2. Was ist die Vorgesellschaft?
e. Fall: Haftung bei der GmbH-Gründung
Die beiden Freundinnen Berta Bucklig (B) und Diana Dusselig (D) haben vor, gemeinsam selbst gefertigte Tücher, Taschen und Bezüge aller Art im „großen Stil“ zu vertreiben. Dazu wollen sie eine Gesellschaftsform wählen, die ihnen die Möglichkeit gibt, nicht persönlich zu haften; sie beschließen daher eine GmbH, die „Toilily-GmbH“, zu gründen. B und D schließen sich für diesen Zweck zusammen. Sie stellen sogar 5 Angestellte ein. B lässt als erstes ihre Nähmaschinen von dem Feinmechaniker Ulli Ungenau (U) warten, damit die geplante Großproduktion reibungslos anlaufen kann. U musste aufgrund des nicht sehr fachkundigen Umgangs der B und D an allen Nähmaschinen erhebliche Reparaturen vornehmen, wodurch Kosten für B und D in Höhe von 5.000 € entstanden sind. Als nächstes wollen die beiden ihren „Entschluss“ zur Gründung der GmbH beim Notar (N) beurkunden lassen. In diesem wird unter anderem festgestellt, dass beide die von ihnen festgelegte Stammeinlage von 30.000 € erbringen. B und D wollen den Betrag jeweils zur Hälfte erbringen. D soll die Geschäftsführung übernehmen. Einige Tage nachdem sie bei N waren, bestellt D auf Vorschlag der B Stoffe und andere Fertigungsmaterialien im Wert von 40.000 € beim Großlieferanten (G). Danach stellen sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Nach der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister steht die Gesellschaft durch allzu überhebliche Einkäufe der D bei dem Subunternehmer (S) in Höhe von 10.000 € „in der Kreide“. U, G und S wollen jeweils unmittelbar nach ihrer Leistung ihr Geld haben. Wie ist die Rechtslage? |
| Lösungsvorschlag |
| Teil 1: Ansprüche des U |
A. U könnte einen Anspruch auf Entrichtung der Vergütung in Höhe von 5.000 € gegen die Toilily-GmbH gem. § 631 Abs. 1 BGB haben. |
| I. Anspruch entstanden |
1. Es müsste sich zunächst um einen Werkvertrag handeln, § 631 Abs. 1 BGB. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. U sollte die Nähmaschinen warten. Damit ist der bestimmte Erfolg verbunden, dass sie nach der Wartung einwandfrei funktionieren. Es handelt sich um einen Werkvertrag. Dieser setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist. a) Eine Willenserklärung seitens des U liegt vor. |
| b) Willenserklärung der Toilily-GmbH |
Fraglich ist, ob auch eine Willenserklärung seitens der Gesellschaft, vertreten durch B, vorliegt, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. aa) B muss für eine Willenserklärung für einen anderen abgegeben haben. Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG ist die GmbH rechtsfähig, also im Stande eine Willenserklärung durch die jeweiligen Organe abzugeben. Dies setzt aber voraus, dass die Toilily-GmbH als solche schon existierte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit U war die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Diese ist aber konstitutive Voraussetzung für eine GmbH. bb) Eine GmbH lag also noch nicht vor, sodass auch keine Willenserklärung seitens dieser vorlag und kein Vertrag mit ihr zustande kam. |
| 2. Ergebnis |
Es ist kein Vertrag zwischen U und der Toilily-GmbH zustande gekommen. II. Ein Anspruch auf Zahlung des Werklohns ist nicht entstanden. U hat keinen Anspruch auf Entrichtung der Vergütung in Höhe von 5.000 € gegen die Toilily-GmbH gem. § 631 Abs. 1 BGB. |
| B. Anspruch gegen die Toilily-Vor-GmbH |
U könnte einen Anspruch auf Entrichtung der Vergütung in Höhe von 5.000 € gegen die Toilily-Vor-GmbH gem. § 631 Abs. 1 BGB haben. I. Es müsste wieder ein wirksamer Werkvertrag vorliegen. U hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben. Eine Willenserklärung der Vorgesellschaft B für diese abgegeben haben. Dies hätte zur Folge, dass aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Vorgesellschaft, diese als Vertragspartner in Frage käme. Jedoch setzt die Vorgesellschaft den Abschluss des notariellen Gesellschaftervertrages voraus. Vorher ist keine Gesellschaft entstanden, auf die man zumindest all jene Vorschriften des GmbHG anwenden könnte, die keine Eintragung in das Handelsregister voraussetzten. Damit lag auch eine Vorgesellschaft der Toilily-GmbH nicht vor. |
