F. Was ist ein Formwechsel?
III. Welche Wirkung hat der Formwechsel?
Durch die auf Antrag der Vertretungsorgane (§ 198 UmwG) erfolgende Eintragung der neuen Rechtsform in das Register, treten die Rechtsfolgen des Formwechsels ein, § 202 Abs. 1, Abs. 2 UmwG:
die bisherigen Mitgliedschaften werden in solche der neuen Rechtsform umgewandelt (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); Rechte Dritter an den alten Mitgliedschaften bestehen an den Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform fort , § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG; der Umtausch von Aktien in GmbH-Geschäftsanteile erfolgt nach § 248 UmwG
aus dem bisherigen Stammkapital einer GmbH wird das Grundkapital einer AG und umgekehrt, § 247 UmwG,
die Firma kann grds mit geänderten Rechtsformzusatz fortgeführt werden (§ 200 Abs. 2 UmwG) außer bei einem Formwechsel in eine GbR (§ 200 Abs. 5 UmwG). Scheidet die namensgebende natürliche Person aus, muss diese in die Fortführung der Firma einwilligen (§ 200 Abs. 3 UmwG),
Anstellungsverträge mit Geschäftsleitern gelten im Zweifel fort,
Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis Ende ihrer Wahlperiode im Amt, soweit ein solcher beim Rechtsträger neuer Rechtsform noch vorgesehen ist, § 203 UmwG.
Etwaige Mängel werden durch die Eintragung geheilt § 202 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UmwG.