1. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
a. Selbstkontrollaufgabe: Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
A ist Geschäftsführer der S-GmbH, die Baufahrzeuge für den Straßenbau produziert. Aufgrund eines Vertrages mit der T-GmbH soll die S-GmbH ein Fahrzeug entwickeln, welches in der Lage ist, selbst härteste Gesteinsschichten sauber abzutragen, um optimales Asphaltieren zu ermöglichen. Die T-GmbH bestellt fünf dieser Maschinen für insgesamt 50 Millionen €. A delegiert den Auftrag an den ehrgeizigen, aber bekannt unerfahrenen Ingenieur I. Da die S-GmbH bislang keinerlei Erfahrung in der Entwicklung solcher Fahrzeuge hatte und I aufgrund von Überforderung die Kosten unterschätzte, entstehen der S-GmbH Verluste in Höhe von 20 Millionen €. Die Gesellschafterversammlung verlangt daraufhin in einem Gesellschafterbeschluss von A Zahlung von 20 Millionen € an die Gesellschaft. Zu Recht? (Schadensersatzansprüche aus dem Anstellungsvertrag bleiben außer Betracht!) |
| Lösungsvorschlag |
Die S-GmbH könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen € aus § 43 Abs. 2 GmbHG haben. |
| I. Anspruch entstanden |
Der Anspruch müsste entstanden sein. Dafür müsste A durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung einen Schaden bei der GmbH verursacht haben. Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, § 46 Nr. 8 GmbHG. |
| 1. Pflichtverletzung |
Zunächst muss A eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben. § 43 Abs. 1 GmbHG definiert als Haftungsmaßstab die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer muss also insbesondere die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahren und drohende Schäden abwehren. Andererseits wird ihm ein weites unternehmerisches Ermessen eingeräumt, denn keineswegs jede im Nachhinein falsche Entscheidung begründet einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft. Vielmehr ist eine unternehmerische Tätigkeit ohne das bewusste Eingehen von geschäftlichen Risiken nicht möglich. Dort wo diese Risiken eingegangen werden, bestehe nun einmal die Gefahr der Fehleinschätzung und Fehlentscheidung. Eine äußere Grenze findet die Risikoinkaufnahme dann, wenn die geschäftlichen Risiken offenkundig außer Verhältnis zu dem geschäftlichen Chancen stehen („Business Judgement Rule“, vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Haftungsprivilegierung setzt aber voraus, dass der Geschäftsführer für sein Handeln eine sorgfältige Ermittlung aller für die Entscheidung notwendigen Informationen angestellt hat. Die S befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Dies kann Unternehmen zwingen ihre Unternehmensbereiche zu verändern. Dies hat A auch getan. Die damit verbundene Umstellung des Unternehmens und die damit entstehenden Risiken und Kosten sind feste Bestandteile eines sich am Markt zu behauptenden Unternehmens. Gerade diese Neuorientierungen können Unternehmen zu Gute kommen. Es ist jedoch im Einzelfall zu betrachten, ob diese Umstellung tatsächlich positiv ist. Die S hatte keinerlei Erfahrungen mit dem Entwickeln solcher Fahrzeuge. Dieser Aspekt wird dann ein Problem, wenn die Geschäftsführung unqualifiziertes Personal mit der Betreuung dieses Projektes beauftragt. I war ein noch unerfahrener Ingenieur, wie A wusste. Umso mehr hätte er die Arbeiten des I kontrollieren müssen, um die Kosten im Blick zu behalten. Insofern mangelt es bei A an einer sorgfältigen Prüfung aller entscheidenden Belange bezüglich dieses Projekts. Er handelte nicht nach dem Sorgfaltsmaßstab eines sorgfältigen Kaufmanns. Eine Pflichtverletzung liegt vor. |
| 2. Vertretenmüssen |
A müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Diesbezüglich trifft den Geschäftsführer die Beweislast, sofern eine Pflichtverletzung anzunehmen ist. A führt nichts zu seiner Entlastung an. Er hat die Pflichtverletzung also zu vertreten. |
| 3. Schaden |
Es müsste ein kausaler Schaden in Höhe von 20 Millionen € entstanden sein, §§ 249 ff. BGB. Die Schadensberechnung richtet sich zunächst nach der Differenzhypothese, also einer Betrachtung der Vermögenslage der S vor und nach dem schädigenden Ereignis. Vor dem Beauftragen des I hatte die S keine Verluste in Höhe von 20 Millionen. Dieser Verlust wurde durch die Fehleinschätzung des I verursacht. Folglich besteht nach der Differenzhypothese bei S ein Negativbetrag von 20 Millionen €. Dieser Betrag muss in vollem Umfang kausal durch die Pflichtverletzung des I entstanden sein. Kausal heißt äquivalent wie adäquat kausal sowie zurechenbar in Bezug auf den Schutzzweck der Norm. Die Pflichtverletzung ist jedenfalls äquivalent kausal, denn die Einstellung des I kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die von ihm verursachten Verluste und die Beendigung des Vertrags mit T entfällt. Ferner liegt es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die Einstellung eines unerfahrenen Ingenieurs zu finanziellen Mehrkosten führt und diese eine Gesellschafterversammlung zur Auflösung eines Vertrages bewegen können, sodass der entstandene Schaden dem A auch zurechenbar war. Folglich stellen die 20 Millionen € einen ersatzfähigen Schaden dar. |
| 4. kein Ausschluss |
Der Anspruch ist zudem nicht durch eine Weisung, Billigung oder Verzicht der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen. |
| II. Zwischenergebnis |
| Folglich ist der Anspruch entstanden. |
| B. Ergebnis |
| Die GmbH hat somit gem. § 43 Abs. 2 GmbHG gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen €. |