| II. Ergebnis |
Es ist kein wirksamer Vertrag zwischen U und der Toilily-Vor-GmbH zustande gekommen. U hat daher keinen Anspruch auf Entrichtung der Vergütung in Höhe von 5.000 € gegen die Vorgesellschaft der Toilily-GmbH gem. § 631 I BGB. |
| C. Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft der Toilily-GmbH |
U könnte einen Anspruch auf Entrichtung der Vergütung in Höhe von 5.000 € gegen die Vorgründungsgesellschaft der Toilily-GmbH gem. § 631 Abs. 1 BGB haben. I. Es muss ein wirksamer Werkvertrag vorliegen 1. Eine Willenserklärung des U liegt vor. Es müsste auch eine Vorgründungsgesellschaft bei Vertragsschluss existiert für die B eine Willenserklärung abgegeben haben kann. B und D hatten sich bereits mit Rechtsbindungswillen zusammengeschlossen, um die spätere GmbH zu gründen. Es lag somit eine Vorgründungsgesellschaft vor. Diese ist eine Personengesellschaft, die je nachdem, ob sie als Kaufmann zu werten ist entweder als GbR oder OHG besteht. |
| GbR oder OHG? |
Ob eine OHG vorliegt, richtet sich danach, ob die Gesellschaft (bzw. deren Gesellschafter) kraft Gesetztes gem. §§ 105 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 HGB als solche zu werten ist. Danach müssten B und D ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Handelsgewerbe ist jeder nach Art und Umfang größerer Gewerbebetrieb, § 1 Abs. 2 HGB. B und D hatten vor selbständig für längere Zeit in rechtmäßiger Weise ihre Produkte zu verkaufen. Ein Gewerbe liegt daher vor. Dieses wollen sie im „großen Stil“ betreiben. Sie haben 5 Angestellte eingestellt und Geschäfte von hohem Wert abgeschlossen. Damit liegt ein Handelsgewerbe vor, wodurch die Vorschriften über Kaufleute anzuwenden sind. Die Vorgesellschaft ist damit eine OHG. |
| 2. Vertretung der OHG |
In der OHG ist jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt, § 114 Abs. 1 HGB (Einzelvertretung). B hat die OHG daher auch wirksam vertreten, sodass eine wirksame Willenserklärung seitens der Vorgründungsgesellschaft vorliegt. |
| II. Ergebnis |
Ein Vertrag liegt somit zwischen U und der Vorgründungsgesellschaft vor. Also hat U gegen die Vorgründungsgesellschaft einen Anspruch auf die Vergütung in Höhe von 5.000 € aus § 631 I BGB (i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB). |
| D. Anspruch des U gegen B und D persönlich |
U könnte aber auch einen Anspruch auf Zahlung der 5.000 € gegen B und D haben gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB. Gem. § 128 S. 1 HGB haften die Gesellschafter einer OHG gesamtschuldnerisch und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. U hat einen Anspruch gegen die Vorgründungsgesellschaft/OHG. (s.o.) Somit haften die Gesellschafterinnen B und D persönlich und gesamtschuldnerisch. U hat damit auch einen Anspruch auf Zahlung der 5.000 € gegen B und D gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB. |
| 2. Teil: Ansprüche des G |
| A. Anspruch des G gegen die Toilily-GmbH |
Ein Anspruch des G gegen die GmbH scheidet aus, da auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Eintragung in das Handelsregister nach § 7 GmbHG, § 10 GmbHG vorlag. |
| B. Anspruch des G gegen die Toilily-Vor-GmbH |
