1. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

a. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Die Haf­tung nach § 43 Abs. 2 Gm­bHG

A ist Ge­schäfts­füh­rer der S-GmbH, die Bau­fahr­zeuge für den Stra­ßen­bau pro­du­ziert. Auf­grund ei­nes Ver­tra­ges mit der T-GmbH soll die S-GmbH ein Fahr­zeug ent­wi­ckeln, wel­ches in der Lage ist, selbst här­teste Ge­steins­schich­ten sau­ber ab­zu­tra­gen, um op­ti­ma­les As­phal­tie­ren zu er­mög­li­chen. Die T-GmbH be­stellt fünf die­ser Ma­schi­nen für ins­ge­samt 50 Mil­lio­nen €.

A de­le­giert den Auf­trag an den ehr­gei­zi­gen, aber be­kannt un­er­fah­re­nen In­ge­nieur I. Da die S-GmbH bis­lang kei­ner­lei Er­fah­rung in der Ent­wick­lung sol­cher Fahr­zeuge hatte und I auf­grund von Über­for­de­rung die Kos­ten un­ter­schätz­te, ent­ste­hen der S-GmbH Ver­luste in Höhe von 20 Mil­lio­nen €.

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt dar­auf­hin in ei­nem Ge­sell­schaf­ter­be­schluss von A Zah­lung von 20 Mil­lio­nen € an die Ge­sell­schaft.

Zu Recht?

(Scha­denser­satz­an­sprü­che aus dem An­stel­lungs­ver­trag blei­ben au­ßer Be­tracht!)

Lö­sungs­vor­schlag

Die S-GmbH könnte ge­gen A einen An­spruch auf Scha­denser­satz in Höhe von 20 Mil­lio­nen € aus § 43 Abs. 2 Gm­bHG ha­ben.

I. An­spruch ent­stan­den

Der An­spruch müsste ent­stan­den sein.

Da­für müsste A durch eine von ihm zu ver­tre­tende Pf­licht­ver­let­zung einen Scha­den bei der GmbH ver­ur­sacht ha­ben. Zur Gel­tend­ma­chung des Er­satz­an­spruchs ist ein Ge­sell­schaf­ter­be­schluss er­for­der­lich, § 46 Nr. 8 Gm­bHG.

1. Pf­licht­ver­let­zung

Zu­nächst muss A eine ihm ob­lie­gende Pf­licht ver­letzt ha­ben. § 43 Abs. 1 Gm­bHG de­fi­niert als Haf­tungs­maß­stab die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns. Der Ge­schäfts­füh­rer muss also ins­be­son­dere die Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Ge­sell­schaft wah­ren und dro­hende Schä­den ab­weh­ren. An­de­rer­seits wird ihm ein wei­tes un­ter­neh­me­ri­sches Er­mes­sen ein­ge­räumt, denn kei­nes­wegs jede im Nach­hin­ein falsche Ent­schei­dung be­grün­det einen Scha­denser­satz­an­spruch der Ge­sell­schaft. Viel­mehr ist eine un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ohne das be­wusste Ein­ge­hen von ge­schäft­li­chen Ri­si­ken nicht mög­lich. Dort wo diese Ri­si­ken ein­ge­gan­gen wer­den, be­stehe nun ein­mal die Ge­fahr der Feh­l­ein­schät­zung und Fehl­ent­schei­dung. Eine äu­ßere Grenze fin­det die Ri­si­ko­in­k­auf­nahme dann, wenn die ge­schäft­li­chen Ri­si­ken of­fen­kun­dig au­ßer Ver­hält­nis zu dem ge­schäft­li­chen Chan­cen ste­hen („Bu­si­ness Jud­ge­ment Rule“, vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung setzt aber vor­aus, dass der Ge­schäfts­füh­rer für sein Han­deln eine sorg­fäl­tige Er­mitt­lung al­ler für die Ent­schei­dung not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen an­ge­stellt hat.

