I. Was ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung?

5. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Be­schluss­fas­sung und Rechts­schein­haf­tung

A, B, C und D sind je­weils mit 25% be­tei­ligte Ge­sell­schaf­ter der „L-GmbH“ , de­ren Al­lein­ge­schäfts­füh­rer A ist.

K bie­tet der „Firma L“ an, ihre Ge­schäfts­räume für 20.000 € zu re­no­vie­ren. A nimmt die­sen An­trag kurz schrift­lich durch Be­stä­ti­gung "im Na­men der be­sag­ten Firma" an. Nach Ab­nahme der Ar­bei­ten von K wird über das Ver­mö­gen der L das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net.

K wusste gar nicht, dass L eine GmbH war. Er meint, er habe den Ver­trag mit A per­sön­lich ab­ge­schlos­sen und ver­langt auch von die­sem un­mit­tel­bar Zah­lung des Wer­k­lohns in Höhe von 40.000 €. A hätte ihn bei Ver­trags­schluss dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass er den Auf­trag im Na­men ei­ner GmbH er­tei­le. A meint, K hätte nur einen Blick in das Han­dels­re­gis­ter wer­fen müs­sen, um zu er­ken­nen, dass es sich bei L um eine GmbH hand­le.

Da B und C schon so man­ches Pro­blem mit A als Ge­schäfts­füh­rer hat­ten, wol­len sie ihn "aus wich­ti­gem Grund" ab­be­ru­fen. A ver­wei­gert je­doch die Ein­be­ru­fung der da­für not­wen­di­gen Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung. Da­her be­ruft kur­zer­hand B selbst die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein. Für die Ab­be­ru­fung des A aus wich­ti­gem Grund stim­men B und C; D hält hin­ge­gen zu A und stimmt mit die­sem da­ge­gen. B als ein­stim­mig ge­wähl­ter Ver­samm­lungs­lei­ter stellt im Pro­to­koll fest, dass A ab­be­ru­fen wor­den ist.

1. Kann K von A Zah­lung des Wer­k­lohns ver­lan­gen?

2. Wurde A wirk­sam ab­be­ru­fen?

Lö­sungs­vor­schlag

1. Teil: Wer­k­lohn­zah­lung

A. K könnte ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung des Wer­k­lohns in Höhe von 40.000 € ha­ben gem. § 631 Abs. 1 BGB.

I. Der An­spruch muss ent­stan­den sein.

1. Dazu muss ein wirk­sa­mer Werk­ver­trag mit zwei wirk­sa­men Wil­lens­er­klä­rungen von K und A vor­lie­gen.

a) Eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung des K liegt vor.

b) A muss auch eine Wil­lens­er­klä­rung im ei­ge­nen Na­men ab­ge­ge­ben ha­ben. Das ist nicht der Fall, wenn A die L wirk­sam ver­tre­ten hat. Dazu muss er eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung in frem­den Na­men und mit Ver­tre­tungsmacht ab­ge­ge­ben ha­ben, § 164 Abs. 1 BGB.

aa) A gab eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab.

bb) Frag­lich ist al­ler­dings, ob A im ei­ge­nen oder in frem­dem Na­men han­del­te.

Laut Sach­ver­halt hat A nicht aus­drück­lich im Na­men der L-GmbH ge­han­delt. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich dies al­ler­dings auch aus den Um­stän­den des Ver­trags­schlus­ses er­ge­ben. Vor­lie­gend sollte der Showroom der Ge­schäfts­räume re­no­viert wer­den. Das Ge­schäft be­traf also un­mit­tel­bar den Be­trieb. Es han­delt sich da­her um ein sog. un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nes Ge­schäft. Bei die­sen Ge­schäf­ten wird im Zwei­fel der Un­ter­neh­mens­trä­ger ver­pflich­tet. Die­ser ist hier die L-GmbH. Un­schäd­lich ist da­bei, dass die Iden­ti­tät des Un­ter­neh­mens­trä­gers K un­be­kannt war. A hat so­mit im frem­den Na­men ge­han­delt.

c) Da­mit hat A keine Wil­lens­er­klä­rung im ei­ge­nen Na­men ab­ge­ge­ben, so­dass der Werk­ver­trag nicht zwi­schen K und A zu­stande kam.

