestätigung "im Namen der besagten Firma" an. Nach Abnahme der Arbeiten von K wird über das Vermögen der L das Insolvenzverfahren eröffnet. K wusste gar nicht, dass L eine GmbH war. Er meint, er habe den Vertrag mit A persönlich abgeschlossen und verlangt auch von diesem unmittelbar Zahlung des Werklohns in Höhe von 40.000 €. A hätte ihn bei Vertragsschluss darauf hinweisen müssen, dass er den Auftrag im Namen einer GmbH erteile. A meint, K hätte nur einen Blick in das Handelsregister werfen müssen, um zu erkennen, dass es sich bei L um eine GmbH handle. Da B und C schon so manches Problem mit A als Geschäftsführer hatten, wollen sie ihn "aus wichtigem Grund" abberufen. A verweigert jedoch die Einberufung der dafür notwendigen Gesellschafterversammlung. Daher beruft kurzerhand B selbst die Gesellschafterversammlung ein. Für die Abberufung des A aus wichtigem Grund stimmen B und C; D hält hingegen zu A und stimmt mit diesem dagegen. B als einstimmig gewählter Versammlungsleiter stellt im Protokoll fest, dass A abberufen worden ist. 1. Kann K von A Zahlung des Werklohns verlangen? 2. Wurde A wirksam abberufen? |
| Lösungsvorschlag |
1. Teil: Werklohnzahlung |
| A. K könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 40.000 € haben gem. § 631 Abs. 1 BGB. |
I. Der Anspruch muss entstanden sein. 1. Dazu muss ein wirksamer Werkvertrag mit zwei wirksamen Willenserklärungen von K und A vorliegen. a) Eine wirksame Willenserklärung des K liegt vor. b) A muss auch eine Willenserklärung im eigenen Namen abgegeben haben. Das ist nicht der Fall, wenn A die L wirksam vertreten hat. Dazu muss er eine eigene Willenserklärung in fremden Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben haben, § 164 Abs. 1 BGB. aa) A gab eine eigene Willenserklärung ab. |
| bb) Fraglich ist allerdings, ob A im eigenen oder in fremdem Namen handelte. |
Laut Sachverhalt hat A nicht ausdrücklich im Namen der L-GmbH gehandelt. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich dies allerdings auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Vorliegend sollte der Showroom der Geschäftsräume renoviert werden. Das Geschäft betraf also unmittelbar den Betrieb. Es handelt sich daher um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft. Bei diesen Geschäften wird im Zweifel der Unternehmensträger verpflichtet. Dieser ist hier die L-GmbH. Unschädlich ist dabei, dass die Identität des Unternehmensträgers K unbekannt war. A hat somit im fremden Namen gehandelt. |
c) Damit hat A keine Willenserklärung im eigenen Namen abgegeben, sodass der Werkvertrag nicht zwischen K und A zustande kam. |
| 2. Jedoch könnte sich eine persönliche Haftung des A aus einer "Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB" ergeben. |
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann es zu einer Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins analog § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des gebotenen Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ zeichnet (BGH NJW 2012, 2871). A hat hier auf dem Annahmeschreiben den erforderlichen Rechtsformzusatz (§ 4 GmbHG) nicht geführt. Die Rechtsscheinhaftung entsteht nach der Rechtsprechung des BGH nur bei schriftlichen und nicht bei mündlichen Erklärungen. A hat K schriftlich geantwortet, so dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist. A kann sich auch nicht darauf berufen, dass K sich mit einem Blick in das Handelsregister hätte besser informieren sollen, denn die Angabe der Rechtsform nach § 4 GmbHG bezweckt einen gegenüber dem Handelsregister speziellen Vertrauensschutz. Dementsprechend kann sich A nicht auf den Einwand des § 179 Abs. 3 BGB analog berufen. Anhaltspunkte für die (positive) Kenntnis der wahren Umstände auf Seiten des K, die eine abweichende Lösung begründen würden, liegen nicht vor. b) Der Anspruch gegen A ist daher entstanden. II. Der Anspruch ist nicht untergegangen und durchsetzbar. B. K hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 40.000 € gem. § 631 Abs. 1 BGB. |
2. Teil: Abberufung |
