D. Was ist eine Spaltung?
IV. Was ist eine nicht-verhältniswahrende Spaltung?
Im Normalfall werden die Anteile am neuen/ übernehmenden Rechtsträger den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger entspricht (verhältniswahrende Spaltung). Jedoch ist auch eine vom Beteiligungsverhältnis am übertragenden Rechtsträger abweichende Aufteilung der Anteile möglich (nicht-verhältniswahrende Spaltung). Diese Variante der Spaltung ist nur bei einer Auf- oder Abspaltung (zur Aufnahme/ Neugründung/ Kombination § 123 Abs. 4 UmwG) denkbar, nicht aber bei einer Ausgliederung, da in diesem Fall keine Anteile verteilt werden.

Zum Schutz der Anteilsinhaber bei einer nicht-verhältniswahrenden Spaltung sind drei Besonderheiten zu beachten:
die Aufteilung der Anteile der beteiligten Rechtsträger muss in den Spaltungs-Übernahmevertrag/ Spaltungsplan aufgenommen werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG),
im Spaltungsbericht bedarf es einer eingehenden Begründung für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses,
der Spaltungsbeschluss muss auf Seiten des übertragenden Rechtsträgers einstimmig erfolgen, § 128 S. 1 UmwG. Fehlt es daran, ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht bloß nach § 14 Abs. 1 UmwG anfechtbar, sondern unwirksam.