2. Was pas­siert in der Be­schluss­pha­se?

Wel­ches Grund­prin­zip liegt der Zu­stim­mungs­pflicht zu­grun­de?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Wa­rum wäre auch ohne die Re­ge­lung des § 13 Abs. 1 UmwG al­lein auf­grund der Prin­zi­pien des Ge­sell­schafts­rechts eine Zu­stim­mung der An­teils­in­ha­ber zu ei­ner Ver­schmel­zung not­wen­dig?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Durch die Ver­schmel­zung wer­den die Rechte der An­teils­in­ha­ber al­ler be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger un­mit­tel­bar be­rührt:

  • Die Ge­sell­schaf­ter der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft sind nach der Ver­schmel­zung nicht mehr an ih­rer bis­he­ri­gen Ge­sell­schaft be­tei­ligt, da diese durch den Ver­schmel­zungsvor­gang weg­fällt. Statt­des­sen sind sie an ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft be­tei­ligt.

  • Auch für die Ge­sell­schaf­ter des über­neh­men­den Rechts­trä­gers än­dert sich ihre Be­tei­li­gung grund­le­gend. Zwar blei­ben sie nach wie vor an ih­rer Ge­sell­schaft be­tei­ligt, je­doch sinkt durch Hin­zu­kom­men der neuen Ge­sell­schaf­ter ihre re­la­tive Be­tei­li­gung und da­mit auch ihr Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft.

Da­mit stellt die Ver­schmel­zung zweier Ge­sell­schaf­ten eine Grund­lagen­ent­schei­dung dar. Sol­che kön­nen nur mit Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter ge­trof­fen wer­den und nicht al­lein von den Ver­tre­tungsor­ga­nen. Dies er­gibt sich teil­weise aus dem Ge­setz und wurde von der Recht­spre­chung wei­ter­ent­wi­ckelt:

  • AG: "Holz­mül­ler" BGHZ 83, 122 für Um­struk­tu­rie­rung mit Ver­än­de­rung ähn­lich wie sol­che, die ei­ner Sat­zungsän­de­rung be­dür­fen und von wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung sind.

  • Per­so­nen­ge­sell­schaften: z.B. Zweck­än­de­rung BGH NJW 1995, 596f., Auf­nahme ei­nes neuen Ge­sell­schaf­ters BGH WM 1962, 1353.

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