III. Wozu dient das Spruchverfahren?
2. Welche Wirkung hat das Spruchverfahren?
Die Entscheidung im Spruchverfahren wirkt (anders als in einem normalen Zivilprozess) für und gegen alle Betroffenen (inter omnes, § 11 SpruchG, § 13 SpruchG). Folglich profitieren auch diejenigen, die keinen Antrag gestellt haben von einer günstigen Entscheidung. Sie werden im Prozess durch einen "gemeinsamen Vertreter" (§ 6 Abs. 1 SpruchG, § 6c SpruchG für grenzüberschreitende Verschmelzung) repräsentiert - der unabhängig agiert und das Verfahren sogar dann weiterführen kann, wenn alle Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben.
Das Spruchverfahren endet mit einem Beschluss (§ 11 Abs. 1 SpruchG), gegen den innerhalb von 2 Wochen (§ 17 SpruchG iVm § 63 FamFG) sofortige Beschwerde zum OLG zulässig ist (§ 12 SpruchG).
Der aus dem Spruchverfahren resultierende Nachbesserungsanspruch ist immer nur auf bare Zuzahlung gerichtet und damit einem Schadensersatzanspruch ähnlich. Eine Herabsetzung oder eine Anpassung des Umtauschverhältnisses ist nicht möglich, § 15 Abs. 2 UmwG.
Die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zahlt der Antragsgegner (§ 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG. § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG).