D. Was ist eine Spal­tung?

IV. Was ist eine nicht-ver­hält­nis­wah­rende Spal­tung?

Im Nor­mal­fall wer­den die An­teile am neu­en/ über­neh­men­den Rechts­trä­ger den Ge­sell­schaf­tern des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers in dem Ver­hält­nis zu­ge­teilt, das ih­rer Be­tei­li­gung am über­tra­gen­den Rechts­trä­ger ent­spricht (ver­hält­nis­wah­rende Spal­tung). Je­doch ist auch eine vom Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis am über­tra­gen­den Rechts­trä­ger ab­wei­chende Auf­tei­lung der An­teile mög­lich (nicht-ver­hält­nis­wah­rende Spal­tung). Diese Va­ri­ante der Spal­tung ist nur bei ei­ner Auf- oder Ab­spal­tung (zur Auf­nah­me/ Neu­grün­dung/ Kom­bi­na­tion § 123 Abs. 4 UmwG) denk­bar, nicht aber bei ei­ner Aus­glie­de­rung, da in die­sem Fall keine An­teile ver­teilt wer­den.

Zum Schutz der An­teils­in­ha­ber bei ei­ner nicht-ver­hält­nis­wah­ren­den Spal­tung sind drei Be­son­der­hei­ten zu be­ach­ten:

  • die Auf­tei­lung der An­teile der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger muss in den Spal­tungs-Über­nah­me­ver­trag/ Spal­tungsplan auf­ge­nom­men wer­den (§ 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG),

  • im Spal­tungsbe­richt be­darf es ei­ner ein­ge­hen­den Be­grün­dung für die Er­mitt­lung des Um­tausch­ver­hält­nisses,

  • der Spal­tungsbe­schluss muss auf Sei­ten des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers ein­stim­mig er­fol­gen, § 128 S. 1 UmwG. Fehlt es dar­an, ist der Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­trag nicht bloß nach § 14 Abs. 1 UmwG an­fecht­bar, son­dern un­wirk­sam.

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