Die S be­fin­det sich in ei­ner wirt­schaft­lich schwie­ri­gen La­ge. Dies kann Un­ter­neh­men zwin­gen ihre Un­ter­neh­mens­be­rei­che zu ver­än­dern. Dies hat A auch ge­tan. Die da­mit ver­bun­dene Um­stel­lung des Un­ter­neh­mens und die da­mit ent­ste­hen­den Ri­si­ken und Kos­ten sind feste Be­stand­teile ei­nes sich am Markt zu be­haup­ten­den Un­ter­neh­mens. Gerade diese Neu­ori­en­tie­run­gen kön­nen Un­ter­neh­men zu Gute kom­men. Es ist je­doch im Ein­zel­fall zu be­trach­ten, ob diese Um­stel­lung tat­säch­lich po­si­tiv ist. Die S hatte kei­ner­lei Er­fah­run­gen mit dem Ent­wi­ckeln sol­cher Fahr­zeu­ge. Die­ser Aspekt wird dann ein Pro­blem, wenn die Ge­schäfts­füh­rung un­qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal mit der Be­treu­ung die­ses Pro­jek­tes be­auf­tragt. I war ein noch un­er­fah­re­ner In­ge­nieur, wie A wuss­te. Umso mehr hätte er die Ar­bei­ten des I kon­trol­lie­ren müs­sen, um die Kos­ten im Blick zu be­hal­ten. In­so­fern man­gelt es bei A an ei­ner sorg­fäl­ti­gen Prü­fung al­ler ent­schei­den­den Be­lange be­züg­lich die­ses Pro­jekts. Er han­delte nicht nach dem Sorg­falts­maß­stab ei­nes sorg­fäl­ti­gen Kauf­manns. Eine Pf­licht­ver­let­zung liegt vor.

2. Ver­tre­ten­müs­sen

A müsste die Pf­licht­ver­let­zung zu ver­tre­ten ha­ben. Dies­be­züg­lich trifft den Ge­schäfts­füh­rer die Be­weis­last, so­fern eine Pf­licht­ver­let­zung an­zu­neh­men ist. A führt nichts zu sei­ner Ent­las­tung an. Er hat die Pf­licht­ver­let­zung also zu ver­tre­ten.

3. Scha­den

Es müsste ein kau­sa­ler Scha­den in Höhe von 20 Mil­lio­nen € ent­stan­den sein, §§ 249 ff. BGB. Die Scha­dens­be­rech­nung rich­tet sich zu­nächst nach der Dif­fe­renz­hy­po­the­se, also ei­ner Be­trach­tung der Ver­mö­gens­lage der S vor und nach dem schä­di­gen­den Er­eig­nis. Vor dem Be­auf­tra­gen des I hatte die S keine Ver­luste in Höhe von 20 Mil­lio­nen. Die­ser Ver­lust wurde durch die Feh­l­ein­schät­zung des I ver­ur­sacht. Folg­lich be­steht nach der Dif­fe­renz­hy­po­these bei S ein Ne­ga­tiv­be­trag von 20 Mil­lio­nen €.

Die­ser Be­trag muss in vol­lem Um­fang kau­sal durch die Pf­licht­ver­let­zung des I ent­stan­den sein. Kau­sal heißt äqui­va­lent wie ad­äquat kau­sal so­wie zu­re­chen­bar in Be­zug auf den Schutz­zweck der Norm. Die Pf­licht­ver­let­zung ist je­den­falls äqui­va­lent kau­sal, denn die Ein­stel­lung des I kann nicht hin­weg­ge­dacht wer­den, ohne dass die von ihm ver­ur­sach­ten Ver­luste und die Been­di­gung des Ver­trags mit T ent­fällt.

Fer­ner liegt es nicht au­ßer­halb jeg­li­cher Le­bens­er­fah­rung, dass die Ein­stel­lung ei­nes un­er­fah­re­nen In­ge­nieurs zu fi­nanzi­el­len Mehr­kos­ten führt und diese eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Auf­lö­sung ei­nes Ver­tra­ges be­we­gen kön­nen, so­dass der ent­stan­dene Scha­den dem A auch zu­re­chen­bar war.

Folg­lich stel­len die 20 Mil­lio­nen € einen er­satz­fä­hi­gen Scha­den dar.

4. kein Aus­schluss

Der An­spruch ist zu­dem nicht durch eine Wei­sung, Bil­li­gung oder Ver­zicht der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung aus­ge­schlos­sen.

II. Zwi­schen­er­geb­nis
Folg­lich ist der An­spruch ent­stan­den.
B. Er­geb­nis
Die GmbH hat so­mit gem. § 43 Abs. 2 Gm­bHG ge­gen A einen An­spruch auf Scha­denser­satz in Höhe von 20 Mil­lio­nen €.
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