G könnte aber einen Anspruch gegen die Vorgesellschaft der Toilily-GmbH gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € haben. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Eine Willenserklärung des G liegt vor. Fraglich ist, ob auch eine Willenserklärung der Vorgesellschaft durch D vorliegt. Die Vorgesellschaft entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag vorliegt. D hat nach Abschluss des Gesellschaftervertrages bei G eingekauft. Eine Vorgesellschaft liegt vor. Die Vorgesellschaft ist noch keine juristische Person wie die spätere GmbH aufgrund der fehlenden konstitutiven Eintragung in das Handelsregister. Jedoch verfügt sie wegen des Gesellschaftsvertrages bereits strukturelle Ähnlichkeiten mit einer GmbH und ist daher nicht wie eine Vorgründungsgesellschaft als Personengesellschaft zu werten. Aufgrund dieser Tatsachen ist sie als Rechtsform sui generis zu werten, auf die die Vorschriften des GmbHG insoweit Anwendung finden, als dass sie nicht eine Eintragung voraussetzen. Wie die spätere GmbH kann auch die Vorgesellschaft nicht selbst, sondern nur durch Organe handeln. Nach außen hin vertritt sie der Geschäftsführer. Daher ist D als Geschäftsführerin sowohl im Innenverhältnis geschäftsführungsbefugt als auch im Außenverhältnis vertretungsbefugt, § 35 GmbHG. Sie war daher zur Abgabe der Willenserklärung berechtigt. Eine Willenserklärung seitens der Vorgesellschaft durch D und damit ein wirksamer Kaufvertrag liegen damit vor. G hat einen Anspruch gegen die Vorgesellschaft der Toilily-GmbH gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 €. |
| C. Anspruch des G gegen B und D persönlich |
G könnte auch einen Anspruch gegen die Gründerinnen D und B als Handelnde gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 GmbHG auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € haben. Der Anspruch ist entstanden, wenn vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wurde. B und D hatten bereits vor Vertragsschluss einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. D hat vor Eintragung in das Register mit G einen Vertrag von über 40.000 € abgeschlossen. Dieses Geschäft tätigte sie auch nicht privat, sondern für das Unternehmen. Daher war sie Handelnde im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbHG. |
| B als Handelnde nach § 11 GmbHG? |
Fraglich ist, ob auch B als Handelnde iSd § 11 Abs. 2 GmbHG anzusehen ist. Den Vertrag hat D mit G abgeschlossen. B hat ihr zu diesem Handeln lediglich geraten. Es liegt durch lebensnaher Auslegung gem. § 133 BGB nahe, dass in dem Ratschlag eine Zustimmung zu dem Handeln der G zu sehen ist. Trotzdem ist der Begriff des Handelnden so eng auszulegen, dass darunter nur diejenigen fallen, die für die Gesellschaft nach außen in den Rechtsverkehr auftreten. B ist keine Handelnde iSd § 11 Abs. 2 GmbHG. Somit hat sich nur D persönlich gegenüber dem G nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftbar gemacht. G hat einen Anspruch gegen die Gründerin D als Handelnde gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 GmbHG auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 €. |
| 3. Teil: Ansprüche des S |
| A. Ansprüche des S gegen die Toilily-GmbH |
S könnte einen Anspruch gegen die Toilily-GmbH auf Zahlung der 10.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür muss ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien vorliegen. Eine Willenserklärung des S liegt vor. Es müsste auch eine Willenserklärung der GmbH vorliegen. Die Gesellschaft wurde in das Handelsregister eingetragen. Die GmbH ist somit als juristische Person entstanden. Sie wurde auch von der Geschäftsführerin wirksam vertreten. Eine Willenserklärung liegt also vor. Der Vertrag ist zu Stande gekommen. S hat einen Anspruch gegen die Toilily-GmbH auf Zahlung der 10.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB. |
| B. Anspruch des S gegen B und D persönlich |
| Ein Anspruch des S gegen die Gesellschafterinnen B und D in der bestehenden GmbH wird durch § 13 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen. |