| A wurde wirksam abberufen, wenn die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung wirksam war §§ 47 ff. GmbHG. |
| Zuständigkeit |
| I. Die Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Abberufung eines Geschäftsführers ergibt sich aus § 46 Nr. 5 2. Var. GmbHG. |
| Durchführung der Gesellschafterversammlung |
| II. Der Beschluss der Gesellschafter wurde auch in einer Gesellschafterversammlung getroffen, § 48 Abs. 1 GmbHG. Fraglich ist, ob dieser Versammlungsbeschluss ordnungsgemäß durchgeführt wurde. |
| 1. Die setzt eine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung gem. § 49 GmbHG voraus. |
aa) Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung von dem Geschäftsführer einberufen. Hier hat jedoch der Gesellschafter B selbst die Versammlung einberufen . Nach § 50 Abs. 1 GmbHG kann ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil mindestens ein Zehntel des Stammkapitals beträgt, die Einberufung der Versammlung verlangen. Der Geschäftsanteil des B beträgt 25 % und ist somit höher als ein Zehntel. Geschäftsführer A verweigerte jedoch die Einberufung. In diesem Fall kann B nach Abs. 3 Satz 1 selbst die Versammlung einberufen. Die Einberufung war somit ordnungsgemäß. |
| bb) Zweifel an der Form der Einberufung nach § 51 GmbHG bestehen keine. |
| 2. Auch das Abstimmungsverfahren muss ordnungsgemäß gewesen sein, vgl. § 47 GmbHG. |
| a) Mehrheit |
Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung mit einfacher Mehrheit, § 47 Abs. 1 GmbHG. Vorliegend geht es um eine Abberufung eines Geschäftsführers. Selbst wenn dieser im Gesellschaftsvertrag bestellt worden wäre (§ 6 Abs. 3 S. 2, 1. Var. GmbHG), würde diese Regelung dadurch kein materieller Satzungsbestandteil - sie wäre nur "bei Gelegenheit" der Gründung erfolgt. Daher handelt es sich bei Bestellung und Abberufung um einfache Beschlussgegenstände, für welche nach § 47 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit genügt. B und C stimmen mit je 25% für eine Abberufung, D und A mit je 25% stimmen dagegen. Somit hätte jeweils die Hälfte des Stammkapitals dafür und dagegen gestimmt. Eine einfache Mehrheit (50%+1 Stimme) wäre nicht zu Stande gekommen. |
| b) Stimmrechtsausschluss |
Allerdings ist zu beachten, dass A von der Beschlussfassung direkt in seiner Stellung als Geschäftsführer betroffen ist. § 181 BGB, der In-Sich-Geschäfte grundsätzlich verbietet, findet insoweit schon mangels Stellvertretung, aber auch sonst keine Anwendung. In Betracht kommt jedoch die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber A (§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG) - die Abberufung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen unmittelbar A betreffen. Grundsätzlich kann jedoch die Abberufung nicht von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG umfasst sein, da sonst derjenige, der mit Mehrheit beteiligt ist, stets von der Minderheit seines Amtes enthoben werden könnte. Die Gefahr einer Selbstbegünstigung besteht allein durch Beendigung (bzw. Aufrechterhaltung) der Organstellung nicht. Insoweit ist § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG als zu weitgehende Regelung teleologisch zu reduzieren. Etwas anderes gilt jedoch für die Abberufung aus wichtigem Grund. Diese muss auch gegen den Willen des Abzuberufenden möglich sein (vgl. etwa für die Personengesellschaften § 117 HGB, § 127 HGB, § 140 HGB). A wäre auch nicht in der Lage, sein eigenes Verhalten objektiv zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Da A als Gesellschafter eine Treupflicht trifft, darf er durch sein Verhalten nicht ein objektiv sinnvolles Ergebnis verhindern. Genau dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG, so dass eine teleologische Reduktion insoweit nicht geboten ist. Damit sind die Stimmen des A nicht zu berücksichtigen, sodass nur D mit 25 % der Geschäftsanteile gegen die Abberufung gestimmt hat und B und C mit insgesamt 50 %, also einer relativen Mehrheit für die Abberufung. Das Abstimmungsverfahren war daher ordnungsgemäß. II. A wurde wirksam abberufen. |