II. Was fällt unter den freiwilligen Satzungsinhalt?
3. Warum räumt der Gesetzgeber so viel Gestaltungfreiheit ein?
Selbstkontrollaufgabe: Warum erlaubt der Gesetzgeber in der GmbH so weitgehende Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages und schreibt nicht wie in § 23 Abs. 5 AktG eine generelle Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen vor? |
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Die weite Gestaltungsfreiheit in der GmbH - auch in organisatorischer Sicht - erinnert an die Personen(handels)gesellschaften. Das ist kein Zufall: Auch bei der GmbH ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gesellschafter letztlich untereinander bekannt sind und gemeinsam auf ein Ziel hinarbeiten. Bei einer AG sind hingegen typischerweise (wenn auch nicht notwendig) die Aktionäre als bloße "Investoren" ohne direkte persönliche Treubindung untereinander beteiligt. Die AG wird insoweit in ihrer Geschäftspolitik regelmäßig vom Vorstand dominiert, während in der GmbH die Gesellschafter insoweit auch selbst Einfluss ausüben können. Umgekehrt besteht nur in der GmbH eine Ausfallhaftung der Gesellschafter (§§ 24 GmbHG, 31 GmbHG). Damit die Aktie als "Standardware" handelbar werden konnte, sah der Gesetzgeber sich gezwungen, insoweit die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Organe allgemeinverbindlich auszugestalten. Bei der GmbH war ein Handel aber wegen der oben genannten engeren Treubindungen unwahrscheinlich - so dass auch die Standardisierung zugunsten größerer Flexibilität aufgegeben werden konnte. Die Flexibilität "erkauft" sich die GmbH jedoch zu einem hohen Preis: Die Anteilsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG), um die Beteiligten über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. |