2. Je­doch könnte sich eine per­sön­li­che Haf­tung des A aus ei­ner "Rechts­schein­haf­tung ana­log § 179 BGB" er­ge­ben.

a) Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGH kann es zu ei­ner Haf­tung des Han­deln­den kraft Rechts­scheins ana­log § 179 BGB füh­ren, wenn die­ser im Rah­men ge­schäft­li­cher Ver­hand­lun­gen oder bei Ver­trags­ab­schlüs­sen für eine GmbH die Firma un­ter Weglas­sen des ge­bo­te­nen Zu­sat­zes „Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung“ oder „GmbH“ zeich­net (BGH NJW 2012, 2871).

A hat hier auf dem An­nah­me­schrei­ben den er­for­der­li­chen Rechts­form­zu­satz (§ 4 Gm­bHG) nicht ge­führt. Die Rechts­schein­haf­tung ent­steht nach der Recht­spre­chung des BGH nur bei schrift­li­chen und nicht bei münd­li­chen Er­klä­run­gen. A hat K schrift­lich geant­wor­tet, so dass auch diese Voraus­set­zung er­füllt ist. A kann sich auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass K sich mit ei­nem Blick in das Han­dels­re­gis­ter hätte bes­ser in­for­mie­ren sol­len, denn die An­gabe der Rechts­form nach § 4 Gm­bHG bezweckt einen ge­gen­über dem Han­dels­re­gis­ter spe­zi­el­len Ver­trau­ens­schutz. Dement­spre­chend kann sich A nicht auf den Ein­wand des § 179 Abs. 3 BGB ana­log be­ru­fen. An­halts­punkte für die (po­si­ti­ve) Kennt­nis der wah­ren Um­stände auf Sei­ten des K, die eine ab­wei­chende Lö­sung be­grün­den wür­den, lie­gen nicht vor.

b) Der An­spruch ge­gen A ist da­her ent­stan­den.

II. Der An­spruch ist nicht un­ter­ge­gan­gen und durch­setz­bar.

B. K hat ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung des Wer­k­lohns in Höhe von 40.000 € gem. § 631 Abs. 1 BGB.

2. Teil: Ab­be­ru­fung

A wurde wirk­sam ab­be­ru­fen, wenn die Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung wirk­sam war §§ 47 ff. Gm­bHG.
Zu­stän­dig­keit
I. Die Kom­pe­tenz der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Ab­be­ru­fung ei­nes Ge­schäfts­füh­rers er­gibt sich aus § 46 Nr. 5 2. Var. Gm­bHG.
Durch­füh­rung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung
II. Der Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter wurde auch in ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­trof­fen, § 48 Abs. 1 Gm­bHG. Frag­lich ist, ob die­ser Ver­samm­lungs­be­schluss ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wur­de.
1. Die setzt eine ord­nungs­ge­mäße Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung gem. § 49 Gm­bHG vor­aus.

aa) Nach § 49 Abs. 1 Gm­bHG wird die Ver­samm­lung von dem Ge­schäfts­füh­rer ein­be­ru­fen. Hier hat je­doch der Ge­sell­schaf­ter B selbst die Ver­samm­lung ein­be­ru­fen .

Nach § 50 Abs. 1 Gm­bHG kann ein Ge­sell­schaf­ter, des­sen Ge­schäfts­an­teil min­des­tens ein Zehn­tel des Stamm­ka­pi­tals be­trägt, die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung ver­lan­gen. Der Ge­schäfts­an­teil des B be­trägt 25 % und ist so­mit hö­her als ein Zehn­tel.

Ge­schäfts­füh­rer A ver­wei­gerte je­doch die Ein­be­ru­fung. In die­sem Fall kann B nach Abs. 3 Satz 1 selbst die Ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung war so­mit ord­nungs­ge­mäß.

bb) Zwei­fel an der Form der Ein­be­ru­fung nach § 51 Gm­bHG be­ste­hen kei­ne.
2. Auch das Ab­stim­mungs­ver­fah­ren muss ord­nungs­ge­mäß ge­we­sen sein, vgl. § 47 Gm­bHG.
a) Mehr­heit

Grund­sätz­lich er­folgt die Ab­stim­mung mit ein­fa­cher Mehr­heit, § 47 Abs. 1 Gm­bHG. Vor­lie­gend geht es um eine Ab­be­ru­fung ei­nes Ge­schäfts­füh­rers.

Selbst wenn die­ser im Ge­sell­schafts­ver­trag be­stellt wor­den wäre (§ 6 Abs. 3 S. 2, 1. Var. Gm­bHG), würde diese Re­ge­lung da­durch kein ma­te­ri­el­ler Sat­zungsbe­stand­teil - sie wäre nur "bei Ge­le­gen­heit" der Grün­dung er­folgt. Da­her han­delt es sich bei Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung um ein­fa­che Be­schluss­ge­gen­stän­de, für wel­che nach § 47 Abs. 1 Gm­bHG die ein­fa­che Mehr­heit ge­nügt.

B und C stim­men mit je 25% für eine Ab­be­ru­fung, D und A mit je 25% stim­men da­ge­gen. So­mit hätte je­weils die Hälfte des Stamm­ka­pi­tals da­für und da­ge­gen ge­stimmt. Eine ein­fa­che Mehr­heit (50%+1 Stim­me) wäre nicht zu Stande ge­kom­men.

b) Stimm­rechts­aus­schluss

Al­ler­dings ist zu be­ach­ten, dass A von der Be­schluss­fas­sung di­rekt in sei­ner Stel­lung als Ge­schäfts­füh­rer be­trof­fen ist. § 181 BGB, der In-Sich-Ge­schäfte grund­sätz­lich ver­bie­tet, fin­det in­so­weit schon man­gels Stell­ver­tre­tung, aber auch sonst keine An­wen­dung.

In Be­tracht kommt je­doch die Vor­nahme ei­nes Rechts­ge­schäfts ge­gen­über A (§ 47 Abs. 4 S. 2 Gm­bHG) - die Ab­be­ru­fung ist ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft, des­sen Wir­kun­gen un­mit­tel­bar A be­tref­fen.

Grund­sätz­lich kann je­doch die Ab­be­ru­fung nicht von § 47 Abs. 4 S. 2 Gm­bHG um­fasst sein, da sonst der­je­ni­ge, der mit Mehr­heit be­tei­ligt ist, stets von der Min­der­heit sei­nes Am­tes ent­ho­ben wer­den könn­te. Die Ge­fahr ei­ner Selbst­be­güns­ti­gung be­steht al­lein durch Been­di­gung (b­zw. Auf­recht­er­hal­tung) der Or­gan­stel­lung nicht. In­so­weit ist § 47 Abs. 4 S. 2 Gm­bHG als zu weit­ge­hende Re­ge­lung te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren.

Et­was an­de­res gilt je­doch für die Ab­be­ru­fung aus wich­ti­gem Grund. Diese muss auch ge­gen den Wil­len des Ab­zu­be­ru­fen­den mög­lich sein (vgl. etwa für die Per­so­nen­ge­sell­schaften § 117 HGB, § 127 HGB, § 140 HGB). A wäre auch nicht in der La­ge, sein ei­ge­nes Ver­hal­ten ob­jek­tiv zu be­ur­tei­len und ent­spre­chende Maß­nah­men zu tref­fen. Da A als Ge­sell­schaf­ter eine Treu­pflicht trifft, darf er durch sein Ver­hal­ten nicht ein ob­jek­tiv sinn­vol­les Er­geb­nis ver­hin­dern. Genau dies ent­spricht dem Sinn und Zweck von § 47 Abs. 4 S. 2 Gm­bHG, so dass eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion in­so­weit nicht ge­bo­ten ist.

Da­mit sind die Stim­men des A nicht zu be­rück­sich­ti­gen, so­dass nur D mit 25 % der Ge­schäfts­an­teile ge­gen die Ab­be­ru­fung ge­stimmt hat und B und C mit ins­ge­samt 50 %, also ei­ner re­la­ti­ven Mehr­heit für die Ab­be­ru­fung.

Das Ab­stim­mungs­ver­fah­ren war da­her ord­nungs­ge­mäß.

II. A wurde wirk­sam ab­be­ru­fen.

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